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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2019.38
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
B____ Beschwerdegegner
[...] Gläubiger
vertreten durch C____, Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. April 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. August 2010 wurde die Ehe zwischen B____ (Gläubiger) und A____ (Schuldnerin) geschieden und die Scheidungsvereinbarung vom 15. März 2010 genehmigt. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 10. September 2018 setzte der Gläubiger gegen die Schuldnerin eine Forderung von CHF 139‘962.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. September 2010 in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 3. Oktober 2018 beantragte der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihm in der genannten Betreibung die (definitive) Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 139‘962.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. September 2010. Mit Entscheid vom 9. April 2019 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für den genannten Zahlungsbefehl die definitive Rechtsöffnung. Auf Gesuch der Schuldnerin wurde der Entscheid schriftlich begründet.
Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin am 12. Juni 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Eine Beschwerdeantwort ist nicht eingeholt worden. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat zudem Rechtsbegehren zu enthalten, die so bestimmt sein müssen, dass sie im Fall der Gutheissung unverändert zum Entscheid erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619 mit weiteren Hinweisen). Die Schuldnerin hat in ihrer Beschwerde kein ausdrückliches Rechtsbegehren gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften bzw. fehlenden Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit weiteren Hinweisen; BGer 4A_371/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 2.1; vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 38). Aus der Begründung der Beschwerde („Aus diesen Gründen verstehe ich nicht, warum die nach der Scheidung bezahlten CHF 40,000 nicht als Tilgung angerechnet werden. Gegen diesen Teil erhebe ich Einspruch“), geht hervor, dass die Schuldnerin die Nichtgewährung der Rechtsöffnung im Umfang von CHF 40‘000.– beantragt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich die Schuldnerin in der Scheidungsvereinbarung vom 15. März 2010 verpflichtet habe, dem Gläubiger einen Betrag von CHF 139‘962.– zu zahlen. Das Zivilgericht habe diese Vereinbarung mit Urteil vom 17. August 2010 genehmigt und dem Urteil beigeheftet. Das Urteil sei vollstreckbar (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1). Gegen die mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachte Forderung von CHF 139‘962.– habe – so das Zivilgericht weiter – die Schuldnerin unter anderem eingewendet, sie habe dem Gläubiger am 11. März 2011 einen Betrag von CHF 40‘000.– überwiesen. Das Zivilgericht hat festgestellt, dass der Zahlung kein Zahlungszweck zu entnehmen sei und unklar sei, ob und welche Forderung durch diese Zahlung getilgt worden sei (E. 3.2, S. 5). Die (teilweise) Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung sei somit nicht nachgewiesen, weshalb das Gesuch des Gläubigers gutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (E. 3.3).
In ihrer Beschwerde führt die Schuldnerin aus, das Zivilgericht habe die Zahlung von CHF 40‘000.– nicht anerkannt, weil der Gläubiger behauptet habe, dies sei sein Anteil für das Mobiliar im Restaurant. Diese Behauptung sei jedoch haltlos: Die Renovation und Ausstattung des Restaurants seien vor der Scheidung ausgeführt und daher gemeinsam getragen worden. Aus diesem Grund sei weder im Scheidungsurteil noch in der Scheidungsvereinbarung eine diesbezügliche Schuld der Schuldnerin festgehalten worden. Im angefochtenen Zivilgerichtsentscheid – so die Schuldnerin – halte das Zivilgericht fest, dass der Überweisung von CHF 40‘000.– kein Zahlungszweck zu entnehmen und deshalb nicht bewiesen sei, dass mit dem Betrag die Forderung des Gläubigers getilgt sei. Es gebe – so die Schuldnerin weiter – Personen, die keinen Zahlungszweck angäben, weil es mit einem Scheidungsurteil klar sei, wofür der Betrag nach der Scheidung überwiesen werde. Es sei verwirrend, dass der Gläubiger für seine Behauptung keinen Beweis benötige, die Schuldnerin aber beweisen müsse, wofür die Zahlung getätigt worden sei, obwohl in keinem anderen Dokument ein anderer Zahlungsgrund festgehalten sei. Aus diesen Gründen sei nicht verständlich, weshalb die nach der Scheidung bezahlten CHF 40‘000.– nicht als Tilgung angerechnet würden (Beschwerde, S. 1).
2.2 Beruht eine Forderung auf einem – wie hier – vollstreckbaren Gerichtsentscheid oder auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Vorausgesetzt ist, dass der Entscheid oder die Verfügung den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Beruht die Forderung auf einem derartigen Entscheid oder einer derartigen Verfügung, so wird die definitive Rechtsöffnung nur verweigert, wenn der Schuldner beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids oder der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Tilgung ist in erster Linie Zahlung der Schuld. Dem Schuldner obliegt der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat (Staehelin, Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 81 SchKG N 9). Im Fall einer teilweisen Tilgung hat der Schuldner durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld dazulegen (Staehelin, a. a. O., Art. 81 SchKG N 9a).
2.3 Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin nicht bewiesen, dass die Zahlung vom 11. März 2011 über CHF 40‘000.– die in Betreibung gesetzte Forderung betraf. Nach den in E. 2.2 dargelegten Grundsätzen ist der Gläubiger im Verfahren um definitive Rechtsöffnung zunächst lediglich gehalten, seinen definitiven Rechtsöffnungstitel (hier: das Scheidungsurteil vom 17. August 2010) einzureichen. Die Schuldnerin trägt sodann die Beweislast dafür, dass sie die im Rechtsöffnungstitel verbriefte Forderung getilgt hat; der Gläubiger muss dagegen im Rahmen der Einwands der Tilgung nicht beweisen, dass die Zahlung nicht die in Betreibung gesetzte Forderung betraf. Wie das Zivilgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Schuldnerin im vorliegenden Fall nicht bewiesen, dass die Zahlung über CHF 40‘000.– die Schuld aus dem Scheidungsurteil vom 17. August 2010 (und nicht etwa eine andere Schuld) betraf. Es kann in diesem Punkt vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2 S. 5).
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Demgemäss trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 400.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. April 2019 (V.2018.1030) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.