|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
BEZ.2019.74
ENTSCHEID
vom 22. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 18. März 2016 beantragte die A____ (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Zivilgericht die Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts AZ.2010.19 vom 4. November 2011. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies das Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch ab. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Entscheid BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 hob das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. In Vollstreckung von Absatz 2 Spiegelstrich 2 des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. November 2011 verpflichtete es die B____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Busse bis CHF10'000.–), im Widerhandlungsfall zu vollstrecken gegen ihre Organe, der Gesuchstellerin innert 90 Tagen seit der Zustellung des Entscheids für die Monate November bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin dienten, nachzuweisen. Im Übrigen wurde das Vollstreckungsgesuch abgewiesen. Der Entscheid vom 31. März 2020 wurde den Parteien am 27. April 2020 zugestellt.
Mit Gesuch um Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen vom 17. September 2020 ersuchte die Gesuchstellerin das Appellationsgericht, in Ergänzung des Dispositivs seines Entscheids vom 31. März 2020 zusätzlich zur Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung seit dem 27. Juli 2020 anzuordnen. Zur Begründung ihres Gesuchs führt sie aus, die Gesuchsgegnerin habe dem Vollstreckungsentscheid vom 31. März 2020 bisher nicht Folge geleistet. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Gesuchstellerin beantragt, in Ergänzung des Dispositivs des Entscheids vom 31. März 2020 sei zusätzlich zur Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung seit dem 27. Juli 2020 anzuordnen. Damit beantragt sie gemäss ihrer eigenen Darstellung (vgl. Gesuch, Betreff und S. 2) die Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 1.2), ist das Gesuch offensichtlich unzulässig. In Anwendung von Art. 253 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist deshalb keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin einzuholen (vgl. Droese, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 341 ZPO N 11).
1.2 Bleibt der Erfolg einer bewilligten Vollstreckung aus, so kann der Urteilsgläubiger jederzeit beim Vollstreckungsgericht ein neues Vollstreckungsgesuch stellen (Kellerhals, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 341 ZPO N 43 und 51). Wenn sich herausstellt, dass die ursprünglich angeordnete Vollstreckungsmassnahme nicht zum Ziel führt, kann die obsiegende Partei beim Vollstreckungsgericht die Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme beantragen und kann das Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid eine weitere Vollstreckungsmassnahme anordnen (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Basel 2014, Zürich 2016, N 350; Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 343 ZPO N 15; vgl. OGer SO ZKBES.2017.24 vom 14. August 2017 E. II.4.2 und II.5 [abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch]; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 343 CPC N 11c; Jenny, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 343 N 6). Beim betreffenden Gesuch handelt es sich um ein neues Vollstreckungsgesuch (vgl. Huber, a.a.O., N 350). Welches Gericht als Vollstreckungsgericht sachlich und funktionell für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen zuständig ist, ergibt sich aus dem kantonalen Recht (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO; Droese, a.a.O., Art. 338 ZPO N 3 und Art. 339 ZPO N 1; Rohner/ Mohs, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 339 N 3; vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 339 N 7).
Für die erstinstanzliche Beurteilung eines Vollstreckungsgesuchs ist eine Präsidentin oder ein Präsident des Zivilgerichts als Einzelgericht sachlich und funktionell zuständig (§ 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Appellationsgericht entscheidet in Zivilsachen abgesehen von den Fällen, in denen das Gesetz die Zuständigkeit einer einzigen oberen kantonalen Instanz vorsieht, nur als Rechtsmittelinstanz (vgl. § 88 Abs. 1 GOG). Dass der Streitwert des vorliegenden Gesuchs mindestens CHF 100'000.– beträgt, behauptet die Gesuchstellerin nicht und ist nicht anzunehmen. Eine Prorogation gemäss Art. 8 ZPO ist damit ausgeschlossen. Im Übrigen kommt eine solche gemäss einer in der Lehre vertretenen Auffassung bei summarischen Verfahren ohnehin nicht in Betracht (Härtsch, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 8 N 16). Ein anderer Fall der Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben (vgl. Art. 5 ZPO). Beim hier zu beurteilenden Gesuch handelt es sich in der Sache um ein neues Vollstreckungsgesuch. Die Gesuchstellerin beantragt eine Vollstreckungsmassnahme, über die bisher weder das Zivilgericht noch das Appellationsgericht entschieden hat. Damit steht die erstinstanzliche Beurteilung eines Vollstreckungsgesuchs zur Diskussion. Für diese ist nicht das Appellationsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig. Wenn das Appellationsgericht das Gesuch vom 17. September 2020 beurteilte, würde es als erste Instanz darüber entscheiden, ob gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO als Vollstreckungsmassnahme eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung angeordnet wird. Dadurch ginge die Gesuchsgegnerin einer Instanz verlustig. Zudem verstiesse dieses Vorgehen gegen das Prinzip des doppelten Instanzenzugs (vgl. Art. 75 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Auch Kellerhals scheint davon auszugehen, dass für eine Ergänzung des Vollstreckungsgesuchs oder ein neues Vollstreckungsgesuch unabhängig von der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den ersten Vollstreckungsentscheid das Vollstreckungsgericht zuständig ist (vgl. Kellerhals, a.a.O., Art. 341 ZPO N 51).
Die Gesuchstellerin beruft sich zur Begründung der Zuständigkeit des Appellationsgerichts auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBES.2017.24 vom 14. August 2017 (vgl. Gesuch, S. 2). Dieses Urteil spricht jedoch nicht für die Zuständigkeit des Appellationsgerichts, sondern vielmehr für diejenige des Zivilgerichts. In diesem Fall ordnete das erstinstanzliche Gericht mit Urteil vom 9. März 2016 Vollstreckungsmassnahmen an (E. I.1.1). Die vom Gesuchsgegner gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies das Obergericht am 9. Mai 2016 ab (E. I.1.2). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 beantragte die Gesuchstellerin beim erstinstanzlichen Gericht sinngemäss die Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen (vgl. E. I.3). Das Obergericht bestätigte die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (E. II.5). Damit vertrat das Obergericht im Ergebnis ebenfalls die Ansicht, dass für das Gesuch um ergänzende Anordnungen nicht die Rechtsmittelinstanz, sondern das erstinstanzlichen Gericht zuständig ist, auch wenn die Rechtsmittelinstanz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über das ursprüngliche Vollstreckungsgesuch entschieden hat.
Aus den vorstehenden Gründen ist das Appellationsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs funktionell nicht zuständig. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten (vgl. Zürcher, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 59 ZPO N 18).
2.
2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen.
2.2 In summarischen Verfahren beträgt die Grundgebühr CHF 200.– bis CHF 20'000.–, soweit sie nicht besonders geregelt ist (§ 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Bei Nichteintretensentscheiden wegen fehlender Prozessvoraussetzungen kann die Grundgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so kann sie bis auf einen Zehntel ermässigt werden (§ 16 Abs. 2 GGR). Grundlage für die Bemessung der Gebühr innerhalb des vom GGR vorgegebenen Rahmens bilden gemäss § 2 GGR die Bedeutung des Falls (lit. a), der Zeitaufwand des Gerichts (lit. b), die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls (lit. c) sowie in Zivilsachen und Verwaltungsgerichtssachen vorwiegend vermögensrechtlicher Natur der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse (lit. d). Im vorliegenden Fall ist der Zeitaufwand des Gerichts zwar relativ gering. Die Gesuchstellerin macht aber geltend, eine Tagesbusse von CHF 1'000.– sei vor dem Hintergrund des Streitwerts des vorliegenden Falls wohl immer noch eher tief (Gesuch, S. 2). Damit behauptet sie einen hohen Streitwert. Unter Mitberücksichtigung der Bedeutung des Falls und des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses ist deshalb eine Gebühr von CHF 1'000.– angemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Gesuch vom 17. September 2020 wird nicht eingetreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.