Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2019.51

 

ENTSCHEID

 

vom 2. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                  Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                              Klägerin

 

B____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                                  Kläger

 

gegen

 

C____                                                                                Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                              Beklagte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 4. Juli 2019

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführerin) reichte am 6. Juni 2019 beim Zivilgericht unter Verwendung des Formulars für die Klage im vereinfachten Verfahren eine Klage gegen C____ (Beschwerdegegnerin) ein. Im Formular wies sie in der Rubrik „Rechtsbegehren“ auf die Klagebewilligung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) vom 24. April 2019 hin. Der Klage lagen besagte Klagebewilligung sowie ein ausgefülltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bei. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 teilte die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin mit, dass einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und dass ihr Frist gesetzt werde bis zum 8. Juli 2019, um konkrete und bezifferte Rechtsbegehren zu stellen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, anzugeben, ob sie im vorliegenden Verfahren vertreten wird und wann ihr die Klagebewilligung zugestellt worden ist. In der Begründung zur Verfügung wurde ausgeführt, dass die Klagebewilligung anstelle von Rechtsgehren zum grossen Teil eigentliche Begründungen enthalte und dass daher nicht klar sei, zu was die Beklagte verurteilt werden solle. Die Beschwerdeführerin wurde weiter darauf hingewiesen, dass ohne die geforderten zusätzlichen Angaben das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht gutgeheissen werden könne. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 teilten die Beschwerdeführerin sowie B____ (Beschwerdeführer) mit, dass sie beide Klagparteien seien. Das Schreiben enthielt ausserdem eine umfangreiche Auflistung von Begehren. Namentlich ersuchten die Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klagebewilligung machten sie keine Angaben. Die Zivilgerichtspräsidentin forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2019 dazu auf, den Mietvertrag einzureichen und anzugeben und zu belegen, wann ihnen die Klagebewilligung vom 24. April 2019 ausgehändigt oder zugestellt worden war. Gleichzeitig wurden die Akten der Schlichtungsstelle beigezogen. Diese gingen am 3. Juli 2019 beim Zivilgericht ein. Gemäss der in den Akten der Schlichtungsstelle enthaltenen Sendungsverfolgungsbestätigung wurde die Klagebewilligung am 25. April 2019 versandt und den Beschwerdeführern am 26. April 2019 zur Abholung angezeigt, von diesen jedoch nicht innert Frist abgeholt, weshalb die Zustellung schliesslich am 8. Mai 2019 via Postfach erfolgte. Mit begründeter Verfügung vom 4. Juli 2019 wies die Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– auf.

 

Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Einforderung des Kostenvorschusses von CHF 500.– zu verzichten. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 4. Juli 2019, mit der das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihnen eingeleiteten Klageverfahren abgewiesen worden ist. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2, BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung haben die Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.

 

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Zivilgerichtspräsidentin begründete die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit, dass die Klage als aussichtslos zu qualifizieren sei. Auf die Klage könne nur eingetreten werden, wenn sie innert 30 Tagen nach Eröffnung der Klagebewilligung der Schlichtungsstelle beim Gericht eingereicht werde. Da die Beschwerdeführer aufgrund des von ihnen eingeleiteten Verfahrens mit der Zustellung der Klagebewilligung hätten rechnen müssen, gelte die Klagebewilligung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Klage habe am 3. Juni 2019 geendet, womit die am 6. Juni 2019 erfolgte Einreichung verspätet sei.

 

2.2      Von den Beschwerdeführern wird nicht in Frage gestellt, dass die Klageerhebung gemäss den obigen Ausführungen verspätet erfolgt ist. Sie machen aber geltend, dass es das Zivilgericht unterlassen habe, sie in der Verfügung vom 11. Juni 2019 darauf hinzuweisen. Die erst in einer späteren Verfügung erfolgte Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem Hinweis auf die verspätete Einreichung der Klage widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.

 

Dieser Einwand ist unbegründet. Die Zivilgerichtspräsidentin wies bereits in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2019 darauf hin, dass für die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung weitere Angaben und Unterlagen erforderlich seien. Ebenfalls ersuchte sie um Mitteilung des Zeitpunkts der Zustellung der Klagebewilligung. Die Beschwerdeführer teilten dem Gericht diesen Zeitpunkt trotz entsprechender Verfügung nicht selbst mit. Erst aufgrund der Aktenzustellung der Schlichtungsstelle wurde für die Zivilgerichtspräsidentin ersichtlich, dass die Frist für die Einreichung der Klage wohl nicht eingehalten worden war. Es ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin daraufhin eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 117 Abs. 2 ZPO vorgenommen und diese unter Verweis auf fehlende Erfolgsaussichten nicht bewilligt hat. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, liegt folglich nicht vor.

 

2.3      Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Unfalls am 10. April 2019 notfallmässig in das [...] Spital eingewiesen worden sei. Dies habe die Fristeinhaltung bis zum 3. Juni 2019 erschwert. Die Beschwerdeführer reichen diesbezüglich als Beilage zur Beschwerde zwei Arztzeugnisse ein. Im Zeugnis von [...] vom 9. Juli 2019 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin wegen einer psychischen Krise für die Vorbereitung ihres Umzugs und den Umzug selbst auf professionelle Hilfe durch das Wohnungsteam der Sozialhilfe angewiesen sei. Im Zeugnis von [...] vom 10. April 2019 wird der Beschwerdeführerin eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 10. April 2019 bis 16. April 2019 bestätigt. Da die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren dazu aufgefordert worden waren, den Zeitpunkt der Zustellung der Klagebewilligung zu nennen und zu belegen, hätten sie allen Anlass gehabt, allfällige Vorbringen, welche aus ihrer Sicht bei der Frage der Fristeinhaltung zu beachten sind, im erstinstanzlichen Verfahren anzubringen. Die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Einwände und Beweismittel sind verspätet und nicht mehr zulässig. Allerdings würde auch deren Berücksichtigung nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung ändern. Die von den Beschwerdeführern aufgeführten Behauptungen und die eingereichten Zeugnisse vermögen nicht zu erklären, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, die ihnen am 26. April 2019 zur Abholung angezeigte Sendung mit der Klagebewilligung innert Frist abzuholen und die Klage fristgerecht einzureichen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 148 ZPO Erfolg haben könnten, selbst wenn sie ein solches gestellt hätten. Auch bei Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen Einwände müsste die Beschwerde somit abgewiesen werden.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten den Beschwerdeführern auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren die Mittellosigkeit unstreitig ist und die unentgeltliche Rechtspflege allein wegen fehlender Prozesschancen abgewiesen wurde, wird auch bei Abweisung der Beschwerde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ 2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 4. Juli 2019 (MG.2019.23) wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

B.A. HSG Frédéric Barth

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.