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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2019.56
ENTSCHEID
vom 21. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____, Rechtsanwältin Beschwerdeführerin
[...], [...]
B____ Beschwerdegegner [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 3. Juli 2019
betreffend Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin
Sachverhalt
Mit Vollmacht vom 22. November 2018 beauftragte B____ (nachfolgend Ehemann) A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit der Wahrung seiner Rechte. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 reichte C____ (nachfolgend Ehefrau) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Scheidungsklage gegen den Ehemann ohne einlässliche Begründung ein (Verfahren [...]). Die Parteien des Scheidungsverfahrens wurden zur Einigungsverhandlung am 21. März 2019 vorgeladen und aufgefordert bis zehn Tage vor der Verhandlung diverse Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. März 2019 die verlangten Unterlagen ein und stellte zeitgleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anlässlich der Einigungsverhandlung konnte eine Einigung zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens erreicht werden. In der Folge traf die Zivilgerichtspräsidentin noch weitere Abklärungen betreffend der 2. Säule und unterbreitete den Parteien die Durchführbarkeitserklärungen betreffend die beiden Freizügigkeitskonten zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte zudem ihre Kostennote samt Erläuterungen ein. Auf Aufforderung des Gerichts hin begründete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2019 die in der Kostennote geltend gemachten Aufwände.
Mit Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 3. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 3'033.– inkl. Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 233.55 aus der Gerichtskasse ausgewiesen (Dispositivziffer 3). Die Verfügung wurde mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Mit Beschwerde vom 16. August 2019 beantragt die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 3. Juli 2019 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
„3. Der Vertreterin des Beklagten, A____, Rechtsanwältin, wird ein Honorar in Höhe von CHF 12'830.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO).“
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin eine Abtretungserklärung vom 13. September 2019 eingereicht mit der Bitte um Kenntnisnahme des Parteiwechsels und einem Antrag auf Anpassung des Rubrums. Der Ehemann hat innert der ihm gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens [...] des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 3 der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 3. Juli 2019, mit der die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin festgesetzt worden ist. Der Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Ob sich die Anfechtbarkeit aus der Anwendung von Art. 110 ZPO (so OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011 E. 3, in: ZR 2012 Nr. 53 S. 161, 161; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 42; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 122 ZPO N 8; vgl. BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2, 2.1 und 2.3), der direkten Anwendung von Art. 121 ZPO (so Bühler, a.a.O., Art. 121 ZPO N 4f; Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 121 N 3; vgl. BGer 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 5) oder der analogen Anwendung von Art. 121 ZPO (so Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 16 N 70) ergibt, ist umstritten und kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
1.2 Gemäss dem Kantonsgericht des Kantons Waadt, dem Obergericht des Kantons Zürich und der Lehre beträgt die Frist für die Beschwerde gegen den Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage (KGer VD HC 2011 610 vom 28. Oktober 2011 E. 1b; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011 E. 3, in: ZR 2012 Nr. 53 S. 161, 161; Bühler, a.a.O., Art. 122 N 42; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 990). Diese vom Bundesgericht ausdrücklich als vertretbar befundene Auffassung ist damit zu begründen, dass sich Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Kapitel betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) befindet und deshalb in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO auch über die Höhe der Entschädigung im summarischen Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2 und 2.2 f.; KGer VD HC 2011 610 vom 28. Oktober 2011 E. 1b; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011 E. 3, in: ZR 2012 Nr. 53 S. 161, 161). Die gegenteilige Auffassung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (vgl. KGer BL 410 2013 190 vom 23. September 2013 E. 1.2, in: BJM 2014 S. 53, 53) und der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 4) überzeugt nicht. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheide (BGer 4A_307/2014 vom 17. September 2014 E. 1.3; KGer SG BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. 2) betreffen nicht die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und sind deshalb nicht einschlägig. Damit hat die Zivilgerichtspräsidentin in der Rechtsmittelbelehrung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdefrist zehn Tage betrage.
1.3 Aufgrund der Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO für die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b; vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 145 Abs. 2 ZPO auf das Rechtsmittelverfahren BGE 139 III 78 E. 4.5 S. 83; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 145 N 3). Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2019 ist der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019 zugestellt worden. Grundsätzlich hat der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO vom 15. Juli bis und mit dem 15. August nicht gegolten (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) und hat die Beschwerdefrist damit am 15. Juli 2019 geendet. Allerdings bestimmt Art. 145 Abs. 3 ZPO, dass die Parteien auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen sind, und enthält die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2019 keinen entsprechenden Hinweis. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist der Hinweis auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand auch bei anwaltlich vertretenen Parteien konstitutiv und gilt der Fristenstillstand bei Fehlen des Hinweises auch dann, wenn die Partei erkannt hat oder hätte erkennen können, dass ein Ausnahmefall gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO vorliegt (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.3 f. S. 83 ff.; Benn, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 145 ZPO N 8). Folglich hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall mangels Hinweises auf die Ausnahme gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2019 still gestanden und am 16. August 2019 geendet. Damit ist die an diesem Tag der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
1.4 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 hat die D____ der Beschwerdeinstanz mitgeteilt, dass ihr die Beschwerdeführerin die Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende Forderung abgetreten habe, und sinngemäss erklärt, sie trete an Stelle der Beschwerdeführerin in den Prozess ein. Als Beweis hat sie eine Abtretungserklärung vom 13. September 2019 eingereicht. Aus den nachstehenden Gründen ist diese Abtretung im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen und ist der darauf gestützte Parteiwechsel im Beschwerdeverfahren unzulässig. Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann der Erwerber gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Während des Prozesses im Sinn dieser Bestimmung bedeutet zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und spätestens dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids (vgl. Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 83 N 13; Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 83 N 4; Schwander, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 83 N 18). In der Lehre wird teilweise ohne weitere Differenzierung erklärt, der Prozessbeitritt des Erwerbers sei auch noch im kantonalen Rechtsmittelverfahren möglich (Gross/Zuber, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 83 ZPO N 12; Domej, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 83 N 8; vgl. Graber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 83 ZPO N 20). Richtigerweise ist jedoch zu differenzieren und ist ein Parteiwechsel nur im Berufungsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren möglich (Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 83 CPC N 12). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Ein Entscheid, der mit Beschwerde anfechtbar ist, wird mit der Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar (Jeandin, a.a.O., Intro. art. 308-334 CPC N 6; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 329 N 34). Folglich ist ein Prozessbeitritt nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids ausgeschlossen (Jeandin, a.a.O., Art. 83 CPC N 12). Zudem kann die dem Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO zugrunde liegende Veräusserung des Streitobjekts im Beschwerdeverfahren regelmässig gar nicht berücksichtigt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2, BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2, BEZ.2017.60 vom 31. Mai 2018 1.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Dementsprechend ist der von der D____ geltend gemachte Parteiwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf die D____ als Einzelrechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin erstreckt (vgl. Domej, a.a.O., Art. 83 N 9; Göksu, a.a.O., Art. 83 N 13; Oberhammer, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 236 N 55; Livschitz, a.a.O., Art. 83 N 4).
2. Grundsätze zur Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei unterliegt oder obsiegt, aber die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die konkrete Höhe der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 549 und 555; vgl. Art. 96 ZPO). Art. 122 ZPO verlangt lediglich, dass die Entschädigung angemessen ist. Die in der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten der ZPO entwickelten Grundsätze behalten im Rahmen von Art. 122 ZPO ihre volle Gültigkeit (BGE 137 III 185 E. 5.2 f. S. 188 f.). Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere die Art, die Wichtigkeit sowie die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Streitsache, der Zeitaufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, die Qualität ihrer Arbeit sowie die von ihr übernommene Verantwortung und das von ihr erzielte Resultat zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 I 1 E. 3 S. 2 f.; Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 13; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 5; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 24). Die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin darf tiefer angesetzt werden als diejenigen einer privaten Rechtsvertreterin. Sie muss aber so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit dem Mandat einen bescheidenen Verdienst erzielen kann (BGer 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 5.3 und 7.1; AGE BEZ.2012.24 vom 12. November 2012 E. 2). Als Faustregel ist dazu ein Honorar von CHF 180.– pro Stunde erforderlich (BGE 137 III 185 E. 5.4 S. 190 f., 132 I 201 E. 8.7 S. 217 f.; BGer 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 7.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 544 f.). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig ist. Dass der Aufwand zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, genügt nicht (vgl. BGer 5A_868/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.4, 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 556). Die Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale Situation der Partei unmittelbar und substanziell zu verbessern (BGer 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 3.3.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 556). Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab einer erfahrenen Rechtsanwältin, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielgerichtet ihr Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen ihres Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (vgl. BGer 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Verbeiständung nur die Kosten der objektiv notwendigen Vorkehren umfasst (Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 18a).
2.1.2 Pauschalisierte Entschädigungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind zulässig, sofern eine Mehr- bzw. Mindervergütung für besonders aufwändige bzw. einfache Fälle möglich bleibt (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 571; vgl. Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 18). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 und E. 2.5.1 S. 455, 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Pauschalen sind nur dann unzulässig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin geleisteten Diensten stehen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 571; vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454, 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen ist von einer Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls auszugehen. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des gerichtlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet das Gericht davon, die einzelnen Positionen der eingereichten Kostennote zu beurteilen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 und E. 2.5.2 S. 456; vgl. BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129). Die in mehreren nicht amtlich publizierten Bundesgerichtsurteilen vertretene Auffassung, das pauschalisierende Vorgehen setze voraus, dass der Mindestansatz von CHF 180.– auch im Fall der Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten werde (BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4, 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2, 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3), hat das Bundesgericht in einem neueren amtlich publizierten Urteil verworfen und festgehalten, das pauschalisierende Vorgehen setze nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von CHF 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455; abweichend ohne Erwähnung von BGE 143 IV 453 das Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung BGer 8C_880/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.2.1). Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welcher Aufwand für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet wird (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 ZPO N 7). Wenn mit Blick auf den in der Gebührenordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, obliegt es der unentgeltlichen Rechtsbeiständin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung ihres Mandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen ist. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Kostennote ist hierfür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455; BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4, 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3, 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin muss vielmehr aufzeigen, weshalb das von ihr übernommene Mandat kein Standardfall ist (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1).
2.2 In Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400). Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwands vergütet. Wenn der Streitwert zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 4.2, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2). Dies bedeutet, dass danach zu fragen ist, ob die Berechnung nach Streitwert eine angemessene Entschädigung für den geleisteten Aufwand darstellt, und umgekehrt, ob die Entschädigung nach Aufwand in Übereinstimmung mit der Bedeutung der Streitsache (Streitwert) steht (AGE ZB.2015.57 vom 20. April 2016 E. 3). In schriftlich geführten Statusprozessen, namentlich Scheidungsprozessen, entspricht das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 HO in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder 50-100 % des höheren Einkommens der Gegenpartei. Bei im Verhältnis zum Einkommen erheblichem Vermögen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, bei streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen oder sonst komplizierten Fällen kann das Honorar gemäss § 15 Abs. 2 HO angemessen erhöht werden. In mündlich geführten Verfahren beträgt das Honorar gemäss § 15 Abs. 3 HO die Hälfte bis zwei Drittel des für das schriftliche Verfahren zulässigen Honorars. Diese Bestimmungen sind in Statusprozessen auch bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu berücksichtigen. Ob dies unter dem Titel der Angemessenheit des Honorars (vgl. AGE BEZ.2012.24 vom 12. November 2012 E. 2) oder des streitwertbezogenen Honorars (so AGE ZB.2017.33 vom 23. April 2018 E. 7.3) geschieht, ist unerheblich und kann deshalb offen bleiben. Der Stundenansatz für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt im Kanton Basel-Stadt CHF 200.– (AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.3, ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3; BJM 2013 S. 331). Aus § 15 HO ergibt sich, welcher Aufwand für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als notwendig erachtet wird. Wenn die unentgeltliche Rechtsbeiständin einen höheren Zeitaufwand geltend macht, obliegt es ihr darzulegen, weshalb das von ihr übernommene Mandat kein Standardfall ist und inwiefern zur gehörigen Erledigung mehr Aufwand erforderlich gewesen ist. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Kostennote genügt hierfür nicht (vgl. oben E. 2.1). Die Auslagen und die Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich entschädigt (§ 17 Abs. 3 HO).
3. Ablauf des vorliegenden Scheidungsverfahrens
Am 10. Dezember 2018 reichte die Ehefrau eine Scheidungsklage ohne einlässliche Begründung mit den folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Es sei die am 27. Juli 2004 in der Türkei geschlossene Ehe gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei den Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter E____, geb. am 25.04.2006 zu belassen.
3. Es sei der Ehefrau die Obhut und Hauptbetreuung über die Tochter zuzuteilen. Es sei ein angemessenes Besuchsrecht zwischen der Tochter und dem Vater festzulegen.
4. Es sei der Ehemann zu verpflichten, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag für die Tochter von mindesten CHF 3700.- zu bezahlten (davon CHF 1000.- Barunterhalt und CHF 2700.- Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen.
5. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
6. Es seien die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen der beidseitigen Vorsorgeeinrichtungen hälftig zu teilen.
7. Es sei der Ehefrau für das vorliegenden Verfahren der Kostenerlass mit der Unterzeichneten als Rechtsvertreterin zu bewilligen.
8. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes.“
Am 28. Dezember 2018 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Klage dem Ehemann vorläufig zur Kenntnisnahme zugestellt wird und die Parteien in eine Einigungsverhandlung geladen werden. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 zeigte die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht die Vertretung des Ehemanns an. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 reichte sie die Vollmacht nach.
Am 11. Januar 2019 wurden die Parteien zu einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO auf den 21. März 2019 09:00 Uhr vorgeladen. Auf der Vorladung war vermerkt, dass bis 10 Tage vor der Verhandlung bestimmte, detailliert bezeichnete Unterlagen einzureichen seien. Mit Eingabe vom 11. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen ein und machte dazu auf knapp zwei Textseiten Hinweise, die für die Bedarfs- und Unterhaltsberechnung relevant seien. Am 11. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin namens und im Auftrag des Ehemanns ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Am 21. März 2019 um 09:00 fand die Einigungsverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Diese dauerte bis um 10:55 Uhr (Verhandlungsprotokoll). Gemäss der unbestrittenen Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin unterbreitete diese den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung eine vollständige Scheidungsvereinbarung, die von diesen unterzeichnet wurde (angefochtene Verfügung S. 2). Mit Eingabe vom 9. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht eine Kostennote ein.
Mit Verfügung vom 24. April 2019 stellte die Zivilgerichtspräsidentin die Eingaben der Freizügigkeitsstiftungen den Parteien zur fakultativen Stellungnahme betreffend zu teilende Vorsorgeguthaben zu. Zudem setzte sie der Beschwerdeführerin Frist zur substanziierten Begründung der Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwands. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 begründete die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwands und reichte eine angepasste Kostennote ein. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 verzichtete die Beschwerdeführerin namens des Ehemanns auf eine Stellungnahme betreffend die zu teilenden Vorsorgeguthaben.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2019 erkannte das Zivilgericht das Folgende:
1. Die von den Parteien am 27. Juli 2004 in [...] / [...]
([...]) geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Die elterliche Sorge über E____, geboren am 25. April 2006, wird den Eltern gemeinsam belassen.
Das Kind steht in der Obhut der Mutter.
Das Kind ist bei der Mutter behördlich angemeldet.
Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.
Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden der Mutter zu 100% angerechnet.
3. Die Vereinbarung vom 21. März 2019 über die Nebenfolgen der Scheidung, lautend:
1. Die Ehegatten beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am 27. Juli 2004 in [...] geschlossenen Ehe.
2. Die Ehegatten beantragen übereinstimmend, die elterliche Sorge über E____, geb. am 25. April 2006, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
Die Obhut ist bei der Mutter.
Das Kind ist behördlich bei der Mutter gemeldet.
Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV sollen der Mutter angerechnet werden.
Über den persönlichen Verkehr (Besuchs-, Kontakt- und Ferienrecht) des Vaters mit der Tochter einigen sich die Ehegatten in direkter Absprache unter Berücksichtigung der Interessen der Tochter.
3. Der Kindsvater bezahlt ab 1. Januar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag für E____ von CHF 1‘400.– zuzüglich Kinderzulagen bis und mit Juni 2019. Ab dem 1. Juli 2019 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 1‘600.– zuzüglich Kinderzulagen, wobei dieser Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen der Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung geschuldet ist. Vorbehalten bleibt das direkte Geltendmachen des Unterhaltsanspruches durch das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.
4. Die Ehegatten halten fest, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
5. Die Unterhaltsbeiträge werden mit der gerichtsüblichen Klausel indexiert.
6. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 6‘000.– (100% Pensum) sowie derzeit keinem Einkommen der Ehefrau.
7. In güterrechtlicher Hinsicht verpflichtet sich die Ehefrau, den Ehering des Ehemannes an denselben herauszugeben.
Nach Rückgabe des Eheringes an den Ehemann sind die Ehegatten güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt, so dass keiner mehr vom anderen unter diesem Titel etwas zu fordern hat.
8. Die Ehegatten vereinbaren die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben.
Die Parteien ermächtigen das Gericht zur Vornahme der erforderlichen Anweisungen im Scheidungsurteil.
9. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Ehegatten überlassen den Kostenentscheid zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Gericht.‘,
wird genehmigt.
4. [Indexierung der Unterhaltsbeiträge]
5. [Anweisung an die Freizügigkeitsstiftung]
6. Die Parteien tragen die Gerichtskosten von CHF 800.– für den Entscheid ohne schriftliche Begründung beziehungsweise von CHF 1‘200.–, wenn eine schriftliche Begründung verlangt wird, je zur Hälfte (je inklusive Dolmetscherkosten von CHF 175.–). Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien zu Lasten des Staates.
7. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten und Auslagen selbst. Den Vertreterinnen werden mit separater Verfügung die Honorare aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
8. Eine Rückforderung von Prozesskosten bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).“
4. Aufwändigkeit des vorliegenden Scheidungsverfahrens
4.1 Die Zivilgerichtspräsidentin stellte fest, das Scheidungsverfahren sei unkompliziert und wenig aufwändig gewesen (angefochtene Verfügung S. 2). Die Beschwerdeführerin behauptet im Beschwerdeverfahren, der Fall sei ausserordentlich aufwändig oder zumindest komplex und umfangreich gewesen (Beschwerde Ziff. 19 und 25). Diese Behauptungen sind unrichtig, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
4.2 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, weil es um Kinderbelange gegangen sei, sei von vornherein von einem gewissen Mehraufwand auszugehen (Beschwerde Ziff. 25). Dies ist unzutreffend. Da bei vielen Scheidungen auch Kinderbelange zu regeln sind, ist der dadurch verursachte Aufwand grundsätzlich im Ansatz gemäss § 15 HO bereits berücksichtigt. Zudem entspricht die Regelung der Kinderbelange in der Scheidungsvereinbarung mit Ausnahme des Kindesunterhalts im Wesentlichen den Anträgen in der Scheidungsklage, weshalb davon auszugehen ist, dass die übrigen Kinderbelange nicht strittig gewesen sind. Angesichts dessen, dass die Ehefrau anders als in vielen anderen Scheidungsfällen keinen nachehelichen Unterhalt gefordert hat, begründet auch der Umstand, dass der Kindesunterhalt strittig gewesen ist, offensichtlich keinen überdurchschnittlichen Aufwand.
4.3 Die Ehefrau hat einen Kindesunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3‘700.– (Barunterhalt CHF 1‘000.– und Betreuungsunterhalt CHF 2‘700.–) gefordert. In der vom Zivilgericht genehmigten Scheidungsvereinbarung haben die Ehegatten einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.– für die Zeit vom 1. Januar bis am 30. Juni 2019 und von CHF 1‘600.– für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 vereinbart. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ehemann und sie hätten sich nicht erklären können, auf welcher Grundlage die Ehefrau den enorm hohen Unterhaltsbeitrag geltend gemacht habe (Beschwerde Ziff. 11 und 28). Folglich hätten „alle möglichen Szenarien in Betracht gezogen werden und dazu ein entsprechendes Verteidigungsvorbringen vorbereitet werden“ müssen (Eingabe vom 20. Mai 2019 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin habe die Einigungsverhandlung in jeglicher Hinsicht umfassend vorbereiten und entsprechende Abklärungen tätigen und als Verhandlungsnotizen festhalten müssen, um in der Einigungsverhandlung entsprechend reagieren und die Argumente der Ehefrau für den beantragten Unterhalt abwenden zu können (Beschwerde Ziff. 28 und 35). Diese Vorbringen zeigen, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen verkennt, die sich aus der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ergeben. Wenn die Ehefrau mit einer nicht einlässlich begründeten Klage einen nach Einschätzung der Rechtsanwältin des Ehemanns zu hohen Unterhaltsbeitrag fordert, hat diese im Hinblick auf die Einigungsverhandlung nicht eingehend nach möglichen Argumenten für diesen Unterhaltsbeitrag zu suchen und für jedes denkbare Argument ein Gegenargument vorzubereiten. Sie kann sich vielmehr grundsätzlich mit der Erstellung einer eigenen, aus ihrer Sicht korrekten Unterhaltsberechnung begnügen, wie die Zivilgerichtspräsidentin zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Bereits damit kann sie in der Einigungsverhandlung aufzeigen, dass der geforderte Unterhaltsbeitrag nicht geschuldet ist. Zumindest wenn die Rechtsanwältin über grundlegende Kenntnisse im Scheidungsrecht und minimale Berufserfahrung verfügt, kann sie in der Einigungsverhandlung auch ohne vorgängige Abklärungen wirksam auf die von der Rechtsanwältin der Ehefrau in der Verhandlung tatsächlich vorgebrachten Argumente reagieren.
Gemäss den Feststellungen der Zivilgerichtspräsidentin hat anlässlich der Einigungsverhandlung im Wesentlichen einzig die Bestimmung der Höhe des Kindesunterhalts Anlass zu Diskussionen gegeben und haben sich die übrigen Nebenfolgen der Scheidung ohne weitere Diskussionen regeln lassen. Güterrechtlich hätten sich die Parteien ohne weiteres auseinandergesetzt erklärt (angefochtene Verfügung S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Zunächst weist sie zwar zu Recht darauf hin, dass sich die Ehefrau in der Scheidungsvereinbarung verpflichtet hat, dem Ehemann seinen Ehering herauszugeben, und dass sich die Ehegatten erst nach Rückgabe des Eherings güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt haben (Beschwerde Ziff. 31). Die Herausgabe des Eherings des Ehemanns an diesen hat aber offensichtlich keinen nennenswerten Diskussionsbedarf verursacht. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, die Ehegatten hätten diverse Hochzeitsgeschenke erhalten, die bis zur Trennung noch vorhanden gewesen seien. Deren Aufteilung sei von der Beschwerdeführerin geprüft und mit dem Ehemann besprochen sowie in der Einigungsverhandlung diskutiert worden. Nur weil die Ehefrau in der Einigungsverhandlung erklärt habe, dass die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, hätten sich die Ehegatten nach Rückgabe des Rings güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt (Beschwerde Ziff. 31-34). Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ist die güterrechtliche Auseinandersetzung keinesfalls überdurchschnittlich komplex oder aufwändig gewesen und macht sie das vorliegende Scheidungsverfahren nicht zu einem komplizierten Fall.
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass für die Einigungsverhandlung keinesfalls eine aufwändige Vorbereitung notwendig gewesen ist.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das vorliegende Scheidungsverfahren sei auch deshalb komplexer und aufwändiger als ein durchschnittliches Scheidungsverfahren, weil ihm ein aufwändiges Eheschutzverfahren vorangegangen sei, in dem der Ehemann zu ungerechtfertigt hohen Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei (Beschwerde Ziff. 30). Auch dies ist unzutreffend. Da vielen Scheidungen ein Eheschutzverfahren vorangeht, ist der durch das Studium der Eheschutzakten verursachte Aufwand grundsätzlich im Ansatz gemäss § 15 HO bereits berücksichtigt. Zudem verursacht das Studium der Eheschutzakten zwar einen gewissen Aufwand. Im Gegenzug erleichtert der Umstand, dass der Fall nach Eherecht bereits beurteilt worden ist, auch die Vorbereitung des Scheidungsverfahrens.
4.5 Aus den vorstehenden Gründen ist die Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, das Scheidungsverfahren sei unkompliziert und wenig aufwändig gewesen, als richtig zu bestätigen. Das vorliegende Scheidungsverfahren ist keinesfalls überdurchschnittlich, sondern vielmehr unterdurchschnittlich schwierig und aufwändig gewesen. Damit kommt eine über den Rahmen von § 15 HO hinausgehende Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht in Betracht.
5. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
5.1 Gemäss der Scheidungsvereinbarung beträgt das Nettoeinkommen des Ehemanns CHF 6‘000.– und erzielt die Ehefrau kein Einkommen. Da der vorliegende Scheidungsprozess keinesfalls überdurchschnittlich aufwändig oder komplex gewesen ist, beträgt das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 HO maximal CHF 6‘000.–. Damit wäre jedoch ein vollständig und schriftlich durchgeführtes strittiges Scheidungsverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel, Einigungsverhandlung und Hauptverhandlung mit allfälliger Beweisabnahme abgegolten, wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat (angefochtene Verfügung S. 2). Im vorliegenden Fall ist das Scheidungsverfahren jedoch nach der Einigungsverhandlung aufgrund der Scheidungsvereinbarung vorzeitig beendet worden. Bei vorzeitiger Beendigung des Mandats oder des Prozesses selber beträgt das Honorar in vermögensrechtlichen Zivilsachen gemäss § 6 Abs. 1 HO die Hälfte bis drei Viertel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars. Bei Mandatsniederlegung während des Schlichtungsverfahrens oder vor Ausarbeitung der Klagschrift kann gemäss § 6 Abs. 3 HO bis zu einem Drittel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars verlangt werden. Zumindest sinngemäss müssen diese Bestimmungen auch für Statusprozesse gelten. Im vorliegenden Fall beträgt das in Anwendung von § 15 Abs. 1 HO bemessene Honorar damit unter Berücksichtigung der vorzeitigen Beendigung des Scheidungsprozesses maximal CHF 3‘000.–.
Gemäss der angefochtenen Verfügung kann aufgrund der Erfahrung aus einer grossen Zahl vergleichbarer Fälle und nach ständiger Praxis des Zivilgerichts in einem Fall wie dem vorliegenden Scheidungsverfahren grundsätzlich ein Honorar von maximal rund 15 Stunden zu CHF 200.– entsprechend CHF 3‘000.– als angemessen betrachtet werden (angefochtene Verfügung S. 3). Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Sie wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau im vorliegenden Scheidungsverfahren mit Kostennote vom 17. Mai 2019 einen Zeitaufwand von bloss 12,65 Stunden geltend gemacht hat.
5.2
5.2.1 Die Zivilgerichtspräsidentin hat im vorliegenden Fall einen Zeitaufwand der Beschwerdeführerin von 14 Stunden für notwendig und verhältnismässig gehalten. Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 2 Stunden für die Einigungsverhandlung (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Diese Einschätzung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Zivilgerichtspräsidentin zu Unrecht die Reisezeit nicht berücksichtigt, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
5.2.2 Für die Einigungsverhandlung, den Hin- und Rückweg, die Vorbesprechung mit dem Ehemann und die Nachbearbeitung wird mit der Kostennote vom 20. Mai 2019 für den 21. März 2019 ein Aufwand von 6 Stunden geltend gemacht.
Dass die Einigungsverhandlung rund 2 Stunden gedauert und entsprechend zu entschädigen ist, ist unbestritten.
Die Zivilgerichtspräsidentin hat festgestellt, für die Anreise an den Verhandlungsort werde praxisgemäss kein Honorar vergütet (angefochtene Verfügung S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Reisezeit sei zu entschädigen (Beschwerde Ziff. 47). Grundsätzlich ist es sicher richtig, dass die Reisezeit praxisgemäss nicht entschädigt wird. Ob eine Entschädigung der Reisezeit nach der Praxis des Zivilgerichts tatsächlich in jedem Fall ausgeschlossen ist, kann offen bleiben, weil sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine Entschädigung für die Reisezeit aus Art. 29 Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ergibt und eine allfällige gegenteilige Praxis des Zivilgerichts deshalb unbeachtlich ist. Grundsätzlich hat eine Partei zwar kein Recht auf freie Wahl ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin und insbesondere kein Anspruch auf Bestellung einer nicht im Gerichtskanton registrierten Anwältin. In besonderen Fällen ergibt sich jedoch aus dem Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ein Recht der Partei auf Bestellung einer nicht im Gerichtskanton registrierten Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und der Anwältin besteht oder die Anwältin sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat (BGer 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2, 2C_79/2013 vom 26. August 2013 E. 2.2 f., 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1 f.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 520 f. und 530; vgl. Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 51 f. und 67). Wenn die Partei ausnahmsweise Anspruch auf Bestellung einer ausserkantonalen Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin hat, gehört die Zeit für die Reise von der Kanzlei mit Sitz in einem anderen Kanton, in der die Anwältin tätig ist, zu einer Verhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt und zurück zum notwendigen Aufwand. Zumindest im Rahmen von einigen Stunden ist dieser Aufwand auch verhältnismässig. In einem solchen Fall ist es unzulässig, die Reisezeit gar nicht zu entschädigen. Die Reisezeit darf aber zu einem gegenüber demjenigen für die übrige Arbeitszeit reduzierten Ansatz entschädigt werden. Dafür spricht insbesondere, dass die Anwältin während der Reise in beschränktem Umfang andere Arbeiten verrichten kann (vgl. BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 23). Angemessen erscheint ein auf die Hälfte reduzierter Stundenansatz von CHF 100.– (abweichend wohl Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 23, der bloss einen leicht reduzierten Stundensatz zu befürworten scheint).
Der Ehemann wohnt in [...]. Dieses ist gut 30 km von Zürich und rund 110 km von Basel entfernt. Der Ehemann hat der Beschwerdeführerin bereits am 22. November 2018 eine Vollmacht betreffend Ehescheidung erteilt. Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin hat auch der Ehemann beabsichtigt, die Scheidung einzureichen (Beschwerde Ziff. 22). Die entsprechende Klage oder das entsprechende Gesuch hätte er an seinem eigenen Wohnsitz einreichen können (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen ist es objektiv in jeder Hinsicht gerechtfertigt gewesen, dass er eine in einer Kanzlei mit Sitz in Zürich tätige Anwältin bevollmächtigt hat. Im Zeitpunkt, in dem das Zivilgericht Basel-Stadt dem Ehemann die Scheidungsklage der Ehefrau zugestellt hat, hatte er die Beschwerdeführerin bereits bevollmächtigt und war diese für ihn bereits tätig geworden. Unter diesen Umständen hat der Ehemann ausnahmsweise Anspruch darauf gehabt, dass die Beschwerdeführerin als ausserkantonale Anwältin zu seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt worden ist. Der Weg von der Kanzlei, in der die Beschwerdeführerin arbeitet, zum Zivilgericht dauert mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 1,5 Stunden. Für die Hin- und Rückreise ist deshalb ein Zeitaufwand von 3 Stunden zu berücksichtigen. Dieser ist mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 100.– zu entschädigen.
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der notwendige und verhältnismässige Aufwand der Beschwerdeführerin insgesamt 14 Stunden zu CHF 200.– und 3 Stunden (Reisezeit) zu CHF 100.– beträgt. Damit beläuft sich das nach dem Zeitaufwand berechnete Honorar auf CHF 3’100.–. Da es sich um einen höchstens durchschnittlich aufwändigen Fall handelt (vgl. E. 2.2 und 4.5), hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf das maximale in Anwendung von § 6 und § 15 Abs. 1 HO bemessene Honorar von CHF 3‘000.– (vgl. oben E. 5.1).
6. Auslagen
6.1 Die in der Kostennote separat ausgewiesenen und mit CHF 233.– bezifferten Auslagen werden gemäss der angefochtenen Verfügung entschädigt (angefochtene Verfügung S. 3). Darin enthalten sind insbesondere auch die Reisekosten.
6.2 Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachte Spesenpauschale von 3 % hat die Zivilgerichtspräsidentin nicht berücksichtigt mit der Begründung, die HO sehe eine solche nicht vor (angefochtene Verfügung S. 3). Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind geradezu trölerisch. Gemäss § 16 Abs. 2 HO sind für Telefonate, Telefax, Porti usw. die tatsächlichen Auslagen in Rechnung zu stellen. Für notwendige Fotokopien gilt gemäss § 16 Abs. 3 HO ein Ansatz von maximal CHF 2.– pro Seite, wobei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur CHF 0,25 pro Seite vergütet werden (AGE SB.2014.100 und SB.2015.29 vom 6. April 2016 E. 7.3, ZB.2015.22 vom 30. Dezember 2015 E. 6.2.1, ZB.2015.2 vom 30. April und 3. Juli 2015 E. 5.4.2). Damit besteht kein Zweifel, dass gemäss der für die unentgeltliche Verbeiständung in Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt massgebenden HO nur die ausgewiesenen tatsächlichen Auslagen zu entschädigen sind und die Geltendmachung einer Spesenpauschale unzulässig ist.
7. Kosten des Beschwerdeverfahrens
7.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 3‘033.– zuzüglich CHF 233.55 Mehrwertsteuer zugesprochen. Dieser Betrag von CHF 3‘266.55 ist bereits ausbezahlt worden und am 2. September 2019 bei der Beschwerdeführerin eingegangen (vgl. Abtretung vom 13. September 2019). Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 11‘913.20 zuzüglich CHF 917.30 Mehrwertsteuer. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr eine Entschädigung von CHF 3’233.– (Honorar CHF 3’000.– + Auslagen CHF 233.–) zuzüglich CHF 248.95 Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Damit beträgt der offene Betrag noch CHF 215.40 (CHF 3'481.95 - CHF 3‘266.55).
Am 13. September 2019 hat die Beschwerdeführerin ihre Entschädigungsforderung an die D____ abgetreten. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 464). Dies steht der Übertragbarkeit des vermögensrechtlichen Anspruchs der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gegenüber dem Staat auf Entschädigung jedoch nicht entgegen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 826 f.). Die Beschwerdeführerin als Zedentin hat der Beschwerdeinstanz die Abtretung angezeigt und diese hat die Notifikation dem Zivilgericht zur Kenntnis gebracht. Damit kann der geschuldete Restbetrag von CHF 215.40 nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden (vgl. Art. 167 OR analog; Girsberger/Hermann, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2015, Art. 167 OR N 13; vgl. zur analogen Anwendung des Prizivatrechts zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 252). Das Zivilgericht hat ihn deshalb der D____ auszubezahlen.
7.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 5, ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5). Im Beschwerdeverfahren betreffend die Höhe seiner Entschädigung hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens, ohne dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine in eigener Sache prozessierende Anwältin erfüllt sein müssten (Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 49; vgl. BGer 6B_436/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2; KGer GR ZK1 17 96 vom 2. November 2017 E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin obsiegt nur sehr geringfügig (vgl. oben E. 7.1). Sie hat deshalb die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 und § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Verfügung der Zivilgerich[...] aufgehoben und durch den folgenden Wortlaut ersetzt: „Der Vertreterin des Beklagten,A____, Rechtsanwältin, wird eine Entschädigung von CHF 3’233.– inkl. Auslagen zuzüglich CHF 248.95 MWST, total CHF 3'481.95, aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO).“.
Es wird festgestellt, dass der Betrag von CHF 3‘266.55 bereits ausbezahlt worden ist und das Zivilgericht den Restbetrag von CHF 215.40 der D____ auszubezahlen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.