|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
BEZ.2019.71
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 12. August 2019
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) stellte mit Eingabe vom 19. April 2019 (Poststempel vom 14. Mai 2019) ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt, dies gegen die öffentliche schweizerische Sozialhilfe (Verfahrensnummer [...]). Nachdem die Beschwerdeführerin die Eingabe nicht hinreichend verbessert hatte, retournierte die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 15. Juli 2019 das Schlichtungsgesuch an die Beschwerdeführerin, da es querulatorisch sei. Gleichzeitig wies sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, verzichtete aber angesichts der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auf die Erhebung von Kosten, allerdings nur für den Fall, dass keine ausführliche schriftliche Begründung verlangt würde. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 (Poststempel vom 6. August 2019) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Schlichtungsbehörde. Mit Verfügung vom 12. August 2019 nahm diese die Eingabe als Gesuch um Begründung des Entscheids vom 15. Juli 2019 entgegen (Ziffer 1), wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch im Verfahren um Entscheidbegründung ab (Ziffer 2) und verlangte die Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– (Ziffer 3).
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2019 Beschwerde bei der Schlichtungsbehörde erhoben. Die Schlichtungsbehörde hat die Eingabe an das Appellationsgericht weitergeleitet. Das Appellationsgericht hat die Eingabe in der Folge irrtümlicherweise an die Schlichtungsbehörde zurückgeschickt. Diese hat die Eingabe Ende September wieder an das Appellationsgericht retourniert. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Eingabe vom 14. August 2019 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. August 2019 entgegen und zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden.
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung vom 12. August 2019, mit der die Schlichtungsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). Gegen die Verfügung hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
2.
Die Schlichtungsbehörde hat die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin habe nach der Eingabe vom 19. April 2019 zwar eine konkretisierende Eingabe nachgereicht, worin sie ausführe, dass die Sozialhilfebehörden [...], [...], [...] und [...] sie nicht genügend unterstützt hätten, und worin sie einen Anspruch auf Genugtuung und Schadenersatz geltend mache; infolgedessen fordere sie eine Villa für CHF 29,9 Millionen, eine Yacht für CHF 30 Millionen, einen Helikopter und eine Limousine, sowie ein Wohnmobil und einen Pferdetransporter für je CHF 500‘000.–. Daneben seien ihr auch die jährlichen Saläre der ihr ebenfalls zustehenden Angestellten (Hotelfachangestellte, Koch, Hauswart, Chauffeur, Tierpfleger, Fitnesstrainer sowie drei Lehrer) zu ersetzen (angefochtene Verfügung, S. 3 oben). Die Schlichtungsbehörde führt dazu aus, das Geforderte zeige, dass es der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft um die Durchsetzung einer realistischerweise bestehenden Forderung gehe. Ihre Gewinnaussichten seien geradezu inexistent; auch gelinge es ihr nicht, ihre Ansprüche mittels glaubwürdiger Beweise als wahrscheinlich darzustellen. Folglich sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und ihr ein Kostenvorschuss aufzuerlegen (S. 3 Mitte).
3.
Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, dass der Schlichter lic. iur. B____ als lic. iur. gesetzlicher Vertreter für Privatpersonen, Unternehmen oder Institutionen tätig sei und dass seine Anschauungen in der Regel von einem Richter kontrolliert würden; das Schlusswort liege aber nicht bei einem lic. iur. als Schlichter. Ein Richter habe eine andere Ausbildung und eine höhere Entscheidungsgewalt als ein Anwalt (Beschwerde, S. 2 f.).
B____ ist als Schlichter an der Schlichtungsbehörde des Kantons Basel-Stadt und als Präsident am Zivilgericht Basel-Stadt tätig. Die Ausübung beider Funktionen setzt voraus, dass der Funktionsträger über ein Lizentiat in Rechtswissenschaften (oder einen Master of Law) verfügt (vgl. § 12 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 GOG). Die Abkürzung „lic. iur.“, die B____ trägt, bezeichnet das Lizentiat in Rechtswissenschaften. Vor der Einführung des Bachelor- und Masterstudiums bildete es den ordentlichen Abschluss des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums. Als Inhaber eines Lizentiats in Rechtswissenschaften erfüllt lic. iur. B____ somit die gesetzliche Vorgabe von § 12 Abs. 1 bzw. § 46 Abs. 1 GOG, nämlich ein Lizentiat in Rechtswissenschaften (oder einen Master of Law). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es somit nicht zu beanstanden, dass der Schlichter B____, der den Titel „lic. iur.“ trägt, die angefochtene Verfügung vom 12. August 2019 erlassen hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen.
4.
Zum anderen kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Erläuterungen der Schlichtungsbehörde bzw. die Aufzählung des geforderten Schadenersatzes und der Genugtuung nicht vollständig seien und sie – die Beschwerdeführerin – „bei oberflächlicher Ansicht der Akte durch eine Drittperson, SEHR schlecht dastehen“ liessen, zumal sie „eine gute, realistische und verständliche Begründung“ dazu aufgeführt habe, mit „massgebenden Beweisen von Ärzten(!), Ämter(!) und Fachstellen(!) etc.!“ (Beschwerde, S. 3 Mitte). Die gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe, die Bedürftigen beruflich und sozial zu integrieren, mit den ärztlich-psychologischen Befunden und den damit einhergehenden betreuten Lebensformen, zeigten deutlich, dass sie – die Beschwerdeführerin – 100 % auf Unterstützung von Drittpersonen angewiesen sei, um ihre Existenz aufbauen zu können. Auch das rechtliche Gehör der Sozialhilfe Basel zeige, dass sie noch immer mit den Folgeschäden zu kämpfen habe. Obwohl die Sozialhilfe angehalten sei, einer bedürftigen Person die Integration (über Kurse, Schulungen und Autoprüfungen) zu erleichtern, könne sie nach 20 Jahren nicht einen Kurs vorweisen. Die Sozialhilfe schiebe unter anderem den Alkoholkonsum vor; dieser sollte jedoch kein Hinderungsgrund sein (Beschwerde, S. 3 f.).
Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass sie formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (AGE BEZ.2019.39 vom 5. Juli 2019 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist und ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie in der Sache abgewiesen werden: Die Schlichtungsbehörde hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schlichtungsgesuch korrekt wiedergegeben. Aufgrund dieser Ausführungen und mangels glaubwürdiger Beweise hat die Schlichtungsbehörde die Gewinnaussichten des Schlichtungsgesuchs als geradezu inexistent betrachtet. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schlichtungsgesuch vom 19. April 2019 und ihrem verbesserten Schlichtungsgesuch vom 11. Juli 2019 die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Genugtuung und Schadenersatz (in Form einer Villa, einer Yacht, eines Helikopters, einer Limousine, eines Wohnmobil, eines Pferdetransporters und der Übernahme der Lohnkosten diverser Angestellter) zwar dargelegt. Allerdings hat sie weder im ursprünglichen Gesuch noch im verbesserten Beweismittel genannt, die ihre Ansprüche belegen könnten. Unter diesen Umständen hat die Schlichtungsbehörde die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin zu Recht als inexistent bezeichnet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren die Mittellosigkeit unstreitig ist und die unentgeltliche Rechtspflege allein wegen fehlender Prozesschancen abgewiesen wurde, wird auch bei Abweisung der Beschwerde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ 2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. August 2019 der Schlichtungsbehörde (SB.2019.377) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Schlichtungsbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.