Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2019.80

 

ENTSCHEID

 

vom 19. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey    

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Gesuchsteller

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

 

betreffend das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 10. August 2020 erkannte das Appellationsgericht, dass die Beschwerden von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 15. November 2019 im Verfahren BEZ.2019.80 abgewiesen werden, dass eine Beschwerde des Gesuchstellers vom 24. Januar 2020 im Verfahren BEZ.2020.4 gutgeheissen wird und dass das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 betreffend eine Beschwerde des Gesuchstellers vom 9. Juni 2020 als gegenstandslos abgeschrieben wird. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80 von CHF 1'000.–. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren BEZ.2020.4 und BEZ.2020.32 verzichtete es hingegen.

 

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2020 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Erlass der Gerichtskosten von CHF 1'000.– oder um deren Stundung bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und zur Verbesserung seiner finanziellen Lage. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 wies das Appellationsgericht das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 ab und stundete die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 bis am 31. Dezember 2021.

 

Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 (offensichtlich versehentlich mit 26. Februar 2020 datiert) ersucht der Gesuchsteller sinngemäss erneut um Erlass der Gerichtkosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist der Einzelrichter zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100).

 

1.2      Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Da die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinn der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Rechtskraft grundsätzlich nicht hemmt (vgl. BGE 146 III 284 E. 2.3.5 S. 288 f.), ist der Entscheid vom 10. August 2020 im Zeitpunkt seiner Eröffnung in Rechtskraft erwachsen. Auf das Erlassgesuch betreffend die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80 ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können die Gerichtskosten gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 216 E. 2.1; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG 2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (AGE DG.2016.18 vom 29. September 2016 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2).

 

2.2      Da sich der Gesuchsteller zurzeit im Strafvollzug befindet, ist es glaubhaft, dass er derzeit nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu bezahlen. Hingegen genügen seine unbelegten Behauptungen betreffend seine Situation nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht zum Nachweis, dass es ihm auch während der zehnjährigen Verjährungsfrist voraussichtlich nicht möglich sein wird, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, mit dem er nach der Deckung seines Grundbedarfs und seiner Unterhaltspflichten auch die Gerichtskosten von CHF 1'000.– bezahlen kann. Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung der andauernden Mittellosigkeit. Mit dem Entscheid vom 10. August 2020 wurde das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Folglich würden mit dem Erlass der Gerichtskosten die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch abzuweisen.

 

2.3      Da die derzeitige Unfähigkeit des Gesuchstellers zur Bezahlung der Gerichtkosten auf den Strafvollzug zurückzuführen ist, kann von vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten ausgegangen werden, die eine Stundung rechtfertigen. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 wurden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 bereits bis am 31. Dezember 2021 gestundet. Mit seinem Gesuch vom 26. Februar 2020 bringt der Gesuchsteller keine Gründe vor, die eine darüber hinausgehende Stunden rechtfertigen würden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.