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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2019.30
ENTSCHEID
vom 1. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Parteien
A____ Beschwerdeführer
c/o [...] Gesuchsgegner
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement Gesuchsteller
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Januar 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Urteil vom 9. Januar 2013 sprach das Strafgericht A____ (nachfolgend Schuldner) der Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 35.– abzüglich 1 Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam sowie einer Busse von CHF 300.–. Das Appellationsgericht bestätigte das Urteil des Strafgerichts am 29. September 2014 mit der Massgabe, dass der Tagessatz der Geldstrafe CHF 10.– betrage (AGE SB.2013.53). Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2016 wurde die am 29. September 2014 vom Appellationsgericht bedingt ausgesprochene Geldstrafe vollziehbar erklärt. Mit Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2017 in der Betreibung Nr. [...] setzte der Kanton Basel-Stadt vertreten durch das Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements (nachfolgend Gläubiger) gegen den Schuldner gestützt auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. September 2014 eine Geldstrafe von CHF 400.– in Betreibung. Dagegen erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 12. April 2018 beantragte der Gläubiger in der Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 449.95 bestehend aus einer Geldstrafe von CHF 400.– aus dem Verfahren SB.2013.53 und Betreibungsgebühren von CHF 49.95. Mit Entscheid vom 22. Januar 2019 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 2. Oktober 2017 definitive Rechtsöffnung.
Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 13. Mai 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Am 28. Mai 2019 verfügte der Verfahrensleiter, dass die Beschwerde dem Gläubiger zugestellt werde und dieser Gelegenheit erhalte, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Gläubiger keinen Gebrauch. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.
1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen-sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1 Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Schuldner mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 geltend, er sei überzeugt, dass er die in Betreibung gesetzte Geldstrafe von CHF 400.– bereits bezahlt habe (Eingabe des Schuldners vom 25. Oktober 2018, S. 5 f.). Diese Eingabe wurde dem Gläubiger mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Stellungnahme vom 26. November 2018 im Verfahren [...] des Zivilgerichts erklärt der Gläubiger „In diesem Verfahren SB.2013.53 verzichten wir auf die Restforderung von CHF 159.95.“ Weder aus den Eingaben des Schuldners noch aus den Eingaben des Gläubigers ist ersichtlich, wie sich die Forderung von CHF 449.95 auf CHF 159.95 reduziert hat. Dennoch kann die Erklärung des Gläubigers nach Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von CHF 290.– untergegangen ist und der Gläubiger auf die Restforderung von CHF 159.95 verzichtet. Dafür, dass die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich nicht mehr besteht, spricht auch das Verhalten des Gläubigers im Beschwerdeverfahren. Der Schuldner macht mit seiner Beschwerde geltend, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, weil der Gläubiger mit der in den Akten befindlichen Stellungnahme auf die Restforderung verzichtet habe. Die Beschwerde wurde dem Gläubiger zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt. Der Gläubiger reichte keine Beschwerdeantwort ein. Für den Fall, dass er mit erwähnter Stellungnahme vom 26. November 2018 nicht hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung teilweise untergegangen ist und er auf die Restforderung verzichtet hat, wäre zu erwarten, dass er dies mit einer Beschwerdeantwort klargestellt hätte.
2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auf-lage, 2010, Art. 81 SchKG N 4). Tilgung ist jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung, insbesondere auch der Erlass (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 14 f.). Die Stellungnahme des Gläubigers vom 26. November 2018 ist eine Urkunde, die beweist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung teilweise durch Erlass und teilweise aus anderen Gründen untergegangen ist. Folglich ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Gläubiger gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu tragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Untergang der in Betreibung gesetzten Forderung vom Schuldner und erst nach der Einreichung des Betreibungsbegehrens veranlasst worden wäre. Folglich kommt eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs.1 ZPO nicht in Betracht. Da die Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen wird, hat der Gläubiger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 165.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2019 ([...]) aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 12. April 2018 wird abgewiesen.
Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 110.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 165.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.