Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2019.80

BEZ.2020.4

BEZ.2020.32

 

ENTSCHEID

 

vom 10. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

c/o [...]                                                                                   Gesuchsteller

 

gegen

 

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                  Gesuchsgegnerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten

vom 5. November 2019, 13. Januar 2020 und 27. Mai 2020

 

betreffend Verfahrensleitung

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 22. April 2015 schied das Zivilgericht die von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und seiner Ehefrau geschlossene Ehe in gegenseitigem Einvernehmen, regelte die Kinderbelange betreffend die [...] 2010 geborene Tochter C____ und genehmigte eine Scheidungsvereinbarung vom 22. April 2015.

 

Mit Revisionsgesuch vom 9. August 2019 verlangte der Beschwerdeführer die Revision des Entscheids bzw. der Vereinbarung vom 22. April 2015 und beantragte die unentgeltiche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Mit Verfügung vom 5. November 2019 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 26. November 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.–. Gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. November 2019 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2019 (Postaufgabe: 18. November 2019) Beschwerde erhoben und auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung beantragt. Dieses Beschwerdeverfahren trägt das Aktenzeichen BEZ.2019.80. Mit Verfügung vom 25. November 2019 setzte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer eine Nachfrist an von sieben Tagen zum Nachreichen allenfalls versehentlich nicht eingereichter Seiten der Beschwerde vom 15. November 2019. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe derzeit keinen Zugang zu seinen Akten und könne versehentlich nicht eingereichte Seiten seiner Beschwerde nachreichen, sobald er wieder Zugang zu seinen Akten habe. Aus diesem Grund sistierte der Verfahrensleiter das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 mit Verfügung vom 22. Januar 2020. Mit Eingaben vom 20. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit, dass er wieder Zugang zu seinen Akten habe. Zudem erklärte er sinngemäss, er könne keine versehentlich nicht eingereichten Seiten der Beschwerde vom 15. November 2019 nachreichen, weil die Akten nicht vollständig seien. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 hob der Verfahrensleiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80 deshalb auf.

 

Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 setzte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von 14 Tagen an mit dem Hinweis, dass widrigenfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (Postaufgabe: 27. Januar 2020) ebenfalls Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen BEZ.2020.4 geführt. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 sistierte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.4 bis zur Aufhebung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 hob der Verfahrensleiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens BEZ.2020.4 auf setzte der Ehefrau als Beschwerdegegnerin und dem Zivilgericht Frist zur Einreichung einer fakultativen Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machten weder die Beschwerdegegnerin noch das Zivilgericht Gebrauch.

 

Mit Entscheid vom 20. April 2020 trat das Zivilgericht auf die Klage (richtig: das Revisionsgesuch) mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 verlangte der Beschwerdeführer die Nachlieferung einer schriftlichen Begründung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 trat der Zivilgerichtspräsident auf dieses Begehren nicht ein und stellte fest, das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer auch gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren trägt das Aktenzeichen BEZ.2020.32.

 

Im vorliegenden Entscheid, welcher unter Beizug der Akten des Zivilgerichts erging, werden die Beschwerde vom 15. November 2019 (BEZ.2019.80), die Beschwerde vom 24. Januar 2020 (BEZ.2020.4) und die Beschwerde vom 25. Mai 2020 (BEZ.2020.32) behandelt.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Gericht kann zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eine Verfahrensvereinigung ist auch im Rechtsmittelverfahren möglich (AGE ZB.2018.39 vom 21. Oktober 2019 E. 2; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 125 N 5). Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die Beschwerde vom 15. November 2019, die Beschwerde vom 24. Januar 2020 sowie die Beschwerde vom 25. Mai 2020 in einem Entscheid beurteilt.

 

1.2

1.2.1   Mit der Verfügung vom 5. November 2019 hat der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Ziff. 2) und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangt (Ziff. 3). Beide Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 103 und 121 ZPO). Die Beschwerde vom 15. November 2019 ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Gegen die geltend gemachte Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO).

 

1.2.2   Mit seiner Beschwerde vom 15. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, ihm sei für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren und der Zivilgerichtspräsident sei anzuweisen, ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. Beschwerde vom 15. November 2019 Rechtsbegehren 1 und 8). Zudem beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung, dass der Zivilgerichtspräsident, der die angefochtene Verfügung erlassen hat, im Revisionsverfahren zum Ausstand verpflichtet sei (vgl. Beschwerde vom 15. November 2019 Rechtsbegehren 7). Weiter beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung einer Rechtsverzögerung bei der Behandlung seines Antrags auf Einsicht in die Akten des Trennungs- und Scheidungsverfahrens und die Anweisung an das Zivilgericht, ihm Einsicht in diese Akten zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 15. November 2019 Rechtsbegehren 4, 6 und 12). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, seinem Vertretungsbeistand sei eine Kopie seiner Beschwerde zuzustellen und eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Auf diese Rechtsbegehren ist einzutreten. Auf die diversen weiteren Rechtsbegehren ist hingegen nicht einzutreten, weil sie nicht den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder die behauptete Rechtsverzögerung betreffen oder weil dem Beschwerdeführer das für Feststellungsbegehren erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. dazu Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 59 ZPO N 5 und 8; Zürcher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 12 f.) fehlt.

 

1.3      Mit der Verfügung vom 13. Januar 2020 hat der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt mit der Androhung, dass bei Säumnis auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Gemäss Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen mit Beschwerde anfechtbar. Grundsätzlich gilt dies für jeden Entscheid über die Leistung eines Vorschusses (Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 103 N 2). Auch die Nachfristansetzung ist ein Entscheid über die Leistung eines Vorschusses. Folglich handelt es sich dabei um ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 103 ZPO. Dementsprechend wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer könne zwar nicht bis zur Nachfristansetzung zuwarten, um den Grundsatz oder die Höhe des Vorschusses anzufechten. Offen bleibe ihm jedoch die Rüge, die Nachfrist sei zu kurz (Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 103 N 2). Darüber hinaus muss auch die Rüge zulässig sein, die Nachfrist hätte überhaupt noch nicht angesetzt werden dürfen. Nach einer anderen Lehrmeinung ist die Anwendung von Art. 103 ZPO auf die Nachfristansetzung nicht gerechtfertigt (Tappy, in: Commentaire romand, CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 103 N 13). Dieser ohne Begründung vom Gesetzeswortlaut abweichenden Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde vom 24. Januar 2020 ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 ist deshalb einzutreten.

 

1.4      Mit der Verfügung vom 27. Mai 2020 ist der Zivilgerichtspräsident auf das Begehren des Beschwerdeführers um Nachlieferung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 20. April 2020 nicht eingetreten und hat der Zivilgerichtspräsident festgestellt, das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der Entscheid vom 20. April 2020, mit dem das Zivilgericht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, ist ein Endentscheid. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Abweisung eines Gesuchs um schriftliche Begründung eines ohne schriftliche Begründung eröffneten Endentscheids ebenfalls einen Endentscheid dar (BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6). Das Gleiche muss für das Nichteintreten auf ein solches Gesuch gelten (AGE ZB.2018.44 vom 2. Januar 2019 E. 1). Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2020 stellt deshalb einen Endentscheid dar. Gegen die Abweisung eines Gesuchs um schriftliche Begründung eines ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheids steht dasselbe Rechtsmittel offen wie gegen diesen Entscheid (vgl. AGE ZB.2018.44 vom 2. Januar 2019 E. 1 und ZB.2017.4 vom 23. Mai 2017 E. 1). Der Entscheid, mit dem auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten wird, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 332 N 8 und 10). Folglich steht auch gegen den Entscheid vom 27. Mai 2020 die Beschwerde offen. Die Beschwerde vom 9. Juni 2020 ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), weshalb darauf einzutreten ist.

 

1.5      Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4). Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4a).

 

2.

2.1      Zunächst ist zu prüfen, ob der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 5. November 2019 zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 26. November 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.– angesetzt hat. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos anzusehen sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.).

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und seine Kostenvorschusspflicht hätte nach besonders sorgfältiger Prüfung vom Dreiergericht gefällt werden müssen, weil ihm aufgrund dieses Entscheids ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe und der Entscheid einem Nichteintretensentscheid gleichkomme (Beschwerde vom 15. November 2019 S. 2 und 12). Diese Auffassung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bewirkt regelmässig einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (BGer 5A_85/2007 vom 17. April 2007 E. 1.2; Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 93 BGG N 11). Trotzdem bestimmt § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ausdrücklich, dass über Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtspflege der Verfahrensleiter entscheidet. Nur wenn über das Gesuch im Endentscheid entschieden wird, kann auch der entsprechende Spruchkörper darüber entscheiden. Prozessleitende Verfügungen erlässt gemäss § 42 Abs. 1 GOG ebenfalls der Verfahrensleiter. Der Verweis des Beschwerdeführers auf § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG geht an der Sache vorbei, weil diese Bestimmung nur Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts oder eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts betrifft. Damit ist es in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident als Verfahrensleiter über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenvorschusspflicht entschieden hat. Die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren des Gesuchstellers sind im Rahmen des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur vorläufig und summarisch zu prüfen (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 117 N 13).

 

2.3

2.3.1   Der Zivilgerichtspräsident hat festgestellt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände seien unbewiesen und/oder begründeten klarerweise keinen Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO. Zudem habe der Beschwerdeführer die Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO klarerweise nicht eingehalten. Insgesamt sei damit offensichtlich, dass das Revisionsgesuch keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Ausführungen in der Beschwerde vom 15. November 2019 sind eindeutig nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Begründung kann zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 1-4). Die Rüge, die Begründung der angefochtenen Verfügung genüge den sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) ergebenen Anforderungen nicht (vgl. Beschwerde vom 15. November 2019 S. 10 f.), ist offensichtlich unbegründet. Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist der Zivilgerichtspräsident eindeutig nicht verpflichtet gewesen, weiter auf das weitschweifige Revisionsgesuch einzugehen, als er dies in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung getan hat. Ergänzend ist betreffend die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs das Folgende festzuhalten:

 

2.3.2   Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen. Der Revisionsgrund ist entdeckt, sobald der Revisionskläger von den ihn konstituierenden Tatsachen sichere Kenntnis hat (Herzog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 329 ZPO N 5). Im Revisionsgesuch muss der Revisionskläger darlegen und beweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er die relative Frist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten hat (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 329 N 8; Herzog, a.a.O., Art. 329 ZPO N 13). Er hat den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und soweit als möglich zu belegen (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 329 ZPO N 4).

 

2.3.3   Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise dargelegt, weshalb er die relative Frist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten haben sollte. Betreffend den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO kann deshalb auf das Revisionsgesuch bei provisorischer und summarischer Beurteilung mangels Fristwahrung zweifellos nicht eingetreten werden.

 

2.3.4   Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO und macht geltend, die Scheidungsvereinbarung vom 22. April 2015 sei unwirksam.

 

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst mit dem Erhalt einer Kopie des Schreibens seiner geschiedenen Ehefrau und Kindsmutter an die KESB vom 27. Mai 2019 sichere Kenntnis vom Revisionsgrund erhalten. Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass es der Kindsmutter an Bindungstoleranz mangle, dass die Kindsmutter alle Mittel nutze, um das Besuchsrecht zwischen ihm und seiner Tochter zu verunmöglichen, dass die Kindsmutter den Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter unterbinden wolle und dass die Kindsmutter wolle, dass er nach Marokko verschwinde, wo seine Existenz auf dem Spiel stehe (Revisionsgesuch vom 9. August 2019 S. 5). Bei provisorischer und summarischer Beurteilung ergibt sich aus dem Revisionsgesuch, dass diese behaupteten Tatsachen gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers in den wesentlichen Zügen seit langem dem Beschwerdeführer sicher bekannt und angeblich auch beweisbar gewesen sind. Dabei ist insbesondere auf die folgenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu verweisen: Der Beschwerdeführer behauptet, die Kindsmutter habe sich bereits im Jahr 2013 der Anordnung des Zivilgerichts widersetzt und die Tochter drei Mal nicht zu den vereinbarten Besuchen gebracht. Als Beweis nennt er ein Schreiben der Beiständin der Tochter vom 19. März 2013 (S. 15). Zudem hat der Beschwerdeführer ein Schreiben der Leiterin der Geschäftsstelle des Vereins Begleitete Besuchstage Basel-Stadt vom 6. Juli 2016 (Revisionsgesuchsbeilage 20) eingereicht, gemäss dem die begleiteten Besuchstage elf Mal pro Jahr stattgefunden haben, es in den Jahren 2013 bis 2015 und im ersten Halbjahr 2016 jeweils zu fünf Absenzen gekommen ist und die Besuchstage in den meisten Fällen von der Kindsmutter abgesagt worden sind. Der Beschwerdeführer behauptet, das Schreiben sei ein Nachweis für die fehlende Bindungstoleranz der Kindsmutter (Revisionsgesuch S. 18). Weiter behauptet er, am 20. August sowie 4. und 17. September 2016 habe die Kindsmutter seine Tochter massiv verunsichert und instrumentalisiert bzw. missbraucht, damit sie die Unterbindung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seiner Tochter zum Schein auf deren Verhalten zurückführen könne. Durch eine Videoaufnahme sei dokumentiert, dass die Kindsmutter die Tochter am 20. August 2016 verunsichert und unter Druck gesetzt habe und ihr unter Gewaltanwendung und Drohung verboten habe, das Haus, in dem die begleiteten Besuchstage stattfinden, zu betreten (Revisionsgesuch S. 35 f.). Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, seine geschiedene Ehefrau habe wiederholt das Migrationsamt angerufen und versucht, dieses durch falsche Angaben zu veranlassen, ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Als Beweis nennt er eine Aktennotiz betreffend einen Anruf vom 28. Juni 2012 (Revisionsgesuch S. 10 f.). Bezüglich allfälliger anderer Irrtümer sowie allfälliger Täuschungen und Drohungen durch andere Personen als seine geschiedene Ehefrau hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise dargelegt, weshalb er die relative Frist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten haben sollte. Auch betreffend den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann deshalb auf das Revisionsgesuch bei provisorischer und summarischer Beurteilung mangels Fristwahrung zweifellos nicht eingetreten werden.

 

Die Kinderbelange muss das Gericht aufgrund des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) stets selbst regeln (Dolge, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 279 N 12; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 279 ZPO N 1c). In diesem Bereich können die Ehegatten grundsätzlich keine Vereinbarung im technischen Sinn schliessen (Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 279 N 7). Einer Parteivereinbarung bezüglich Kinderbelange kommt grundsätzlich lediglich die Bedeutung übereinstimmender Anträge zu (vgl. Bähler, a.a.O., Art. 279 ZPO N 1c; Dolge, a.a.O., Art. 279 N 12; Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 7). Von einer eigentlichen Vereinbarung kann höchstens betreffend den Kindesunterhalt ausgegangen werden (vgl. Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 7). Betreffend die elterliche Sorge über die Tochter, die Beistandschaft für die Tochter, den persönlichen Verkehr und die sprachliche Ausbildung ist die Scheidungsvereinbarung vom 22. April 2015 folglich keine Vereinbarung im technischen Sinn, sondern enthält diese bloss übereinstimmende Anträge der Eltern. Bezüglich der erwähnten Kinderbelange ist deshalb die Geltendmachung des Revisionsgrunds von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO bei provisorischer und summarischer Beurteilung mangels eines Dispositionsakts im Sinn dieser Bestimmung, insbesondere mangels eines Vergleichs, zweifellos ausgeschlossen.

 

2.3.5   Verfahrensfehler können mit der Revision grundsätzlich nicht gerügt werden (Herzog, a.a.O., Art. 328 ZPO N 35). Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 2 ZPO ist offensichtlich nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im vorliegenden Fall eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder der Protokolle dazu festgestellt.

 

2.4      Aus den vorstehenden Gründen hat der Zivilgerichtspräsident bei provisorischer und summarischer Beurteilung zweifellos zu Recht festgestellt, dass das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos ist. Da der Anspruch auf unentgeltlich Rechtspflege voraussetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO), ist es folglich eindeutig nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Als klagende Partei gilt auch diejenige, die ein Rechtsmittel einlegt (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 98 ZPO N 4; Sterchi, a.a.O., Art. 98 ZPO N 7; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 98 N 3). Daher ist es auch in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident vom Beschwerdeführer als Revisionskläger einen Kostenvorschuss verlangt hat. Dessen Höhe ist angesichts des Umfangs des Revisionsgesuchs sowie der eingereichten Beweismittel und Beweisanträge zweifellos gerechtfertigt. Zusammenfassend hat der Zivilgerichtspräsident mit der Verfügung vom 5. November 2019 zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 26. November 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.– angesetzt.

 

3.

3.1      Der Zivilgerichtspräsident, der die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 erlassen hat, hat als Vorsitzender am Scheidungsverfahren mitgewirkt, in dem die Scheidungsvereinbarung und der Entscheid vom 22. April 2015, die Gegenstand des Revisionsgesuchs sind, geschlossen worden sind. In seiner Beschwerde vom 15. November 2019 (Postaufgabe: 18. November 2019) macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Zivilgerichtspräsident, der die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 erlassen hat, hätte in den Ausstand treten müssen (Beschwerde vom 15. November 2019 S. 1 f. und 11). Damit hat der Beschwerdeführer am 18. November 2019 erstmals ein sinngemässes Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten gestellt.

 

3.2      Die ZPO regelt den Ausstand in Art. 47–51. Diese Bestimmungen konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der EMRK (AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29 vom 12. September 2017 E. 2.2.1; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29 vom 12. September 2017 E. 2.2.1; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, a.a.O., Art. 47 ZPO N 50). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1, 5A_203/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2). Am Revisionsverfahren dürfen auch Gerichtspersonen mitwirken, die bereits am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben. Die Mitwirkung am angefochtenen Entscheid als solche stellt keinen Ausstandsgrund dar (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 11; Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 328 N 22). Richtet sich der geltend gemachte Revisionsgrund hingegen unmittelbar gegen eine mitwirkende Gerichtsperson, so besteht für diese ein persönlicher Ausstandsgrund (Schwander, a.a.O., Art. 328 ZPO N 22).

 

3.3      Der Beschwerdeführer behauptet, der Zivilgerichtspräsident habe in der Hauptverhandlung vom 22. April 2015 seine Denkfähigkeit und Willensfreiheit beeinträchtigt, indem er ihn unter Druck gesetzt bzw. überrumpelt habe. Damit habe ihn der Zivilgerichtspräsident veranlasst, die Scheidungsvereinbarung unfreiwillig zu unterzeichnen (Beschwerde vom 15. November 2019 S. 1 f. und 11). Im Revisionsgesuch hat der Beschwerdeführer behauptet, das Zivilgericht habe die Scheidungsvereinbarung aus eigener Initiative als gerichtlichen Vergleich vorgeschlagen und von ihm verlangt, diesen zu unterzeichnen oder abzulehnen, ohne ihm genügend Zeit zu geben, die Vereinbarung genau zu lesen und sich beraten zu lassen. Dadurch seien seine Denkfähigkeit und Willensfreiheit beeinträchtigt worden. Zudem hätte das Zivilgericht den Parteien nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Scheidungsvereinbarung als gerichtlichen Vergleich unterbreiten dürfen, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien (Revisionsgesuch S. 27 f.). Dass ihn der Zivilgerichtspräsident unter Druck gesetzt habe, hat er Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers in seinem Revisionsgesuch hat der Zivilgerichtspräsident vielmehr zum Schutz des Beschwerdeführers interveniert. Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Revisionsgesuch, als ihm das Zivilgericht den Entwurf der Scheidungsvereinbarung vorgelegt habe, damit er diesen lesen und unterzeichnen könne, habe ihn sein Anwalt mehrmals aufgefordert, die Vereinbarung ohne sie zu lesen zu unterzeichnen. Der Zivilgerichtspräsident habe den Anwalt ausdrücklich angewiesen, aufzuhören, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen, und ihm zu ermöglichen, die Vereinbarung vorgängig zu lesen (Revisionsgesuch S. 29). Die Behauptung, der Zivilgerichtspräsident habe den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, ist auch nicht erst durch die angefochtene Verfügung veranlasst worden. Folglich handelt es sich dabei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung (vgl. oben E. 1.5.2). Abgesehen von der im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlichen Behauptung, der Zivilgerichtspräsident habe den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, sind die Behauptungen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet, die Annahme einer Amtspflichtverletzung oder einer auf fehlender Distanz und Neutralität beruhenden Haltung des Zivilgerichtspräsidenten zu begründen. Die geltend gemachten Revisionsgründe richten sich auch nicht unmittelbar gegen den Zivilgerichtspräsidenten. Dementsprechend macht der Beschwerdeführer selbst geltend, die Vorwürfe in seinem Revisionsgesuch richteten sich „indirekt gegen die Verfahrensleitung des Zivilgerichtspräsidenten“ (Beschwerde S. 11). Der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 21 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312) (Beschwerde S. 11) ist im vorliegenden Zivilprozess unbehelflich. Damit fehlt es an einem Ausstandsgrund. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen Ablehnungsanspruch ohnehin verwirkt (vgl. nachfolgend E. 3.4.2).

 

3.4

3.4.1   Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Der Kenntnis gleichzusetzen ist das Kennenmüssen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit (vgl. Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 49 N 7; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 7). Die Kenntnis der Vertretung ist der Partei anzurechnen (Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 6). Wer die Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 49 ZPO N 3; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 12; vgl. BGer 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.1).

 

3.4.2   Am 27. September 2019 hat der Zivilgerichtspräsident, der am Scheidungsverfahren als Vorsitzender mitgewirkt hat, eine Verfügung mit dem folgenden Wortlaut erlassen: „1. Dem Kläger wird der Eingang seines Revisionsgesuchs vom 9. August 2019 und seiner Eingaben vom 20. und 29. August 2019 bestätigt. 2. Die Bearbeitung der beiden Eingaben nimmt wegen krankheits- und unfallbedingter Abwesenheiten sowie angesichts des Umfangs des Revisionsbegehrens weitere Zeit in Anspruch.“ (Beschwerdebeilage 6). Mit Eingabe vom 29. August 2019 hat der Beschwerdeführer das Zivilgericht ersucht, allfällige für ihn bestimmte Verfügungen seinem Vertretungsbeistand zuzustellen. Dementsprechend ist die Verfügung vom 27. September 2019 am 30. September 2019 an den Beistand versendet worden. Gemäss dem Verfahrensprotokoll ist der Rückschein am 4. Oktober 2019 retourniert worden. Die Zustellung ist folglich spätestens am 3. Oktober 2019 erfolgt. Die Kenntnis des Vertretungsbeistands von der Verfügung ist dem Beschwerdeführer anzurechnen. Zudem hat der Vertretungsbeistand die Verfügung dem Beschwerdeführer offensichtlich weitergeleitet. Schliesslich hat der Gesuchsteller den Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Ausstandsgrund glaubhaft zu machen (Tappy, a.a.O., Art. 49 CPC N 23 und 26; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 11), und hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, er habe erst kurz vor der Einreichung seiner Beschwerde Kenntnis von der Verfügung vom 27. September 2019 erhalten. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Oktober 2019 Kenntnis von der Verfügung vom 27. September 2019 gehabt hat. Aufgrund dieser Verfügung ist offensichtlich, dass der Zivilgerichtspräsident, der die Verfügung erlassen hat, am Revisionsverfahren mitwirkt. Dies hat bei Anwendung minimalster pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch dem Beschwerdeführer klar sein müssen. Seine sinngemässe Behauptung, mit der Verfügung habe der Zivilgerichtspräsident zum Ausdruck gebracht, dass für das Revisionsgesuch nicht er, sondern andere, krankheits- und unfallbedingt abwesende Richterinnen oder Richter zuständig seien (Beschwerde vom 15. November 2019 S. 13), ist haltlos. Somit hat der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung vom 27. September 2019 bereits mehr als einen Monat vor seinem sinngemässen Ausstandsgesuch vom 18. November 2019 gewusst oder bei Anwendung minimalster pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass der Zivilgerichtspräsident, der am Scheidungsverfahren als Vorsitzender mitgewirkt hat, auch am Revisionsverfahren mitwirkt. Da ihm das Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten im Scheidungsverfahren längst bekannt gewesen ist, hat der Beschwerdeführer damit auch die geltend gemachten Revisionsgründe seit mehr als einem Monat vor seinem sinngemässen Revisionsgesuch gekannt oder bei Anwendung minimalster pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen müssen. Folglich hätte er einen allfälligen Ablehnungsanspruch verwirkt, weil er nicht unverzüglich ein Ausstandsgesuch gestellt hat.

 

4.

4.1      Mit Eingabe vom 29. August 2019 hat der Beschwerdeführer das Zivilgericht ersucht, ihm in der Form von Kopien auf einer CD Einsicht in die Akten des Trennungsverfahrens [...] und des Scheidungsverfahrens [...] zu gewähren, damit er und sein Beistand im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege zur Wahrung seiner Rechte und Interessen eine Rechtsvertretung bevollmächtigen könnten. Mit dem Scheidungsverfahren [...] dürfte er dabei das Verfahren [...] gemeint haben, in dem die Scheidungsvereinbarung und der Entscheid vom 22. April 2015, die er mit seinem Revisionsgesuch anficht, geschlossen worden ist und ergangen ist. In seiner Beschwerde vom 15. November 2019 behauptet der Beschwerdeführer, der Zivilgerichtpräsident habe über diesen Antrag noch nicht entschieden (vgl. Beschwerde vom 15. November 2019 S. 8). Aus dieser Behauptung kann der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

 

4.2      Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV) ist von vornherein offensichtlich unbegründet, weil der Zivilgerichtspräsident das Akteneinsichtsgesuch gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers noch nicht beurteilt und damit die Akteneinsicht auch nicht verweigert oder eingeschränkt hat.

 

4.3      Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er benötige die Akten des Scheidungsverfahrens zum Nachweis eines geltend gemachten Revisionsgrunds und der Zivilgerichtspräsident habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem er vor dem Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat (vgl. Beschwerde vom 15. November 2019 S. 7-10). Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140). Die Beurteilung erfolgt aufgrund des jeweiligen Aktenstands (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122 f.; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 13). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 13). Beweismässige Abklärungen zu Streitfragen, die inhaltlich Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bilden, dürfen nicht in das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vorverlagert werden (Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 254a). In seinem Revisionsgesuch vom 9. August hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung ersucht. Zudem hat er ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung vom 20. August 2019 eingereicht. Erst mit Eingabe vom 29. August 2019 hat er ein Akteneinsichtsgesuch gestellt. Unter diesen Umständen hat der Zivilgerichtspräsident völlig zu Recht die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs auf der Grundlage des Aktenstands vor dem Akteneinsichtsgesuch beurteilt und hätten allfällige Beweismittel, die der Beschwerdeführer infolge der Akteneinsicht eingereicht hätte, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ohnehin nicht berücksichtigt werden können.

 

4.4      Schliesslich macht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 15. November 2019 geltend, der Zivilgerichtspräsident habe gegen das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verstossen, indem er noch nicht über sein Akteneinsichtsgesuch vom 29. August 2019 entschieden habe (Beschwerde vom 15. November 2019 S. 8). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 49; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 27). Objektiv ist die Akteneinsicht im vorliegenden Fall in keiner Art und Weise dringlich. Wie bereits erwähnt könnten allfällige aufgrund der Akteneinsicht gewonnenen neue Beweismittel oder Erkenntnisse bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. 4.3). Das Gleiche gilt für das Beschwerdeverfahren, in dem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. oben E. 1.5.2). Im Revisionsverfahren sind keine weiteren Prozesshandlungen vorzunehmen, bis der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bezahlt oder die Beschwerdeinstanz die Kostenvorschussverfügung aufgehoben hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Akteneinsicht gemäss dem Gesuch vom 29. August 2019 darin besteht, dem Beschwerdeführer und seinem Beistand zu ermöglichen, im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege eine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen. Nachdem er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, hat der Zivilgerichtspräsident deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer derzeit gar kein Interesse an der beantragten Akteneinsicht hat. Unter den vorstehenden Umständen hat der Zivilgerichtspräsident die angemessene Verfahrensdauer eindeutig nicht überschritten, wenn er bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. November 2019 noch nicht über das Akteneinsichtsgesuch vom 29. August 2019 entschieden hat.

 

5.

Der Antrag des Beschwerdeführers, seinem Vertretungsbeistand sei eine Kopie seiner Beschwerde zuzustellen und eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, entbehrt jeglicher Grundlage und ist deshalb abzuweisen.

 

6.

6.1      Grundsätzlich hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit aufschieben (Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. ZPO 325 N 7 f.; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 462; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 325 N 2) Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist auch der Aufschub der Wirkungen prozessleitender Verfügungen, die keinen vollstreckbaren Inhalt aufweisen, möglich (Steiner, a.a.O., N 465 und 498). Im Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 wurde der Aufschub der Wirkungen der Verfügung vom 5. November 2019 vom Beschwerdeführer nicht beantragt und vom Verfahrensleiter nicht angeordnet.

 

6.2      Nachdem eine Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, darf das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch keinen Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101 Abs. 3 ZPO wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen. Wird dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege ohne Einschränkung gewährt, so fällt die Kostenvorschussverfügung dahin. Wird die unentgeltliche Rechtspflege dem Gesuchsteller rechtskräftig verweigert, so muss ihm durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.1, 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3.3). Da gegen eine erstinstanzliche Verfügung, mit der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, nur die Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 121 ZPO) und diese gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit nicht hemmt, erwächst eine solche Verfügung grundsätzlich mit der Eröffnung in formelle Rechtskraft. Folglich könnte davon ausgegangen werden, dass die unentgeltliche Rechtspflege dem Gesuchsteller bereits mit der erstinstanzlichen Verfügung rechtskräftig verweigert wird und das erstinstanzliche Gericht folglich bereits nach der Eröffnung seiner Verfügung eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses ansetzen und bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert dieser Frist einen Nichteintretensentscheid fällen darf (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 619 und 932). Dies entspricht aber weder der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3, 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3.3) noch derjenigen des Obergerichts des Kantons Zürich. Nachdem eine Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, erfährt Art. 325 ZPO gemäss einem Urteil des Bundesgerichts insofern eine Einschränkung, als bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch kein Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101 Abs. 3 ZPO wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses gefällt werden darf (BGer 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3.3). Dies kann nur bedeuten, dass im Fall einer Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO frühestens mit dem Entscheid der Beschwerdeinstanz rechtskräftig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird und bis zu diesem Entscheid kein Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101 Abs. 3 ZPO gefällt werden darf. Dies wird durch ein zweites Urteil des Bundesgerichts bestätigt. Gemäss diesem kommt es einer Aushöhlung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gleich und läuft es auf eine Rechtsverweigerung hinaus, wenn eine Partei, die gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde ergriffen hat, zur Vermeidung eines Nichteintretensentscheids gezwungen ist, den Kostenvorschuss vor der Beurteilung ihrer Beschwerde zu leisten (vgl. BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.3). Gemäss dem Obergericht des Kantons Zürich kann die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses während hängigem Weiterzug des abschlägigen Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel nicht (säumniswirksam) ablaufen (OGer ZH PE200003-O/U vom 8. April 2020 E. IV; vgl. OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. IV.3). Ein Teil der Lehre und Rechtsprechung geht deshalb zu Recht davon aus, dass einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, in Bezug auf den Kostenvorschuss eo ipso ein Suspensiveffekt sui generis zukommt (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 619, 932 und 1005 f.; vgl. Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 325 CPC N 4a; OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. IV.3), und dass das erstinstanzliche Gericht jedenfalls bis zur Abweisung der Beschwerde durch die kantonale Beschwerdeinstanz keinen Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101 Abs. 3 ZPO wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen darf (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 619, 932 und 1005 f.; vgl. Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 325 CPC N 4a; Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Diss. Basel 2017, N 318; OGer ZH PE200003-O/U vom 8. April 2020 E. IV, PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. IV.3). Der abweichenden Lehrmeinung (vgl. Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürch 2016, Art. 121 N 10; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 121 CPC N 10), kann nicht gefolgt werden, weil sie die vorstehend dargestellte Bundesgerichtspraxis nicht berücksichtigt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Gesuchsteller durch erneute Fristansetzung die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, wenn die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird (vgl. Jeandin, a.a.O., Art. 325 CPC N 4a; Pesenti, a.a.O., N 318). Wenn einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, setzt das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bei Abweisung der Beschwerde selbst eine neue Frist bzw. Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (vgl. BGer 4A_84/2014 vom 18. September 2014 E. 2.2.1; 5A_486/2011 vom 25. August 2011 E. 7). Ein entsprechendes Vorgehen drängt sich aufgrund des Suspensiveffekts sui generis bei der Abweisung einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, auf (vgl. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 325 N 19). Folglich ist die nicht erstreckbare Nachfrist von 14 Tagen, die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2020 angesetzt worden ist, mit dem vorliegenden Entscheid neu anzusetzen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einem Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101 Abs. 3 ZPO wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nur dann entgegensteht, wenn ihr aufschiebende Wirkung erteilt wird, und nach der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht nur in diesem Fall eine neue Frist bzw. eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen ist (vgl. BGer 4A_84/2014 vom 18. September 2014 E. 2.2; vgl. ferner BGer 5A_652/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 4, 5D_85/218 vom 17. Juli 2018 E. 3; 934; Urwyler/ Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 101 N 5 FN 12; Wuffli/Furrer, a.a.O., N 1006).

 

6.3      Mit Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Januar 2020 hat der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt, obwohl dieser gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 5. November 2019 am 18. November 2019 Beschwerde erhoben hatte und das Appellationsgericht diese im damaligen Zeitpunkt noch nicht beurteilt hatte. Aufgrund des Suspensiveffekts sui generis der Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. dazu oben E. 6.2) konnte die mit der Verfügung vom 13. Januar 2020 angesetzte Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz über die Beschwerde nicht (säumniswirksam) ablaufen und ist diese Nachfrist in Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Januar 2020 (vgl. dazu OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. IV.3) mit dem vorliegenden Entscheid neu anzusetzen. Folglich ist Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2020 aufzuheben.

 

6.4      Wird eine prozessleitende Verfügung aufgehoben, ohne dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zugekommen ist, so sind auch die in der Zwischenzeit gefällten weiteren Entscheide der Vorinstanz, denen die aufgehobene Verfügung zugrunde gelegen hat, aufzuheben (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 325 N 10; vgl. AGE BE.2011.31 vom 1. August 2011 E. 3.3; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 291 N 3a; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 486). Der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. April 2020, mit dem es auf das Revisionsgesuch mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der mit Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung vom 13. Januar 2020 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat. Da Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Januar 2020 aufzuheben ist (vgl. oben E. 6.3), ist auch der Entscheid vom 20. April 2020 aufzuheben.

 

7.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BEZ.2020.32 ist die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Mai 2020, mit der er auf das Begehren des Beschwerdeführers um Nachlieferung einer schriftlichen Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. April 2020 nicht eingetreten ist und festgestellt hat, das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. April 2020 aufgehoben (vgl. oben E. 6.4). Damit wird das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 gegenstandslos (vgl. zur Gegenstandslosigkeit Leumann Liebster, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 242 N 3). Das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 1.4).

 

8.

8.1

8.1.1   Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 2-5) folgt, dass sich die Beschwerde vom 15. November 2019 gegen die Verfügung vom 5. November 2019 bei provisorischer und summarischer Beurteilung als aussichtslos erweist. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 abzuweisen.

 

8.1.2   Die Beschwerde vom 15. November 2019 gegen die Verfügung vom 5. November 2019 ist aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 2-5) unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474; AGE BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird (AGE BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E. 3, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2, BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3). Das Appellationsgericht hat wiederholt erwogen, auch bei Abweisung der Beschwerde werde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat (AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2, BEZ.2018.55 vom 17. Januar 2019 E. 3, BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3) bzw. soweit im erstinstanzlichen Verfahren die Mittellosigkeit unstreitig ist und die unentgeltliche Rechtspflege allein wegen fehlender Prozesschancen abgewiesen worden ist (AGE BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E. 3, BEZ.2019.1 vom 22. Februar 2019 E. 3). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber als aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2; so für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VGE VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 4.2, VD.2014.174 vom 26. September 2014 E. 4; so im Ergebnis für das zivilprozessuale Beschwerdeverfahren auch AGE BEZ.2016.45 vom 27. Januar 2017 E. 3.3 und 4; für den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten trotz Aussichtslosigkeit der Beschwerde AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 4 f.). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 wird in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt.

 

8.2      Die Beschwerde vom 24. Januar 2020 gegen Ziff. 2 der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. November 2019 ist aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 6.2 f.) gutzuheissen. Grundsätzlich hätte deshalb in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2020.4 zu tragen. Da sie die angefochtene Verfügung nicht veranlasst und zur Beschwerde keine Stellung genommen hat, wäre es aber unbillig, ihr Kosten aufzuerlegen. In Anwendung von § 40 GGR wird deshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.4 verzichtet.

 

8.3      Im Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 ist dem Gericht aufgrund des Eintritts der Gegenstandslosigkeit kein relevanter Aufwand entstanden. In Anwendung von § 40 GGR wird deshalb auch für dieses Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Aufgrund der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und des Verzichts auf die Erhebung von Gerichtskosten ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 gegenstandslos.

 

9.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BEZ.2020.32 ist die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Mai 2020, mit der er auf das Begehren des Beschwerdeführers um Nachlieferung einer schriftlichen Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. April 2020 nicht eingetreten ist und festgestellt hat, das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. April 2020 aufgehoben (vgl. oben E. 6.4). Damit wird das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 gegenstandslos (vgl. zur Gegenstandslosigkeit Leumann Liebster, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 242 N 3). Das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 1.4).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Die Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80, BEZ.2020.4 und BEZ.2020.32 werden vereinigt.

 

Die Beschwerde vom 15. November 2019 gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. November 2019 im Verfahren [...] und die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. November 2019 werden abgewiesen.

 

In Gutheissung der Beschwerde vom 24. Januar 2020 werden Ziff. 2 der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2020 im Verfahren [...] und der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. April 2020 [...] aufgehoben.

 

Für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 3'000.– gemäss Ziff. 3 der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. November 2019 im Verfahren [...] wird dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist von 14 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids angesetzt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

 

Das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 betreffend die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Mai 2020 im Verfahren [...] wird als gegenstandslos abgeschrieben.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80 von CHF 1'000.–.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.4 wird verzichtet.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Beschwerdegegnerin

-        Zivilgericht Basel-Stadt

-        D____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.