Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2019.27

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey  

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Schuldnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                               Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                                           

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. April 2019

 

Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2019

(vom Bundesgericht zurückgewiesen am 29. Oktober 2019)

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ (Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bern (vormals in Basel). Sie bezweckt den Handel und den Vertrieb von Produkten sowie das Erbringen von Dienstleistungen verschiedenster Natur. Mit Entscheid vom 2. April 2019 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 1'007.55 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2018 sowie von CHF 100.– Betreibungskosten, CHF 50.– Mahnkosten und CHF 9.65 Verzugszins vor Betreibung.

 

Eine von der Schuldnerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Mai 2019 gut und hob den Konkursentscheid des Zivilgerichts auf. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– auferlegte das Appellationsgericht der Schuldnerin. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2019 (BGer 5A_519/2019) gut und hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2019 auf, soweit damit der Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 600.– auferlegt worden waren. Des Weiteren wies das Bundesgericht die Sache an das Appellationsgericht zur Festlegung der Parteientschädigung an die Schuldnerin für das kantonale Verfahren zurück. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 144 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der appellationsgerichtlichen Praxis statt vieler AGE BEZ.2012.80 vom 20. September 2013). Zum Entscheid ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Ziff. 6 GOG).

 

2.

Das Bundesgericht hat die Sache alleine zur Neufestsetzung einer allfälligen Parteientschädigung an die Schuldnerin an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass im angefochtenen Entscheid zu Unrecht unberücksichtigt worden sei, dass es der Beschwerdegegnerin (als Gesuchstellerin) aufgrund des längeren Zeitablaufs zwischen der Zahlung der genannten Forderung beim Betreibungsamt und der Konkurseröffnungen möglich gewesen wäre, dem Konkursgericht die Zahlung zu melden. Daher treffe es nicht zu, dass die Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis einzig durch die Zahlungssäumnis der Beschwerdeführerin verursacht worden sei. Deshalb sei eine Kostenauflage gestützt auf Art. 108 ZPO nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Entscheid sei daher betreffend die Kostentragung aufzuheben, und die Sache sei zur Prüfung und Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.5 und 3.6).

 

Gemäss den verbindlichen Ausführungen im Rückweisungsentscheid sind die Konkurseröffnung und das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht alleine auf die erst nach dem Konkursbegehren erfolgte Zahlung an das Betreibungsamt und die unterbliebene Information des Konkursgerichts durch die Schuldnerin zurückzuführen. Ebenfalls als relevante Ursache ist gemäss den verbindlichen Vorgaben im Rückweisungsentscheid zu qualifizieren, dass die Gläubigerin den nach dem Konkursbegehren erfolgten Zahlungseingang beim Betreibungsamt in dem darauffolgenden (längeren) Zeitabschnitt nicht dem Konkursgericht gemeldet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass beide Parteien eine Mitverantwortung für den materiell unrichtigen Entscheid des Konkursgerichts und das daraufhin erforderliche Beschwerdeverfahren trifft. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens wettzuschlagen. Dementsprechend tragen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin ihre eigenen Parteikosten. Eine Auferlegung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren an die Parteien erscheint ausgeschlossen, nachdem das Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2019 aufgehoben hat, soweit der Schuldnerin darin die Gerichtskosten von CHF 600.– auferlegt worden waren, und die Sache alleine zur Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung an das Appellationsgericht zurückgewiesen worden ist (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.