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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2019.42
ENTSCHEID
vom 2. August 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
B____ Gläubiger 1
[...]
C____ Gläubiger 2
[...]
beide vertreten durch […], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Juni 2019
betreffend Konkursandrohung
Sachverhalt
Am 26. März 2019 wurde der A____ AG (Schuldnerin) im Betreibungsverfahren Nr. […] die Konkursandrohung zugestellt. Dagegen erhob die Schuldnerin am 5. April 2019 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 3. Juni 2019 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 21. Juni 2019 die vorliegende Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist der Schuldnerin am 11. Juni 2019 zugestellt worden. Die am 21. Juni 2019 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 17 SchKG N 15 ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiell-rechtlichen Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Aus Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde eine Begründung sowie Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus ihrer Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
In ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2019 macht die Schuldnerin nicht geltend, dass die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei. Sie führt nicht aus, inwiefern der Nichteintretensentscheid falsch sein soll. Stattdessen macht sie im Kern geltend, dass der Entscheid des Tribunal civil de la Broye et du Nord vaudois von 2015, auf den sich die Betreibungsforderung stütze, falsch sei. Damit wirft die Schuldnerin materiell-rechtliche Fragen auf, die im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden können (vgl. Erwägung 1). Weitere Ausführungen macht sie nicht. Mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid sind die dargestellten formellen Voraussetzungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO folglich nicht erfüllt.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. Juni 2019 (AB.2019.23) wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
- Gläubiger 1
- Gläubiger 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.