Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2019.23

 

ENTSCHEID

 

vom 9. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Parteien

 

Kanton Basel-Stadt                                                           Beschwerdeführer

4001 Basel                                                                                    Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel   

 

gegen

 

A____                                                                               Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 5. März 2019

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 5. März 2019 wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch des Kantons Basel-Stadt (Gesuchsteller) um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Gesuchsgegnerin) ab.

 

Am 4. April 2019 erhob der Gesuchsteller beim Appellationsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. März 2019 aufzuheben und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für CHF 9‘469.55 nebst Zins zu 5% seit 10. Oktober 2017, CHF 712.85 Zinsbelastung bis 10. Oktober 2017 sowie für CHF 103.30 Betreibungskosten zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. März 2019 aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der beigezogenen Akten gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist dem Gesuchsteller am 27. März 2019 zugestellt worden. Mit der Postaufgabe seiner Beschwerde am 4. April 2019 hat er diese Frist eingehalten. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.2      Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

2.1      Die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen gehen auf eine mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Verfügung des Erziehungsdepartements Basel-Stadt vom 5. November 2015 zurück. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei unbestritten, dass die fragliche Verfügung der Gesuchsgegnerin uneingeschrieben verschickt worden und deshalb deren Zustellung nicht nachgewiesen sei. Zwar könne der Nachweis auch durch andere Indizien erbracht werden, insbesondere wenn der Adressat einer Verfügung aufgrund des Verhaltens der Verwaltung zweifelsfrei erkennen müsse, dass sie eine ihn belastende Verfügung erlassen und er es treuwidrig unterlassen habe, sich gegen eine Mahnung oder Rechnung zur Wehr zu setzen (angefochtener Entscheid, E. 2.1 f.). Da jedoch auch die verschiedenen vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Rechnungen nicht per Einschreiben verschickt worden seien und deren Erhalt von der Gesuchsgegnerin bestritten werde, stellten diese kein Indiz für die rechtsgenügliche Eröffnung der fraglichen Verfügung dar. Nachweislich der Gesuchsgegnerin zugestellt sei nur das Schreiben „Übernahme Forderung zum Inkasso / Betreibungsankündigung“ vom 14. April 2016. Dieses nehme aber keinerlei Bezug auf die Verfügung vom 5. September 2015 und weder könne ihm entnommen werden, um was für eine Forderung es sich handle, noch wie sich diese zusammensetze und welcher Grundlage bzw. welchem Sachverhalt sie entspringe. Die Gesuchsgegnerin habe nicht zweifelsfrei erkennen können, dass eine sie belastende Verfügung ergangen ist, weshalb sie auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe, indem sie nicht auf das Schreiben reagierte. Dasselbe müsse auch in Bezug auf die Zustimmung der Gesuchsgegnerin zur Fremdplatzierung ihrer Tochter vom 19. August 2015 und den Gesprächen mit dem Erziehungsdepartement gelten (angefochtener Entscheid, E. 2.2 und 2.4).

 

Der Gesuchsteller macht geltend, der Verfügung vom 5. November 2015 sei ein längerer Kontakt zwischen der Gesuchsgegnerin und der Sozialarbeiterin vorausgegangen und die ausserfamiliäre Unterbringung der Tochter sowie allfällige Elternbeiträge seien mit den Eltern vorbesprochen worden. Der Gesuchsgegnerin und ihrem Ehemann habe bewusst sein müssen, dass ihnen aufgrund der Fremdplatzierung ihrer Tochter Rechnungen zugestellt würden. Darüber hinaus gebe es für die ausserfamiliäre Betreuung der Tochter eine unterzeichnete Zustimmungserklärung vom 19. August 2015, wonach sich die Eltern verpflichtet hätten, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Beiträge an die Kosten zu leisten (Beschwerde, act. 2, Ziff. 5). Der Gesuchsgegnerin habe das Schreiben Übernahme Forderung zum Inkasso / Betreibungsankündigung vom 14. April 2016 lediglich anderthalb Monate nach dem Versand der letzten Rechnung nachweislich zugestellt werden können. Gegen diese Betreibungsankündigung habe sich die Gesuchsgegnerin nicht zur Wehr gesetzt, sondern zugewartet, bis sie betrieben worden ist, was Indiz dafür sei, dass sie ihrer Zahlungspflicht bewusst nicht nachgekommen sei (Beschwerde, act. 2, Ziff. 7). Das Schreiben weise einen erkennbaren Bezug zur Verfügung vom 5. November 2015 auf. Einerseits sei in der Referenznummer neben der Abkürzung KJD der Name der Tochter aufgeführt. Diese Bezeichnung sei auch auf jedem der eingereichten Dokumente aufgeführt und auch im Zahlungsbefehl sei der vollständig ausgeschriebene Name der Tochter als Forderungsgrund aufgeführt. Des Weiteren sei auf genanntem Schreiben das Department, die Abteilung, das Jahr der Verfügung sowie der Gesamtbetrag der Forderungen vermerkt (Beschwerde, act. 2, Ziff. 8). Die Vorinstanz habe selbst ausgeführt, dass sich der Konnex zwischen diesem Schreiben und einer allfälligen belastenden Verfügung erst im Zusammenspiel mit den nicht nachweislich zugestellten Rechnungen ergebe. Sie habe dabei aber ausser Acht gelassen, dass es ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege, dass beim Versand sämtlicher Rechnungen sowie der Verfügung vom 5. November 2015 ein Fehler bei der Postzustellung aufgetreten sei, zumal die Gesuchsgegnerin seit dem 13. Dezember 2001 an derselben Adresse wohnhaft und ordentlich angemeldet sei (Beschwerde, act. 2, Ziff. 6 und 9). Aufgrund dieser Indizien und mit Verweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. Dezember 2015 (410 15 266) rechtfertige es sich deshalb von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügung vom 5. November 2015 auszugehen (Beschwerde, act. 2, Ziff. 10).

 

2.2      Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung darf nur erteilt werden, wenn der Rechtsöffnungstitel vollstreckbar ist. Dies setzt voraus, dass die betreffende Verfügung in einem ordnungsgemässen Verfahren ergangen und mit Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet worden ist und nicht angefochten ist bzw. allfällige Rechtsmittel dagegen rechtskräftig abgewiesen worden sind (eingehend dazu Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 116 ff.). Nur wenn eine Verfügung in gesetzlich vorgeschriebener Weise eröffnet worden ist, wird sie vollstreckbar. Denn die Beschwerdefrist läuft erst ab dem Zeitpunkt der gehörigen Zustellung (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 124).

 

Der Beweis der erfolgten Zustellung obliegt der verfügenden Behörde (statt vieler BGE 122 I 97 E. 3.b S. 100; BGer 5D_166/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.1). Der Beweis der Zustellung ist nicht erbracht, wenn lediglich die Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief nachgewiesen werden kann (BGE 105 III 43 E. 2a S. 45 und E. 3 S. 46 f.). Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 124). Der Nachweis der Zustellung kann auch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Der Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt dagegen nicht (BGE 105 III 43 E. 2b S. 45 f.; BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1).

 

2.3      Dem Gesuchsteller ist dahingehend zu folgen, dass die Gesuchsgegnerin und ihr Ehemann über die Tatsache informiert waren, dass sie für die Fremdplatzierung ihrer Tochter Kostenbeiträge erbringen mussten. Dies geht aus den Journaleinträgen beim Kinder- und Jugenddienst und auch der Zustimmungserklärung zur Fremdplatzierung hervor (Beschwerde, act. 2, Ziff. 5; Beschwerdebeilagen, act. 3, Beilagen 9 und 10). Unbestritten ist aber ebenfalls, dass die Verfügung vom 5. November 2015 sowie die Rechnungen vom 1. Oktober, 1. November, 5. November und 1. Dezember 2015 sowie die Rechnungen vom 4. Januar und 1. Februar 2016 allesamt per B-Post versandt wurden. Einen direkten Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 5. November 2015 kann vom Gesuchsteller somit nicht erbracht werden, weshalb ein entsprechender Nachweis nur über Indizien erfolgen kann.

 

Es ist zwar, wie vom Gesuchsteller vorgebracht, äusserst unwahrscheinlich, dass alle sechs der aufgeführten Rechnungen sowie die fragliche Verfügung vom 5. November 2015 der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt wurden. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass einzelne Rechnungen oder aber insbesondere auch die Verfügung vom 5. November 2015 nicht zugestellt worden sind. Nachweislich zugestellt wurde lediglich die Mitteilung der Abteilung Steuerbezug und kantonales Inkasso vom 14. April 2016. Es ist zwar richtig, dass die Gesuchsgegnerin und ihr Ehemann aufgrund dieses Schreibens damit rechnen mussten, dass sie dem Kanton im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung ihrer Tochter noch einen Betrag schulden, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zumindest einige der sechs Rechnungen zugestellt wurden. Weder aufgrund der Rechnungen noch aufgrund der Mitteilung Übernahme Forderung zum Inkasso ergaben sich aber für die Gesuchsgegnerin Hinweise darauf, dass in diesem Zusammenhang eine Verfügung ergangen und ihr (mit B-Post) zugeschickt worden ist. Auf den Rechnungen selbst ist lediglich von Elternbeiträgen die Rede (Beschwerdebeilagen, act. 3, Beilagen 3-8). Ebenso wenig ist der Mitteilung der Abteilung Steuerbezug und kantonales Inkasso vom 14. April 2016 ein Hinweis auf eine Verfügung vom 5. November 2015 zu entnehmen (Beschwerdebeilagen, act. 3, Beilage 12). Der blosse Hinweis auf das Departement und die Abteilung, das Jahr, den Auftraggeber „KJD“ sowie den Namen der Tochter vermag nicht als Hinweis zu genügen, dass in dieser Sache eine Verfügung ergangen ist. Weder der Erhalt der Rechnungen noch die Zustellung der Mitteilung der Abteilung Steuerbezug und kantonales Inkasso können daher als ausreichendes Indiz für die erfolgte Zustellung der Verfügung vom 5. November 2015 gewertet werden. Nichts anderes gilt im Hinblick auf das vom Gesuchsteller geltend gemachte Zusammenspiel zwischen der genannten Mitteilung und den sechs Rechnungen. Wenn sowohl auf den Rechnungen als auch auf der genannten Mitteilung gar kein Bezug auf eine diesen zugrunde liegende Verfügung genommen wird, kann vom Adressaten der Schreiben nach Treu und Glauben auch nicht verlangt werden, sich nach einer allfälligen Verfügung zu erkundigen. Es kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass zwei der sechs Rechnungen ausgestellt und versandt wurden, bevor die Verfügung vom 5. November 2015 überhaupt ergangen ist.

 

Auch der Verweis des Gesuchstellers auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht im Verfahren 140 15 366 vom 8. Dezember 2015 vermag an den vorgehenden Ausführungen nichts zu ändern. Denn der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich von demjenigen, den das Kantonsgericht Basel-Landschaft zu beurteilen hatte. Im genannten Verfahren wurden dem Schuldner zunächst eine Verfügung und gestützt auf diese Verfügung Rechnungen und Mahnungen zugestellt. Der Schuldner hat sich gemäss Journaleintrag der Behörden beim Gläubiger telefonisch darüber erkundigt, wie er die Verfügung umsetzen müsse, was vom Schuldner nicht bestritten worden ist. Eine eingeschrieben versandte Mahnung wurde vom Schuldner in der Folge nicht abgeholt (Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. Dezember 2015 (140 15 366), E. 3.2). Das Kantonsgericht hat bei der Beurteilung der gesamten Umstände namentlich auf dieses dokumentierte und unbestrittene Telefongespräch abgestellt und kam zum Schluss, dass das Verhalten des Schuldners gegen Treu und Glauben verstosse und es richtig erscheine, den Gläubiger vom strengen Nachweis der Eröffnung der einzelnen Verfügungen zu entbinden (Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. Dezember 2015 (140 15 366), E. 3.3). Es ist vollkommen nachvollziehbar und richtig, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft in diesem Fall aufgrund der Indizienlage angenommen hat, dass die Zustellung der Verfügung erstellt ist. Ein entsprechend hinreichendes Indiz vermag der Gesuchsteller vorliegend indes gerade nicht vorzubringen.

 

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass im vorliegenden Fall keine genügenden Indizien vorliegen, welche den Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 5. November 2015 ersetzen resp. die Berufung auf die Nichtzustellung der Verfügung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er trägt die Gerichtskosten von CHF 300.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG).

 

Der Gesuchsgegnerin sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine weiteren Kosten entstanden. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.