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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2019.29
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch D____, Advokatin,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. März 2019
betreffend provisorische Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 9. April 2018 setzte die C____ (Gläubigerin) gegen A____ (Schuldnerin) eine Forderung in Höhe von CHF 21‘250.– nebst Zins zu 6,75% seit 4. August 2017 in Betreibung. Als Forderungsgrund gab sie an: „Darlehensvertrag vom 04.07.2016; Kapitalforderung per 03.08.2017“. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 10. April 2018 zugestellt, worauf diese Rechtsvorschlag erhob. Am 10. Dezember 2018 reichte die Gläubigerin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin stellte sie den Antrag, es sei ihr in der vorgenannten Betreibung für den darin genannten Betrag zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. Am 20. März 2019 fand die Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom gleichen Datum hiess das Zivilgericht das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gut, soweit es nicht die Betreibungskosten betraf, und auferlegte der Schuldnerin die Prozesskosten. Gleichzeitig hiess das Zivilgericht das Gesuch der Schuldnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, weshalb die Gerichtskosten zu Lasten des Staates gingen.
Gegen diesen Entscheid vom 20. März 2019 hat die Schuldnerin mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Auf entsprechenden Antrag der Schuldnerin hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 15. Mai 2019 vorsorglich die aufschiebende Wirkung zunächst zugesprochen, mit Verfügung vom 25. Juni 2019 jedoch wieder entzogen. Die Gläubigerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist nach dem Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.3 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darzulegen hat, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, 2017, Art. 321 ZPO N 4; AGE BEZ.2019.21 vom 21. Mai 2019, E. 1.3.1; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Dabei darf bei einer anwaltlich vertretenen Partei ein strengerer Massstab an die Rügepflicht angelegt werden als bei einer unvertretenen Partei (AGE BEZ.2012.35 vom 25. Januar 2013 E. 2.1).
2.
2.1 Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Gläubigerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Darlehensvertrag stütze. Die Gläubigerin habe gemäss diesem Vertrag der Schuldnerin, welche das Restaurant [...] in [...] geführt habe, ein Darlehen über CHF 25‘000.– gewährt, nachdem die Schuldnerin den Voraussetzungen im Darlehensvertrag entsprechend einen Getränkeliefervertrag mit der E____ abgeschlossen habe. Der Abschluss dieses Darlehensvertrags, der geschuldete Darlehensbetrag, die geleisteten und noch offenen Amortisationszahlungen sowie die Zinspflicht seien nicht bestritten (angefochtener Entscheid E. 4.1). Weiter hielt das Zivilgericht fest, dass die Gläubigerin den Darlehensvertrag gegenüber der Schuldnerin mit Einschreiben vom 5. Juli 2017 zufolge Zahlungsrückständen von Amortisationsraten gekündigt habe. Strittig sei dagegen, ob der Darlehensvertrag von der Schuldnerin mit befreiender Wirkung für diese auf Frau F____ übertragen worden sei. Das Zivilgericht ist zum Schluss gekommen, dass es der Schuldnerin nicht gelinge, glaubhaft zu machen, dass Frau F____, wie im Darlehensvertrag als Bedingung vorgesehen, mit der E____ einen Getränkeliefervertrag abgeschlossen habe. Die Vorbringen der Schuldnerin seien daher insgesamt nicht geeignet, die Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu entkräften. Daher sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 4.3 und 4.4).
2.2 Die Schuldnerin legt in ihrer Beschwerde den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne anzugeben, ob und in welchen Punkten sie die Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts als offensichtlich unrichtig erachtet (Beschwerde Rz. 8–15). Damit kommt die Schuldnerin ihrer Begründungspflicht (vgl. oben E. 1.3) nicht nach, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.3 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war das Gesuch der Gläubigerin um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung. Wie das definitive ist auch das provisorische Rechtsöffnungsverfahren rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern lediglich darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3, 133 III 645 E. 5.3, 132 III 140 E. 4.1.1; OGer ZH RT150112 vom 13. November 2015 E. iii.3.1 mit weiteren Hinweisen). Der materielle Bestand der Forderung ist in einem allfälligen Aberkennungsprozess zu prüfen (BGer 5A_522/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.2).
Die provisorische Rechtsöffnung ist dann zu gewähren, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die gegen den Bestand der anerkannten Schuld gerichteten Einwendungen sind lediglich glaubhaft zu machen. Der Schuldner braucht nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der betreffenden Tatsachen herbeizuführen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Wahrscheinlichkeit muss im vorliegenden Zusammenhang in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f.; BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 723; BGer 5A_283/2016 vom 23. August 2016, E. 2.3.1; BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017, E. 4.1; OGer ZH RT170220 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen).
Das Zivilgericht hält fest, dass das Bestehen des Darlehensvertrags zwischen der Schuldnerin und der Gläubigerin, der geschuldete Darlehensbetrag, die geleisteten und offenen Amortisationszahlungen sowie die Zinspflicht nicht strittig seien (angefochtener Entscheid E. 4.1). Das wird von der Schuldnerin in ihrer Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde Rz. 20). Damit ist das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich erfüllt seien und dass die Rechtsöffnung nur abgelehnt werden könnte, wenn die Schuldnerin den von ihr vorgebrachten Einwand glaubhaft machen könne, dass sie von dieser Schuld zufolge Übernahme derselben durch Frau F____ entlassen worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.2).
2.4 Das Zivilgericht führt weiter aus, dass sowohl der von der Schuldnerin als auch der von Frau F____ unterzeichnete Darlehensvertrag auf Seite 2 festhalten würden, dass das Darlehen dem Kunden gewährt werde, welcher mit der E____ ein schriftlicher Getränkeliefervertrag abgeschlossen habe. Die Schuldnerin mache nicht glaubhaft, dass Frau F____ einen Getränkeliefervertrag mit der E____ abgeschlossen habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Übertragung des Darlehensverhältnisses von der Schuldnerin auf Frau F____ und eine damit verbundene Entlassung der Schuldnerin zufolge Schuldübernahme nicht glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid E. 4.3 und 4.4).
Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass der Vorbehalt des Abschlusses eines Getränkeliefervertrags mit der E____ vorliegend gar nicht zur Anwendung gelange, da im zweiten Absatz der zitierten Bestimmung lediglich festgehalten werde, dass die Auszahlung des Darlehens nicht erfolge, wenn kein Getränkeliefervertrag mit der E____ abgeschlossen worden sei, was dann wiederum zum Dahinfallen des Darlehensvertrags führe. Vorliegend sei das Darlehen aber bereits an die Schuldnerin ausbezahlt worden und es sollte nur eine buchhalterische Umbuchung zufolge Schuldübernahme erfolgen. Damit sei die Übernahme des Darlehensverhältnisses und damit die Entlassung der Schuldnerin aus der Schuld unabhängig vom Abschluss eines Getränkeliefervertrags durch Frau F____ erfolgt. Auch die Gläubigerin habe den Darlehensvertrag mit Frau F____ nicht als hinfällig erachtet (Beschwerde Rz. 17).
Den Argumenten der Schuldnerin kann nicht gefolgt werden. Im Darlehensvertrag zwischen der Schuldnerin und der Gläubigerin und demjenigen zwischen der Gläubigerin und Frau F____ wird unbestrittenermassen festgehalten, dass das Darlehen dem Kunden gewährt wird, welcher einen Getränkeliefervertrag mit der E____ abgeschlossen hat (vgl. Beilage 3 und 8 zum Gesuch der Gläubigerin vom 10. Dezember 2018, je S. 1). Die Auszahlung des Darlehens erfolgte nach dem Zustandekommen des Getränkeliefervertrags (vgl. Beilage 3 und 8 zum Gesuch der Gläubigerin vom 10. Dezember 2018, je S. 2). Aus dem Vertragstext geht damit unmissverständlich eine Koppelung des Darlehensvertrags mit dem Getränkeliefervertrag durch den Kunden hervor. Daraus hat das Zivilgericht zu Recht abgeleitet, dass eine (befreiende) Schuldübernahme durch eine neue Darlehensnehmerin nur dann effektiv erfolgt, wenn diese ebenfalls einen Getränkeliefervertrag mit der E____ abschliesst. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Schuldnerin nichts, dass die „Auszahlung“ des Darlehens an die neue Kundin durch Übertragung des Darlehensverhältnisses von der bisherigen Darlehensnehmerin auf die neue Darlehensnehmerin mittels einer Umbuchung auf ein (neues) Konto erfolgen soll. Für eine wirksame Übernahme des Darlehensverhältnisses und damit für die auf Seite 2 der Darlehensverträge vorgesehene schriftlich zu erfolgende Entlassung der bisherigen Schuldnerin wäre eine vollständige Übernahme der entsprechenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag inklusive dem Abschluss oder der Übernahme des Getränkeliefervertrags durch die Übernehmerin erforderlich gewesen. Selbst die Schuldnerin anerkennt in ihrer Beschwerde, dass die beiden Verträge zusammenhängen. So führt sie aus, dass auch die E____ gewusst habe, dass das Zustandekommen des Darlehensvertrags mit dem Getränkeliefervertrag zusammenhängen würde (Beschwerde Rz. 22). Im Übrigen wird auch von der Schuldnerin nicht behauptet, dass die gemäss ihren Angaben vorgesehene Auszahlung des Darlehens an die neue Darlehensnehmerin mittels Umbuchung auf ein neues Konto erfolgt sein soll. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass von einer die Schuldnerin entlastenden Schuldübernahme nur dann ausgegangen werden könnte, wenn die Übernehmerin den im Darlehensvertrag zwingend vorgesehenen Getränkeliefertrag mit der E____ abgeschlossen respektive diesen von der Schuldnerin übernommen hätte.
In diesem Sinn wurde denn auch von der Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren von der Schuldnerin primär geltend gemacht, dass Frau F____ sowohl einen Darlehensvertrag als auch den konnexen Getränkeliefervertrag abgeschlossen habe (vgl. Stellungnahme der Schuldnerin vom 16. März 2019 Rz. 5). Diese Frage ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1 Das Zivilgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Schuldnerin nicht glaubhaft machen könne, dass ein mündlicher Getränkeliefervertrag mit der und Frau F____ gültig zustande gekommen sei. Aus den vorliegenden Verträgen und der Auslegung der vorhandenen Korrespondenz gehe hervor, dass die Parteien bezüglich des Abschlusses des Getränkeliefervertrags Schriftlichkeit vorbehalten hätten; ein schriftlicher Vertragsabschluss zwischen Frau F____ und der E____ werde aber nicht behauptet. Damit seien die Bedingungen für eine entlastende Schuldübernahme insgesamt nicht glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid E. 4.3 und 4.4).
Die Schuldnerin bringt dagegen vor, dass sie hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass ihre ursprüngliche Darlehensschuld gegenüber der Gläubigerin rechtsgültig auf Frau F____ übergegangen sei, da Frau F____ sowohl einen neuen Darlehensvertrag mit der Gläubigerin unterzeichnet als auch einen Getränkeliefervertrag mit der E____ abgeschlossen habe. Ein solcher Getränkeliefervertrag sei anlässlich einer Besprechung Ende Oktober 2016 mündlich zwischen Frau F____ und der E____ abgeschlossen worden. Dies werde durch die Aufzeichnung auf dem Anrufbeantworter des Rechtsvertreters der Schuldnerin vom 19. Dezember 2017 bestätigt. Darin führe der (damalige) Mitarbeiter der E____, Herr G____, aus, dass die E____ davon ausgehe, dass der Getränkeliefervertrag mit Frau F____ zustande gekommen sei (Beschwerde Rz. 21 ff.).
Das Zivilgericht weist aber im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass der Anrufer gemäss der Aufzeichnung lediglich davon gesprochen habe, dass der Vertrag („de Vertrag“) vom Nachfolger unterschrieben worden ist (Beilage 4 zur Stellungnahme der Schuldnerin vom 16. März 2019). Ebenfalls zu Recht hat das Zivilgericht erkannt, dass sich diese Ausführungen nur auf den Darlehensvertrag beziehen könnten, da ein Getränkeliefervertrag auch gemäss den Ausführungen der Schuldnerin nicht durch Frau F____ unterzeichnet worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.3). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist diese Schlussfolgerung des Zivilgerichts in keiner Weise zu beanstanden. Diese wird vielmehr durch die E-Mail Nachrichten von Herrn G____ an den Rechtsvertreter der Schuldnerin und die Korrespondenz des Rechtsvertreters der Schuldnerin mit der Gläubigerin und der E____ bestätigt. Diese Korrespondenz folgte deutlich nach der Besprechung von Ende Oktober 2016, an welcher gemäss den späteren Behauptungen der Schuldnerin in ihrer Anwesenheit ein Getränkeliefervertrag zwischen der E____ und der Frau F____ (mündlich) abgeschlossen worden sei. Dazu führte der Rechtsvertreter der Schuldnerin in einem Schreiben vom 15. Juni 2017 (Beilage 12 zum Gesuch der Gläubigerin vom 10. Dezember 2018) an die Gläubigerin aus:
„Die neue Betreiberin des "[...]" in Liestal, welche den Betrieb von meiner Mandantin übernommen hat, ist leider nach wie vor nicht bereit, die Darlehensverpflichtung und den Getränkelieferungsvertrag freiwillig zu übernehmen. Zwar hat mir Herr H____ bestätigt, anlässlich der Besprechung mit den beiden Parteien sei klar gewesen, dass der Vertrag durch die neue Betreiberin übernommen wird (deshalb hat sich meinen Mandantin auch nicht weiter schriftlich abgesichert: es war mit E____ alles abgemacht). Leider wurde es aber seitens E____ versäumt, die Vertragsübernahme schriftlich festzuhalten, obwohl der Getränkeliefervertrag für eine solche Vertragsüberbindung gemäss Ziff. 6 der AVB offenbar explizit ein spezifisches Formular vorsieht (Formular B).“
Im gleichen Sinn führte der Rechtsvertreter der Schuldnerin in einem Schreiben vom 22. Februar 2017 (Beilage 9 zum Gesuch der Gläubigerin vom 10. Dezember 2018) an die E____ aus:
„Leider wurde es im Zuge der Geschäftsübergabe unterlassen, die Übernahme des erwähnten Getränkeliefervertrags mit Darlehen schriftlich zu regeln, was nun nachgeholt werden soll. Da es sich rechtlich um die Übernahme einer Schuldverpflichtung handelt, welche mutmasslich die Zustimmung der Gläubigerin erfordert, bitte ich die E____ als Vertragspartnerin der guten Ordnung halber um eine Bestätigung, dass sie mit der Übertragung des Darlehens auf die neue Wirtin einverstanden ist.
Meine Mandantin hatte mit unterschiedlichen Personen der E____ in dieser Sache bereits Kontakt. Die Signale für die Übertragung des Vertrags waren positiv.“
Herr G____, dessen Äusserungen gemäss obigen Ausführungen auf dem Telefonbeantworter aufgezeichnet sind, hat zuvor in einer E-Mail an den Rechtsvertreter der Schuldnerin ausgeführt, dass er von der „Absicht der Übertragung des Getränke- und Darlehensvertrags von Frau I____ Kenntnis genommen“ habe. Von der Bestätigung eines zuvor erfolgten Abschlusses eines Getränkeliefervertrags zwischen der E____ und Frau F____ kann somit entgegen den Behauptungen der Schuldnerin (vgl. Beschwerde Rz. 13) keine Rede sein.
Aus der Korrespondenz zwischen dem Vertreter der Schuldnerin und E____, namentlich Herrn G____, geht im Gegenteil hervor, dass weder die E____ noch der Rechtsvertreter der Schuldnerin im damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen sind, dass ein Getränkeliefervertrag zwischen Frau F____ und der E____ abgeschlossen worden war. Vielmehr führte der Vertreter der Schuldnerin aus, dass seitens der E____ lediglich positive Signale ausgesendet worden seien und Herr G____ sprach in seiner E-Mail lediglich von der Kenntnisnahme der Absicht zur Übernahme des Getränkeliefervertrags. Das Zivilgericht hat somit zu Recht erkannt, dass entgegen den Ausführungen der Schuldnerin keine Indizien dafür vorliegen, dass Frau F____ mit der E____ einen Getränkeliefervertrag abgeschlossen haben soll. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass zwar eine entsprechende Absicht zur Übernahme des Getränkeliefervertrags durch Frau F____ bestanden haben mag, dass diese Übernahme oder der Abschluss eines neuen Getränkeliefervertrags durch Freu F____ in der Folge aber nie zustande gekommen ist. Die Gründe dafür werden in der E-Mail von der E____ an den Rechtsvertreter der Schuldnerin vom 24. Februar 2017 (Beilage 11 zum Gesuch der Gläubigerin vom 10. Dezember 2018) nachvollziehbar dargelegt. Darin führt Herr G____ aus, dass sich der Nachfolger weigere, über den entrichteten Kaufpreis von CHF 37'000.– hinaus weitere Verpflichtungen einzugehen. Der Nachfolger könne auch nicht dazu gezwungen werden, das Darlehen und den Getränkevertrag zu übernehmen. Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin ist damit die Schlussfolgerung des Zivilgerichts nicht zu beanstanden, wonach es der Schuldnerin nicht gelinge, glaubhaft zu machen, dass ein Getränkeliefervertrag zwischen Frau F____ und der E____ abgeschlossen worden ist und dass auch nichts anderes aus der auf dem Telefonbeantworter aufgezeichneten Äusserung von Herrn G____ abgeleitet werden könne.
3.2 Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin (vgl. Beschwerde Rz. 27) können die Widersprüche in den früheren Äusserungen des Rechtsvertreters der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin respektive der E____ mit den Behauptungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht damit erklärt werden, dass ihm damals noch nicht alle Informationen vorgelegen hätten. Wenn die Schuldnerin tatsächlich, wie von ihr im Rechtsöffnungsverfahren respektive im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, der Ansicht gewesen wäre, dass anlässlich der Besprechung von Ende Oktober 2016 ein Getränkeliefervertrag zwischen Frau F____ und der E____ abgeschlossen worden sei, hätte sie dies ihrem Rechtsvertreter ohne Zweifel so mitgeteilt und dieser hätte in seiner Korrespondenz mit der E____ nicht davon gesprochen, dass lediglich positive Signale hinsichtlich einer Übernahme ausgesendet worden seien.
Die von der Schuldnerin angesprochene Anscheinsvollmacht (vgl. Beschwerde Rz. 24) kommt vorliegend überhaupt nicht zum Zug, da keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass Vertreter der E____ gegenüber Frau F____ und/oder der Schuldnerin im Oktober 2016 oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hätten, dass ein Getränkeliefervertrag zwischen Frau F____ und der E____ abgeschlossen worden sei.
Es kann somit keine Rede davon sein, dass eine grössere Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen würde als dagegen. Die Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Einwänden gegen die Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG sind folglich nicht erfüllt. Das Zivilgericht hat die provisorische Rechtsöffnung daher zu Recht erteilt.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.– aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]). Zudem hat die Schuldnerin der Gläubigerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, die auf CHF 1‘400.– zuzüglich MWST festgesetzt wird (§ 12 in Verbindung mit § 4 und § 10 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]).
Das Gesuch der Schuldnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO erfüllt sind. Damit gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO wird vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2019 (V.2018.1268) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.–, die jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Beschwerdeführerin bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘400.– inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 107.80.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.