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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2019.7
ENTSCHEID
vom 7. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
c/o [...]
vertreten durch [...],
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. November 2018
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2018 setzte die B____ (Beschwerdegegnerin) gegen die A____ (Beschwerdeführerin) eine Forderung über CHF 3'522.– nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2017 sowie eine Forderung über CHF 469.60 in Betreibung. Als Forderungsgrund wurde ein Urteil des Cour d'appell de Versailles (F) vom 26. Oktober 2017 genannt. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Am 14. Juni 2018 gelangte die Beschwerdegegnerin an das Zivilgericht und verlangte die definitive Aufhebung des Rechtsvorschlags. Mit Eingabe vom 22. August 2018 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und ersuchte um Sistierung des Verfahrens, weil das genannte Urteil mit Kassationsbeschwerde angefochten worden sei und damit noch nicht rechtskräftig sei. Eventualiter verlangte sie die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Mit Entscheid vom 16. November 2018 wies das Zivilgericht das Sistierungsbegehren ab (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs) und erteilte der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung für CHF 3'522.– nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2017 (Ziff. 2). Das weitergehende Begehren der Beschwerdegegnerin wurde abgewiesen (Ziff. 3). Ebenfalls abgewiesen wurde das Begehren der Beschwerdeführerin um Leistung einer Sicherheit durch die Beschwerdegegnerin (Ziff. 4). Der Beschwerdeführerin wurden die Gerichtskosten von CHF 250.– und eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von CHF 400.– auferlegt (Ziff. 5).
Gegen den begründeten Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2019 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Damit beantragt sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts in den Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Daneben ersucht sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das beim Kassationsgericht in Frankreich hängige Beschwerdeverfahren ("Rechtsbegehren" [RB] 1.a), die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (RB 1.b), eventualiter im Falle der Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einer angemessenen Sicherheit für die in Betreibung gesetzte Forderung (RB 1.c) und eventualiter für den Fall der Abweisung der Beschwerde bezüglich der Dispositivziffern 1, 2 und 4 die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Kostenpunkt (Dispositivziffer 5), die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von mindestens CHF 48.– zu bezahlen, und die Ansetzung der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Parteientschädigung auf maximal CHF 352.– sowie schliesslich die Verlegung der Gerichtskosten von CHF 250.– im Verhältnis CHF 220.– auf die Beschwerdeführerin und CHF 30.– auf die Beschwerdegegnerin (RB 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Sicherheit zu verpflichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2019 hat der Verfahrensleiter den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wie auch den prozessualen Eventualantrag auf Leistung einer Sicherheit durch die Beschwerdegegnerin abgewiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies gilt auch für Rechtsöffnungsentscheide, die wie vorliegend gestützt auf ein ausländisches Gerichtsurteil ergehen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 60a; Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht. Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 38 N 11; Staehelin/Bopp, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Handkommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 43 N 17). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2019 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 17. Januar 2019 und damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 4). Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317 N 31). Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4a; zur Anwendbarkeit von Art. 326 Abs. 1 ZPO im internationalrechtlichen Kontext vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327a N 3 und Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar. Lugano-Übereinkommen, 2. Auflage, Basel 2016, Art. 38 N 317).
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Beschwerdeantwort zur Belegung ihrer Vorbringen eine Verfügung des Cour de cassation vom 13. Dezember 2018 ins Recht gelegt, wonach die Kassationsbeschwerde vom Protokoll des Kassationsgerichts abgeschrieben worden ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine neue Tatsache, die nach dem Gesagten nicht berücksichtigt werden kann. Ebenso unberücksichtigt bleiben muss aufgrund des Novenverbots die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2019, wonach im zwischen den Parteien vor dem Tribunal de Commerce de Nanterre (F) hängigen Verfahren in der Hauptsache am 20. Februar 2019 ein Entscheid ergangen ist, mit welchem die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von EUR 113'653.– zuzüglich Zinsen und Gerichtskosten in der Höhe von EUR 10'000.– verurteilt worden ist.
2.
2.1 Mit Ziff. 2 des Entscheiddispositivs hat das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung erteilt für ihre Forderung über EUR 3'000.– (umgerechnet in der Betreibung auf CHF 3'522.–), zu deren Zahlung die Beschwerdeführerin mit Urteil des Cour d'appel de Versailles (F) vom 26. Oktober 2017 verpflichtet worden war (vgl. Gesuchsbeilage [GB] 2). Das Zivilgericht hat vorfrageweise sowohl die Vollstreckbarkeit des genannten Urteils (angefochtener Entscheid, E. 2.2) als auch dessen Rechtskraft bejaht, weil die gegen das Urteil erhobene Kassationsbeschwerde nur ein ausserordentliches Rechtsmittel sei, dem nach französischem Recht keine aufschiebende Wirkung zukomme (E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde zwar die Aufhebung der Dispositivziffer 2 und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. In der Begründung ihrer Beschwerde setzt sie sich indessen mit keinem Wort mit der vorgenannten Begründung auseinander, insbesondere begründet sie nicht, warum der sich auf das Urteil des Cour d'appel de Versailles abstützenden Forderung der Beschwerdegegnerin keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Mangels Begründung ist der Beschwerde in diesem Punkt demzufolge nicht stattzugeben.
2.2
2.2.1 Hinsichtlich der Rechtsöffnung für den Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2017 wird die Beschwerde jedoch begründet. Hierzu hat das Zivilgericht ausgeführt, dass praxisgemäss für Verzugszinsen definitive Rechtsöffnung erteilt werde, auch wenn im betreffenden Entscheid keine Verzugszinsen gesprochen worden seien. Nach Art. 1231-7 des französischen code civile habe die Verurteilung zu einer Entschädigungszahlung in jeder Angelegenheit Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zur Folge, ungeachtet eines fehlenden Antrags in der Klage oder einer fehlenden Bestimmung im Entscheid. Für den Zinsbeginn sei die Urteilsverkündung massgeblich, es sei denn, dass der Richter anders entscheide. Es sei somit davon auszugehen, dass bei einer Zahlungsverurteilung nach französischem Recht automatisch Zinsen geschuldet und von der Entscheidung umfasst würden. Entsprechend sei der geltend gemachte Zinslauf nicht zu beanstanden. Auf die Höhe des Verzugszinses sei nicht einzugehen, weil sich die Beschwerdeführerin nur gegen den Zinslauf gewendet habe (angefochtener Entscheid, E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Zivilgericht ausser acht gelassen habe, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren sowohl Zinslauf wie auch Zinshöhe bestritten habe. In Bezug auf die Zinshöhe macht sie ausserdem geltend, dass der Gläubiger bei einem ausländischen Urteil darzutun habe, dass der geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz im betreffenden Land entspreche. Das habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht getan, weshalb das Zivilgericht für die Zinsen keine Rechtsöffnung habe erteilen können (Beschwerde, Rz 8 ff.).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts bestritten, dass sie der Beschwerdegegnerin für die in Betreibung gesetzte Forderung von (umgerechnet) CHF 3'522.– Zins von 5 % seit 27. Oktober 2017 schuldet. In ihrer Gesuchsantwort vom 22. August 2018 hat sie unter Rz 51 f. vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin nicht begründe, weshalb ihr gestützt auf den Entscheid des Appellationsgerichts Versailles für die Kostenentschädigung Zins zugesprochen werden sollte. Die Verpflichtung zur Leistung von Zins ab dem 27. Oktober 2017 sei auch nicht aus dem eingereichten Urteil ersichtlich. Das unsubstantiierte Begehren der Beschwerdegegnerin sei deshalb (mindestens) in diesem Umfang abzuweisen und für den verlangten Zins keine Rechtsöffnung zu erteilen.
Der anwendbare Verzugszinssatz bestimmt sich im vorliegenden Fall unbestritten nach französischem Recht. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht. Das ausländische Recht ist vielmehr auch ohne gerichtliche Aufforderung vom Gesuchsteller nachzuweisen, soweit dies von ihm vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 140 III 456 E. 2.4 S. 460 [= Praxis 2015 Nr. 36]; vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 174; Ders., in: Bauer/Staehelin, Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 82 ad N 174). Falls sich der Gesuchsteller nicht bemüht hat, den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nachzuweisen, ist nicht schweizerisches Recht anzuwenden, sondern die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen zu verweigern (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.4 S. 460 f.). Somit genügt es bezüglich des Verzugszinssatzes nicht, dass der Gesuchsteller bloss behauptet, dass der geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz im betreffenden Land entspricht (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 49), sondern muss er diesen Nachweis auch tatsächlich erbringen. Die Beschwerdegegnerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Bestimmung des Verzugszinses nach Beginn und Höhe gemäss dem anwendbaren französischen Recht geäussert, weder in ihrem Rechtsöffnungsgesuch noch in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018, obschon sie nach der erwähnten Bestreitung der Beschwerdeführerin in deren Gesuchsantwort vom 22. August 2018 allen Anlass dazu gehabt hätte. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussert sie sich hierzu mit keinem Wort. Der Nachweis der massgeblichen Bestimmungen des französischen Rechts wäre der Beschwerdegegnerin indessen ohne Weiteres zumutbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz zwar in [...], das Urteil, auf welches sie ihre Betreibung bzw. ihr Rechtsöffnungsgesuch stützt, stammt jedoch aus einem Verfahren in Frankreich, welches sie mit Hilfe von Rechtsanwälten führt. So wie es ihr möglich war, mit dem Rechtsöffnungsbegehren ein Rechtsgutachten (Avis de droit) der Pariser Anwaltskanzlei […] zur Frage der Natur der Kassationsbeschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel und der fehlenden aufschiebenden Wirkung ins Recht zu legen (GB 10), hätte sie nötigenfalls ohne grösseren Aufwand auch ein von anwaltlicher Seite erstelltes Rechtsgutachten betreffend ihren Zinsanspruch nach französischem Recht einreichen können. Im Übrigen hätte für den Nachweis des einschlägigen Rechts wohl sogar die Einreichung von Kopien der anwendbaren Gesetzesbestimmungen mit einer kurzen Erläuterung gereicht. Unter diesen Umständen hat das Zivilgericht zu Unrecht auch für die Verzugszinsen Rechtsöffnung gewährt. In diesem Punkt ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hatte vor Zivilgericht die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Entscheid über das beim Kassationsgericht in Frankreich hängige Beschwerdeverfahren verlangt, was das Zivilgericht indessen abgelehnt hat. Das Zivilgericht hat zunächst darauf verwiesen, dass bei der nach Art. 46 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen [LugÜ], SR 0.275.12) zu fällenden Entscheidung über die Sistierung aufgrund der angestrebten Beschleunigung und des summarischen Charakters des Rechtsöffnungsverfahrens die Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels zu berücksichtigen seien. Dabei ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin die Erfolgsaussichten ihrer Kassationsbeschwerde bzw. das hohe Risiko einer Aufhebung des Urteils des Cour d'appel de Versailles vom 26. Oktober 2017 zu wenig dargetan habe. Ausserdem erschliesse sich nicht, inwiefern der Ausgang des zwischen den Parteien vor dem Gericht in Nanterre hängigen Hauptsacheverfahrens für die Frage der Sistierung von Relevanz sein solle. Bei diesem Hauptsacheverfahren handle es sich offensichtlich nicht um ein Rechtsmittelverfahren im Sinne von Art. 46 LugÜ gegen den zu vollstreckenden Entscheid. Würde das vorliegende Verfahren bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens sistiert, würde die Vollstreckung von ausländischen vollstreckbaren vorsorglichen Massnahmeentscheiden in der Schweiz verunmöglicht, was den durch das LugÜ begründeten internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuwiderlaufen würde (angefochtener Entscheid, E. 3.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Zivilgericht sich bei seinem Entscheid fälschlicherweise auf Art. 46 LugÜ anstatt auf die Sistierungsvorschriften des nationalen Rechts abgestützt habe. Die Vorinstanz hätte nach Art. 126 ZPO das Rechtsöffnungsverfahren wegen des ausländischen Rechtsmittels sistieren können. Es wäre zweckmässig gewesen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem französischen Kassationsgericht abzuwarten, das auch den in Frage stehenden Kostenentscheid hätte neu beurteilen können. Zu berücksichtigen sei auch die prekäre finan-zielle Situation der Beschwerdegegnerin, die in keinster Weise bestritten worden sei (Beschwerde, Rz 20 ff.). Abgesehen davon hält die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen einer Sistierung gemäss Art. 46 LugÜ für erfüllt. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung stellten die Erfolgsaussichten keine Voraussetzung für die Gewährung einer Sistierung dar. Wenn überhaupt, seien die Erfolgsaussichten ein von verschiedenen Umständen, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien auch die Nachteile einer Fortführung des Verfahrens für den Schuldner sowie die wirtschaftlichen Risiken für die Parteien. Die Vorinstanz habe namentlich die prekäre finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin und die daraus resultierenden Nachteile für die Beschwerdeführerin ausser acht gelassen. Ausserdem habe sie zu hohe Anforderungen an den Nachweis der Erfolgsaussichten gestellt (Beschwerde, Rz 41 ff.)
3.3
3.3.1 Bei vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren beurteilt sich die Frage der Sistierung gemäss überwiegender Lehre entsprechend der Auffassung des Zivilgerichts nach Art. 46 Ziff. 1 LugÜ (Plutschow, a.a.O., Art. 46 N 15; Staehelin/Bopp, a.a.O., Art. 46 N 18; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 68a ["Sofern der Entscheid im Urteilsstaat vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist, ist Art. 46 rev. LugÜ (…) anwendbar."]). Nur eine Mindermeinung will zusätzlich Art. 126 ZPO anwenden. Diese Autoren halten aber fest, dass der Sistierung im Rechtsöffnungsverfahren auch nach nationalem Recht enge Grenzen gesetzt sind (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 N 141). Eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 126 ZPO ist nur in den seltensten Fällen zulässig (so Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 63 in allgemeiner Weise zur Zulässigkeit der Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 126 ZPO). Nach welcher Bestimmung vorliegend die Frage der Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens zu beurteilen ist, kann offen bleiben, weil die Beschwerde im einen wie im anderen Fall abzuweisen ist, wie nachfolgend darzulegen ist.
3.3.2 Beim Sistierungsentscheid gemäss Art. 46 Ziff. 1 LugÜ verfügt das Gericht über (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 N 49 und 56; Staehelin/Bopp, a.a.O., Art. 46 N 8). Aufgrund der angestrebten Beschleunigung wie auch des summarischen Charakters des Verfahrens kommt eine Sistierung nur ausnahmsweise in Betracht (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 N 57). Zwar sind neben den Erfolgsaussichten des Rechtmittels im Urteilsstaat auch weitere Umstände zu berücksichtigen wie insbesondere die voraussichtliche verbleibende Dauer des Rechtsmittelverfahrens im Urteilsstaat und die wirtschaftlichen Risiken für die Parteien (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 N 66). Der Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Urteilsstaat kommt aber entscheidende Bedeutung zu (Plutschow, a.a.O., Art. 46 N 7; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 N 58). Eine Sistierung sollte nur angeordnet werden, wenn ein hohes Risiko einer Aufhebung der Entscheidung besteht, d.h. wenn mit einer Aufhebung ernsthaft gerechnet werden muss bzw. die Entscheidung erkennbar fehlerhaft erscheint (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 N 59 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss den Erwägungen des Zivilgerichts hat die Beschwerdeführerin ein hohes Risiko einer Aufhebung des Urteils des Cour d'appel de Versailles vom 26. Oktober 2017 nicht substantiiert dargetan (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Eine solche substantiierte Darlegung fehlt auch in der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Behauptung, es sei widersprüchlich, dass der Cour d’appel de Versailles eine Zahlungsverpflichtung verneint habe, obwohl gemäss dessen Sachverhaltsfeststellungen eine Zahlungsvereinbarung unterschrieben worden sei (Beschwerde, Rz 45). Da viele Gründe vorstellbar sind, weshalb eine Zahlungsverpflichtung trotz Unterzeichnung einer Zahlungsvereinbarung zu verneinen ist, genügt dies nicht zur Darlegung eines Widerspruchs. Da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass die Erfolgsaussichten der Kassationsbeschwerde eindeutig positiv sind und damit ein hohes Risiko der Aufhebung des genannten Urteils vom 26. Oktober 2017 besteht, kommt eine Sistierung gestützt auf Art. 46 Ziff. 1 LugÜ nicht in Frage.
3.3.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 126 N 2 und 10; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 126 N 8). Aufgrund des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ist die Sistierung nur ausnahmsweise aus triftigen Gründen zulässig (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl. BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; Gschwend, a.a.O., Art. 126 N 2; Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126 N 2; explizit für das Rechtsöffnungsverfahren Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 63). Hängige Prozesse zur gleichen Rechtsfrage vor anderen Gerichten bilden in der Regel keinen Grund für eine länger dauernde Sistierung (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 126 N 4). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 126 N 4). Wenn die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens mit einem laufenden Rechtsmittelverfahren betreffend den Rechtsöffnungstitel begründet wird, sind im Rahmen dieser Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Eine Sistierung kommt dabei nur in Betracht, wenn diese eindeutig positiv sind. Ansonsten könnte der Schuldner die Vollstreckung eines vollstreckbaren, aber noch nicht formell rechtskräftigen Entscheids mit einem Gesuch um Sistierung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens regelmässig verhindern, obwohl gemäss Art. 38 Ziff. 1 LugÜ für die Vollstreckbarerklärung vorläufige Vollstreckbarkeit genügt und Rechtskraft nicht erforderlich ist (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 38 N 130 f.) und die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG keine Rechtskraft, sondern bloss Vollstreckbarkeit voraussetzt (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/ Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 80 N 4).
Wie ausgeführt (vorstehend E. 3.3.2) hat die Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise dargetan, dass die Erfolgsaussichten ihrer Kassationsbeschwerde hoch sind und deshalb ernsthaft mit der Aufhebung des Rechtsöffnungstitels zu rechnen ist. Sie begründet ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Sistierungsantrags aber im Wesentlichen damit, dass bei Gutheissung der Kassationsbeschwerde die Rückforderung der in Betreibung gesetzten Forderung gefährdet wäre, weil die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin prekär sei, gegen den Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin in Frankreich ein Verbot erlassen worden sei, als Geschäftsführer zu amten, und das Liquidationsverfahren betreffend eine andere von demselben Geschäftsführer geführte Gesellschaft mangels Aktiven eingestellt worden sei (dazu Beschwerde, Rz 29 ff.). Selbst unter der Annahme, dass die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin tatsächlich prekär ist und die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend den Geschäftsführer und die andere von diesem geführte Gesellschaft zutreffen, ist eine erhebliche Gefährdung einer allfälligen Rückforderung nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin konnte eine Forderung von EUR 113'613.70 gegenüber der Beschwerdegegnerin dadurch vollstrecken, dass im Vollstreckungsverfahren eine Drittschuldnerin der Beschwerdegegnerin zur Zahlung an die Beschwerdeführerin angewiesen wurde (vgl. dazu Beschwerde, Rz 31 1. Einzug). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, eine Forderung von bloss CHF 3'522.– nötigenfalls auch auf diesem Weg zu vollstrecken. Da die Beschwerdeführerin daraus Rechte ableitet, hätte sie darzutun, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Drittschuldnerinnen hat, die zur Bezahlung einer allfälligen Rückforderung angewiesen werden könnten (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Eine entsprechende Darlegung fehlt aber auch in der Beschwerde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein solches Vollstreckungsverfahren wäre aufwändig, ist unsubstantiiert und unbelegt. Das Sistierungsgesuch wäre demzufolge auch dann abzuweisen gewesen, wenn es aufgrund von Art. 126 ZPO zu beurteilen gewesen wäre.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Zivilgericht vor, zu Unrecht ihr Eventualbegehren auf Sicherheitsleistung nach Art. 46 Ziff. 3 LugÜ abgewiesen zu haben (Beschwerde, Rz 48 ff.). Das Zivilgericht hat hierzu erwogen, dass auch bei der Frage der Anordnung einer Sicherheitsleistung den Erfolgsaussichten des Rechtsmittelverfahrens wichtige Bedeutung zukomme. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre vom Handelsgericht Nanterre zugesprochene Forderung über EUR 113'613.70 bei einer Drittschuldnerin der Beschwerdegegnerin erhältlich machen können. Es sei somit davon auszugehen, dass eine Forderung von EUR 3'000.– ebenfalls erhältlich gemacht werden könne (angefochtener Entscheid, E. 3.4). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass sie zu befürchten habe, dass sie ihre Rückforderungsansprüche nicht werde erfolgreich durchsetzen können, da die Beschwerdegegnerin in einer prekären finanziellen Lage sei, was nicht bestritten sei (Beschwerde, Rz 51). Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber die geltend gemachten Bedenken bezüglich des angeblichen Rückforderungsrisikos für die betriebene Forderung angesichts des betriebenen Rechtsaufwands für unglaubwürdig (Beschwerdeantwort, Rz 6).
4.2 Beim Entscheid über die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 46 Ziff. 3 LugÜ sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch hier kommt aber den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Urteilsstaat wichtige Bedeutung zu (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 N 116). Zudem setzt die Anordnung einer Sicherheitsleistung voraus, dass der Schuldner objektiv zu befürchten hat, dass im Fall der Aufhebung des Entscheids im Urteilsstaat allfällige Schadenersatz- oder Rückforderungsansprüche nicht einbringlich sind (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 N 118). Schliesslich sind auch die dem Gläubiger durch die Sicherheitsleistung entstehenden Kosten zu berücksichtigen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 N 121).
Wie ausgeführt (oben E. 3.3.2) hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargetan, dass die Erfolgsaussichten ihrer Kassationsbeschwerde so hoch sind, dass ernsthaft mit der Aufhebung des Rechtsöffnungstitels zu rechnen ist. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefährdung einer allfälligen Rückforderung glaubhaft gemacht (vorstehend E. 3.3.3). Mit der Anordnung einer Sicherheit drohen der Beschwerdegegnerin entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sehr wohl Nachteile. Jedermann hat unbestreitbar ein Interesse daran, über seine liquiden Mittel frei verfügen zu können. Eine Bankgarantie ist notorischerweise mit zusätzlichen Kosten verbunden. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht davon abgesehen hat, der Beschwerdegegnerin eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt mit Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid, dass das Zivilgericht ihr die Prozesskosten in vollem Umfang auferlegt habe, obschon das Rechtsöffnungsbegehren nur bezüglich der Forderung von CHF 3'522.– zuzüglich Zins gutgeheissen worden sei, nicht jedoch bezüglich der Forderung von CHF 469.90. Damit sei die Beschwerdegegnerin zu rund 12 % und somit nicht mehr nur einem geringfügigen Masse unterlegen (Beschwerde, Rz 14).
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10 und ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5). Das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Umfang von knapp 12 % ist im Rahmen dessen, was noch als geringfügig bezeichnet werden kann (vgl. AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10; vgl. auch Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 106 N 10, wonach ein Obsiegen von etwa 90 % als vollständiges Obsiegen behandelt werden kann).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'522.– abzuweisen, jedoch gutzuheissen in Bezug auf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Zinsen von 5 % auf diesen Betrag seit 27. Oktober 2017. Die Beschwerde wird auch hinsichtlich der Abweisung des Sistierungsgesuchs sowie des Begehrens um Leistung einer Sicherheit durch die Beschwerdegegnerin abgewiesen.
6.2 Die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich ebenfalls nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, d.h. in Streitigkeiten mit einem Geldwert, bestimmt sich der Grad des Obsiegens grundsätzlich nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis (Jenny, a.a.O., Art. 106 N 9). Bei der Ermittlung des Streitwerts werden die Zinsen gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie akzessorisch zu einer Kapitalforderung geltend gemacht werden (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 91 N 30). Unterliegt die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrer Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung für die Kapitalforderung, hat sie demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu tragen, auch wenn sie hinsichtlich der Zinsforderung mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist. Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) mit einer Gebühr von CHF 450.– festgesetzt. Die Parteientschädigung beträgt CHF 250.– (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 in Verbindung mit §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz nicht in der Schweiz, sondern in [...], so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie durch die Mehrwertsteuer nicht belastet wird. Gegenteilige Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin keine gemacht. Die Parteientschädigung ist somit ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 16. November 2018 (V.2018.628) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2. Der Gesuchstellerin wird in Betreibung Nr. […], Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 8. Januar 2018, definitive Rechtsöffnung für CHF 3'522.00 erteilt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 450.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.