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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2019.53
ENTSCHEID
vom 8. Oktober 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Parteien
A____, Beschwerdeführerin
[...]
Psychiatrie Baselland Beschwerdegegnerin
Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 29. Mai 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Mai 2019 (V.2019.233, definitive Rechtsöffnung) erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2019 „Widerspruch“. Das Appellationsgericht nahm den „Widerspruch“ als Beschwerde entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 20. August 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt. Auf eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 22. August 2019 hin wurde ihr mit Verfügung vom 26. August 2019 eine zweite Nachfrist gesetzt, wiederum unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser zweiten Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2019 (V.2019.233) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.