Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2019.33

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]                                                                                              Gesuchsgegner

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                         Beschwerdegegner

4001 Basel                                                                                    Gesuchsteller

vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement

Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Mai 2019

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


 

Erwägungen

 

Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Mai 2019 (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 verpflichtete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 150.– bis zum 2. Juli 2019. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist bis zum 22. Juli 2019 gesetzt (vgl. Verfügung vom 5. Juli 2019). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Mai 2019 (V.2019.228) wird nicht eingetreten.

 

            Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.