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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2019.3
ENTSCHEID
vom 22. März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o [...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 13. Dezember 2018
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Am 23. August 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. [...] versandt. Der dazugehörige Kollokationsplan und die Verteilungsliste wurden dem Beschwerdeführer am 18. September 2018 versandt und am 21. September 2018 zugestellt. Mit E-Mail vom 20. September 2018 machte er gegenüber dem Betreibungsamt geltend, er habe keine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde erheben können, weil er ferienhalber abwesend gewesen sei. Weil die Zustellung der Pfändungsurkunde nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Pfändungsurkunde zusammen mit dem Kollokationsplan und der Verteilungsliste nochmals versandt und konnte dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 zugestellt werden.
Am 2. November 2018 erhob der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Beschwerde gegen den Kollokationsplan in der Pfändung Nr. [...]. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 trat diese auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 5. Januar 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde erhoben. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ist auf die Beschwerde vom 2. November 2018 nicht eingetreten, weil sie nicht zuständig sei, materielle Einwände gegen den Kollokationsplan zu prüfen. Die Frage, ob die Beschwerde vom 2. November 2018 rechtzeitig erhoben worden sei, hat die untere Aufsichtsbehörde ausdrücklich offen gelassen (angefochtener Entscheid, E. 2).
3.
3.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308 –327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen dagegen, dass die untere Aufsichtsbehörde auf seine Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten sei (Beschwerde, S. 1 unten und S. 2 oben). Diese Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist haltlos, wurde doch die Frage einer allfälligen Verspätung gerade offengelassen (angefochtener Entscheid, E. 2 zweiter und dritter Absatz). Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.
3.3 Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, Selbständigerwerbende seien dort zu besteuern, wo das Einkommen und der Gewinn daraus erwirtschaftet würden; er ersuche die obere Aufsichtsbeh.de demnach, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Steuerjahre 2001 bis 2017 im Kanton Basel-Stadt „neu aufzurollen und zu bereinigen“ (Beschwerde, S. 2).
Mit seinen Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde, ohne sich mit deren Entscheid auseinanderzusetzen und konkret zu sagen, was an diesem falsch sei. Damit verletzt er seine Begründungsplicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Auf die Beschwerde ist bereits deshalb nicht einzutreten. Darüber hinaus erhebt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen einen materiellen Einwand, den weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden prüfen dürfen. Der materiell-rechtliche Bestand einer Forderung kann nicht mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörden über das Betreibungs- und Konkursamt zur Prüfung gebracht werden (AGE BEZ.2018.8 vom 21. März 2018 E. 2.2). Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
Aus den vorgenannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 13. Dezember 2018 [...] wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.