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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2019.50
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 10. Juli 2019
betreffend Pfändung
Erwägungen
A____ (Beschwerdeführerin) erhob am 20. Juli 2019 Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 10. Juli 2019 (AB.2019.30) beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts erachtete es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich, die Beschwerde als mutwillig einzustufen, und verlangte deshalb von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.–. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 21. August 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist bis zum 6. September 2019 gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 10. Juli 2019 (AB.2019.30) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.