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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2019.4
ENTSCHEID
vom 11. März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Kanton Basel-Stadt Gläubiger 1
4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel
Schweizerische Eidgenossenschaft Gläubigerin 2
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel
C____ Gläubigerin 3
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 27. Dezember 2018
betreffend Verwertung
Sachverhalt
A____ (Schuldner und Beschwerdeführer) bildet zusammen mit seiner Ehefrau D____ eine einfache Gesellschaft, welcher das Grundstück Grundbuch [...], mit Wohnhaus [...] gehört. Die Liegenschaft ist die Familienwohnung der beiden Gesellschafter. In den Pfändungsgruppen Nr. [...] und Nr. [...] mit einer Gesamtforderungssumme von rund CHF 95‘000.– (zuzüglich Betreibungskosten) wurde der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft gepfändet. Am 23. April 2018 fand eine Einigungsverhandlung statt, an welcher sich der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten liess. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde in der Folge eine Frist von sechs Monaten zum Verkauf der Liegenschaft gesetzt. Am 3. Mai 2018 ging beim Betreibungsamt ein Betrag von CHF 14‘000.– ein, mit welchem die vorangehende Pfändungsgruppe Nr. [...] befriedigt werden konnte.
Nachdem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das Betreibungsamt darüber informiert hatten, dass sie auf jeden Fall den Verkauf ihres Hauses vermeiden wollen und dass dem Anwalt das Mandat entzogen worden sei, wurden die Beteiligten aufgefordert, ihre Anträge über das weitere Vorgehen zu stellen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, als Vertreterin des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger 1) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gläubigerin 2) die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögen nach den entsprechenden Vorschriften. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie die C____ (Gläubigerin 3) liessen sich nicht vernehmen. Auf entsprechendes Gesuch des Betreibungsamts vom 29. Oktober 2018 hat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 die Auflösung der einfachen Gesellschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau D____ als Eigentümerschaft des Grundstücks, Grundbuch, [...], mit Wohnhaus [...], und die Liquidation des Gesamthandvermögens im Sinn der Erwägungen angeordnet. Die Verfügungskosten von CHF 150.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und in die laufenden Verfahrenskosten aufgenommen.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch B____, Advokat, mit Eingabe vom 14. Januar 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt erhoben und den Antrag gestellt, es sei der angefochtene Entscheid unter Kostenfolge aufzuheben und eine zweite Einigungsverhandlung anzusetzen. Von der Einholung einer Stellungnahme bei der Vorinstanz ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt worden ist, was zur Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) führt. Eine gemäss Art. 9 Abs. 1 VVAG in diesem Fall erforderliche Einigungsverhandlung hat unbestrittenermassen stattgefunden, anlässlich derer der Beschwerdeführer sich durch einen Anwalt vertreten liess. Weiter ist unbestritten, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als Mitanteilsinhaberin am Gemeinschaftsvermögen sowie den Gläubigern in der Folge eine Frist angesetzt hat zum Stellen von Anträgen gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG, worauf lediglich ein Antrag seitens der Vertreterin der Gläubiger 1 und 2 eingegangen ist.
2.2 Die untere Aufsichtsbehörde hat ausgeführt, dass vor dem Entscheid über die weiteren Verwertungsmassnahmen eine nochmalige Einigungsverhandlung zwar möglich, aber nicht vorgeschrieben sei. Nachdem diejenigen Gläubiger, die sich geäussert hätten, die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens beantragt hätten und sich der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nach der ersten Einigungsverhandlung nicht kooperativ gezeigt hätten, erscheine die Ansetzung einer weiteren Einigungsverhandlung nicht als erfolgsversprechend, weshalb darauf verzichtet werde (angefochtene Verfügung E. 2). Der Wert des Anteilsrechts des Beschwerdeführers könne aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht annähernd bestimmt werden. Es lägen keine Gründe vor, dem Antrag der beiden Gläubiger auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nicht zu folgen (angefochtene Verfügung E. 3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein damaliger Anwalt anlässlich der ersten Einigungsverhandlung nicht an die Instruktion des Beschwerdeführers gehalten habe, weshalb er ihm das Mandat entzogen habe. Dies sei dem Betreibungsamt und der unteren Aufsichtsbehörde bekannt gewesen, weshalb eine erneute Einigungsverhandlung angezeigt gewesen sei (Beschwerde Ziff. 3–5). Zudem sei er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht inaktiv gewesen. Er habe im November 2018 einen neuen Anwalt mandatiert und sei gemeinsam mit seiner Ehefrau daran, Bilder und Familienschmuck zu veräussern, um Mittel für die Schuldentilgung zu beschaffen. Zudem könnte auch eine Hypothek gegenüber der BLKB wieder erhöht werden. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Schritt das Haus professionell schätzen lassen und in der Zwischenzeit CHF 14‘000.– bezahlt. Die weiteren Abklärungen würden Zeit beanspruchen, wofür eine neue Einigungsverhandlung anzusetzen sei. Zudem hätte die untere Aufsichtsbehörde nach Ansicht des Beschwerdeführers zusätzliche Abklärungen veranlassen müssen, um einen informierten Entscheid darüber treffen zu können, ob die Liquidation des Gesamthandvermögens gesetzlich geboten sei und sie hätte seine Ehefrau anhören müssen, welche sich der Auflösung widersetzen werde (Beschwerde Ziff. 6–15).
2.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids nichts zu ändern. Die Behauptung, wonach sich der frühere Anwalt des Beschwerdeführers anlässlich der Einigungsverhandlung instruktionswidrig verhalten habe, ist in keiner Weise belegt. In den Akten befindet sich eine vom Beschwerdeführer und von dessen Ehefrau unterzeichnete Vollmachtserklärung sowie ein Schreiben der beiden Vorgenannten vom 18. April 2018 an ihren damaligen Anwalt, in welchem sie diesem im „Hinblick auf die Einigungsverhandlung vom Montag 26. April 2018“ mitteilen, dass sie nun „unmittelbar den Verkauf [ihres] Einfamilienhauses und die Wohnungssuche an die Hand nehmen“ würden. Für den Verkauf der Liegenschaft würden sie mit einem Zeitbedarf von, optimistisch geschätzt, sechs Monaten rechnen, bis sich ein Ergebnis zeige. Zudem wurde angezeigt, dass eine Zahlung im Umfang von CHF 14‘000.– an die offenen Forderungen möglich sei. Es ist unter diesen Umständen unverständlich, wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass er in der Einigungsverhandlung vom 23. April 2018 nicht ordentlich vertreten gewesen sei, zumal ihm anlässlich dieser Einigungsverhandlung eben gerade diese Frist von sechs Monaten für den Verkauf der Liegenschaft eingeräumt worden ist.
Die untere Aufsichtsbehörde weist weiter zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer daraufhin keinerlei Bemühungen gezeigt hat, dem Ergebnis der Einigungsverhandlung Folge zu leisten. Erst nach der Aufforderung seitens des Betreibungsamts, über die entsprechenden Bemühungen zu berichten, teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. September 2018 dem Betreibungsamt mit, dass sie sich zwar nicht aus der Verantwortung schleichen wollten, dass sie aber zur Zeit keine grösseren Zahlungen als die bis dahin geleisteten Zahlungen von CHF 14‘000.– aufbringen könnten und dass sie einen Verkauf des Hauses „in jedem Fall vermeiden“ wollten (Beschwerdebeilage 3). Die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, im Widerspruch zu den Angaben in ihrem Schreiben vom 18. April 2018 an ihren damaligen Anwalt, nunmehr grossen Wert darauf legen, die gemeinsam gehalten Liegenschaft in jedem Fall behalten zu wollen, ändert nichts daran, dass die gemäss VVAG erforderliche Einigungsverhandlung rechtmässig stattgefunden hat und dass deshalb die Durchführung einer zweiten Einigungsverhandlung nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer nochmaligen Einigungsverhandlung bzw. Anhörung im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist verfahrensmässig ohnehin nicht erforderlich (BGE 96 III 18 E. 4 = Pra 51 Nr. 63 E. 2; BEZ.2016.56 vom 27. Juni 2017, E. 2.2; Entscheid des KGer GR vom 20. Oktober 2016 KSK 16 54 E. 1c).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hätte die untere Aufsichtsbehörde nach Eingang des Antrags des Betreibungsamts respektive den darin enthaltenen Anträgen von zwei Gläubigern und der Zahlung des entsprechenden Kostenvorschusses auch nicht weitere Abklärungen vornehmen bzw. veranlassen müssen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau hätten nach der Fristansetzung gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG die Möglichkeit gehabt, anderslautende Anträge zu stellen und diese mit entsprechenden Angaben zu begründen. Diese Obliegenheit können sie nun nicht mehr im Beschwerdeverfahren nachholen, zumal der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren in keiner Weise plausibel aufzeigen kann, wie eine anderweitige Schuldentilgung in den beiden relevanten Pfändungsgruppen mit Forderungen im Umfang von fast CHF 100‘000.– erzielt werden könnte.
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde auch in keiner Weise auf, weshalb der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens anzuordnen, falsch sein soll. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau haben einen anderslautenden Antrag gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG gestellt. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau bei der Einigungsverhandlung, zu welcher beide ordentlich geladen waren, und zudem auch im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG die Möglichkeit hatten, Anträge zu stellen und sich zu äussern, war entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers eine weitere Anhörung der Drittadressatin durch das Betreibungsamt bzw. die untere Aufsichtsbehörde vor dem Entscheid gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG nicht mehr erforderlich (vgl. BEZ.2016.56 vom 27. Juni 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5. SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings kann in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen erhoben werden. Im vorliegenden Fall erscheint die vorliegende Beschwerde, insbesondere die Berufung auf eine angeblich mangelhafte Vertretung anlässlich der Einigungsverhandlung aufgrund der obigen Ausführungen als an der Grenze zur Böswilligkeit. Aufgrund der Gesamtumstände wird im vorliegenden Fall aber dennoch auf die Erhebung einer Gebühr bzw. einer Busse verzichtet.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 27. Dezember 2018 (AB.2018.80) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt
- Gläubiger 1
- Gläubigerin 2
- Gläubigerin 3
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.