Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2019.73

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer   

und a.o. Gerichtschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                           Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                      Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 15. Oktober 2019

 

betreffend Nichteintreten auf Beschwerde vom 8. Oktober 2019

 


Erwägungen

 

A____ (Beschwerdeführerin) erhob am 28. Oktober 2019, mit Ergänzungen vom 29. Oktober 2019, Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019 (AB.2019.73). Der Verfahrensleiter forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20a Abs. 5 Satz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) in Verbindung mit § 5 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SG 230.100) sowie Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Verfügung vom 6. November 2019 auf, bis zum 20. November 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. November 2019 um Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 15. November 2019 wurde ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 2. Dezember 2019 erstreckt. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen nach Zustellung der Verfügung gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019 (AB.2019.73) wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nathalie Fröhlich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.