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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2019.49
ENTSCHEID
vom 8. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin 1
[...] Klägerin 1
B____ Beschwerdeführer 2
[...] Kläger 2
beide vertreten durch C____, Avocat,
[...]
D____ Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
vertreten durch E____, Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Mai 2019
betreffend Gerichtskosten
Sachverhalt
A____ Ltd. sowie B____ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) reichten am 2. April 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage auf Vertragsdurchführung mit Antrag auf provisorische Massnahmen ein. Darin bezifferten sie den Streitwert mit CHF 200‘000.–. Mit Schreiben vom 30. April 2019 teilten die Beschwerdeführer dem Zivilgericht den Rückzug ihrer Klage vom 2. April 2019 mit. Mit Entscheid vom 27. Mai 2019 schrieb die Zivilgerichtspräsidentin das Verfahren zufolge Klagerückzugs als erledigt ab und auferlegte den Beschwerdeführern Gerichtskosten von CHF 1‘700.– in solidarischer Verbundenheit (Dispositionsziffer 3 des Entscheids vom 27. Mai 2019).
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragen sie, es sei der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt zu annullieren oder auf einen symbolischen Betrag zu reduzieren. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Angefochten ist vorliegend einzig der Kostenentscheid (Dispositionsziffer 3) des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. Mai 2019. Kostenentscheide können selbständig ausschliesslich mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Kostenentscheid stellt keine prozessleitende Verfügung dar (Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 76 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerde ist folglich innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgemässe Beschwerde ist einzutreten
Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts sachlich zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer erachten die ihr auferlegten Gerichtskosten von CHF 1‘700.– als gesetzeswidrig und unverhältnismässig hoch und beantragen in ihrer Beschwerde, es seien ihnen keine Kosten oder lediglich ein symbolischer Betrag aufzuerlegen. Diesem Antrag kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
2.2 Gemäss § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren (SG 154.800) legt der Gerichtsrat die Gebühren für die Verrichtungen des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts durch Reglement fest. Als Kausalabgaben müssen diese dem Kosten-deckungs- und Äquivalenzprinzip genügen (BGE 133 V 402 E. 3.1 S. 404, 132 I 117 E. 4.2 S. 121; BGer 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gerichtsgebühren dürfen die Inanspruchnahme der Justiz nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art. 29a der Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGer 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unzulässig, bei der Bemessung der Gerichtsgebühr massgeblich auf den Streitwert abzustellen (BGE 140 III 65 E. 3.3.1 S. 69). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht zudem über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 ff., 135 III 578 E. 6.5 S. 582 f.).
Das Zivilgericht ist im angefochtenen Entscheid entsprechend der Angabe der Beschwerdeführer in ihrer Klage vom 2. April 2019 von einem Streitwert in der Höhe von CHF 200‘000.– ausgegangen. Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr gemäss § 5 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) zwischen CHF 6‘000.– und CHF 20‘000.–. Da die Klage von den Beschwerdeführern zurückgezogen worden ist, kommen im vorliegenden Fall die Ermässigungsgründe von § 17 GGR (Erledigung des Prozesses ohne Entscheid) zur Anwendung. Gemäss § 17 Abs. 1 GGR kann die Grundgebühr in diesem Fall bis auf einen Viertel ermässigt werden. Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, kann die Grundgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden. Das Zivilgericht hat dieser Bestimmung vollumfänglich Rechnung getragen und die Gebühr auf CHF 1‘700.– reduziert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Zivilgericht damit das ihm zustehende Ermessen überschritten haben soll. Die Beschwerdeführer haben beim Zivilgericht eine begründete Klageschrift mit diversen Rechtsbegehren und Anträgen auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen eingereicht und den Streitwert mit CHF 200‘000.– angegeben. Bereits die auf einander Bezug nehmenden Anträge in der Sache mit Feststellungsbegehren, Unterlassungs- und Teilungsanträgen zeigen auf, dass es sich materiell um einen Prozess handelt, bei welchem nicht von tatsächlich oder rechtlich einfachen Verhältnissen gesprochen werden kann. Bei einem Entscheid in der Sache hätte daher die Grundgebühr gemäss den Grundsätzen von § 2 GGR im oberen Bereich des in § 5 Abs. 1 GGR vorgesehenen Rahmens und damit bei deutlich über CHF 10‘000.– gelegen. § 17 Abs. 1 GGR sieht bei besonders geringer Beanspruchung des Gerichts die Möglichkeit zur Reduktion der Grundgebühr bis auf einen Zehntel vor. Auch hier wird nur der Rahmen vorgegeben und es kann der Bedeutung und der Komplexität des Falles gemäss § 2 GGR auch beim Mass der Reduktion Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall durfte das Zivilgericht berücksichtigen, dass es sich in materieller Hinsicht bereits aufgrund der Klageschrift mit den diversen Rechtsbegehren um einen komplexen Fall handelt. Aus diesem Grund musste das Zivilgericht den vorhandenen Rahmen zur Reduktion der Grundgebühr nicht vollumfänglich ausschöpfen. Mit der Reduktion der Grundgebühr, welche gemäss den vorstehenden Ausführungen deutlich über CHF 10‘000.– betragen hätte, in Folge des Rückzugs der Klage und der damit ermöglichten Abschreibung des Verfahrens auf CHF 1‘700.– hat das Zivilgericht die im Gebührenreglement und in den verfassungsmässigen Grundsätzen enthaltenen Vorgaben eingehalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die so berechnete Abschreibungsgebühr gesetzeswidrig oder unverhältnismässig sein soll. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GGR).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Kostenentscheid vom 27. Mai 2019 (K5.2019.12) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin 1
- Beschwerdeführer 2
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.