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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2019.34
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…] Beklagter
B____ Beschwerdegegnerin
[…] Klägerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. November 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die Partei C___ (Mobilfunkanbieterin) trat ihre Forderung gegen A____ (Abonnent) an die B____ (Gläubigerin) ab. Am 31. August 2018 reichte die Gläubigerin Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein, worin sie im Wesentlichen beantragte, der Abonnent sei zur Zahlung von CHF 3‘359.65 an die Gläubigerin zu verpflichten. Im Verlauf des Verfahrens reduzierte die Gläubigerin die Forderung. Mit Entscheid vom 9. November 2018 verpflichtete das Zivilgericht den Abonnenten im Wesentlichen zur Zahlung von CHF 1‘439.05 an die Gläubigerin.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 focht der Abonnent diesen Entscheid beim Appellationsgericht Basel-Stadt an. Von der Einholung einer Stellungnahme bei der Gläubigerin wurde abgesehen. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Eingabe des Abonnenten vom 28. Mai 2019 als Beschwerde entgegenzunehmen ist.
Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist weiter erforderlich, dass sie formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/ Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
2.2 Mit seiner Beschwerde macht der Abonnent zum einen geltend, die Mobilfunkanbieterin habe ihm falsche Kosten in Rechnung gestellt, die er nicht verursacht habe. Diesen Einwand hat der Abonnent bereits vor Zivilgericht erhoben (Zivilgerichtsentscheid, E 2c). Das Zivilgericht hat dem Einwand teilweise Rechnung getragen (E. 4 und 5). In der Beschwerde gibt der Abonnent nicht an, inwiefern die Erwägungen des Zivilgerichts falsch sein sollen. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach.
Zum anderen bringt der Abonnent in der Beschwerde vor, er habe vier Rechnungen zwischen CHF 101.90 und CHF 111.85 bezahlt, was von der Gläubigerin bestritten werde. Auch dieser Einwand wurde bereits vor Zivilgericht erhoben (Zivilgerichtsentscheid, E. 2c). Das Zivilgericht hat dargelegt, dass die Mobilfunkanbieterin die vier Zahlungen korrekt verbucht und angerechnet hat (E. 6). Entgegen der Auffassung des Abonnenten ist somit gar nicht bestritten, dass er die vier Rechnungen bezahlt hat. Auch diese Ausführungen sind somit nicht geeignet die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Weitere Gründe, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, bringt der Abonnent in seiner Beschwerde nicht vor.
3.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Abonnent trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 300.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist der Gläubigerin nicht zuzusprechen, weil ihr infolge Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) keine Vertretungskosten entstanden sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. November 2018 (V.2018.884) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.