Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2019.84

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                         Schuldner

 

gegen

 

B____                                                                               Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                      Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. Dezember 2019

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

A____ (Schuldner) ist Inhaber der Einzelfirma "Blumen A____" mit Sitz in Basel. Die Einzelfirma betreibt einen Blumenhandel. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Einzelfirma im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 3'342.60 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2019, CHF 150.– Administrative Kosten und CHF 74.20 fällige Zinsen.

 

Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner am 9. Dezember 2019 (Eingang Schalter) Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Darin verlangt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und demgemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2019 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er bei einer Zahlung der Konkursforderung nach der Konkurseröffnung für eine nachträgliche Aufhebung des Konkurses in seiner Beschwerde die Zahlungsfähigkeit des entsprechenden Betriebs glaubhaft machen müsste. Der Schuldner wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass ihm innerhalb der Beschwerdefrist die Möglichkeit zustehe, seine Beschwerde entsprechend zu ergänzen. Da dem Schuldner diese Verfügung aufgrund eines Fehlers beim Versand nicht hatte zugestellt werden können, wurde die entsprechende Frist mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wiederhergestellt. Der Schuldner hat die Verfügung am 18. Dezember 2019 beim Appellationsgericht abgeholt und am 19. Dezember 2019 eine ergänzte Begründung mit zusätzlichen Angaben und Belegen eingereicht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Akten des Konkursamts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Im Beschwerdeverfahren findet in der Regel keine Verhandlung statt (Hoffmann-Nowotny/Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 327 N 7). Besondere Umstände, aufgrund derer die Durchführung einer Verhandlung geboten wäre, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

Im vorliegenden Fall hat der Schuldner nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerde mit entsprechenden Beilagen eingereicht. Solche Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Frist sind grundsätzlich nicht zulässig. Vorliegend wurde der Schuldner aber mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu ergänzen. Da ihm diese Verfügung aufgrund eines Fehlers beim Versand nicht hatte zugestellt werden können, wurde die Frist zur Ergänzung der Begründung mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wiederhergestellt. Die am 19. Dezember 2019 eingereichte Beschwerdeergänzung und die dazu gehörigen Beilagen sind somit zu beachten.

 

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

 

2.2      Der Schuldner macht geltend, er habe die von der Gläubigerin geltend gemachte Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten noch am Tag der Konkurseröffnung beglichen. Aus der Quittung und Abrechnung des Betreibungsamts vom 3. Dezember 2019 (Beschwerdebeilage) ist ersichtlich, dass der Schuldner an diesem Tag die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

 

Der Schuldner macht allerdings zu Recht nicht geltend, dass er die Konkursforderung noch vor der Eröffnung des Konkurses durch das Konkursgericht beglichen habe. Gemäss den nicht bestrittenen Angaben im angefochtenen Konkursentscheid erfolgte die Konkurseröffnung am 3. Dezember 2019 um 15:34 Uhr. Der Schuldner hat die Konkursforderung zugestandenermassen erst um 15:50 Uhr und damit erst nach der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht beim Betreibungsamt Basel-Stadt beglichen. Gemäss Art. 174 SchKG muss der Schuldner in diesem Fall neben dem (erfolgten) Nachweis der Zahlung der Konkursforderung seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

 

2.3

2.3.1   Die zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

 

2.3.2   Den Ausführungen des Schuldners und den eingereichten Unterlagen lassen sich keine aussagekräftigen Aufschlüsse über die Zahlungsfähigkeit seines Blumenhandels entnehmen. Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug vom 5. Dezember 2019 bestehen offene Forderungen über insgesamt mehr als CHF 11'500.– ([...]: CHF 2'100.–; [...]: CHF 3'933.– und CHF 4'025.65; [...]: CHF 999.80 und CHF 465.10). Zu diesen Ausständen äussert sich der Schuldner nicht. Ebenso wenig macht er irgendwelche Angaben zu anderen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fälligen Forderungen. Den genannten Forderungen stehen keine (bzw. keine genügenden) liquiden Mittel gegenüber. Das Geschäftskonto bei C____ steht im Minus (Saldo per Konkurseröffnung CHF -5.98 [Kontoauszug vom 5. Dezember 2019, bei den Akten des Konkursamts Basel-Stadt]), ebenso das gemeinsame Privatkonto der Ehegatten bei der D____ (Saldo per 30. November 2019 CHF -106.24 [Kontoauszug vom 3. Dezember 2019, bei den Akten des Konkursamts Basel-Stadt]). Einzig auf dem dortigen Sparkonto der Ehegatten besteht ein Guthaben von CHF 1'445.– [Kontoauszug vom 3. Dezember 2019, bei den Akten des Konkursamts Basel-Stadt]). Liquide Mittel, die zur Deckung der genannten Verbindlichkeiten verwendet werden könnten, lassen sich auch nicht der eingereichten Bilanz entnehmen (Zwischenbilanz per 30. September 2019 [Beschwerdebeilage]). Der Schuldner hat zwar mit seiner ergänzenden Eingabe vom 19. Dezember 2019 fünf Aufstellungen betreffend Lieferungen im November 2019 an fünf verschiedene Kunden über insgesamt gut CHF 9'800.– (ohne Mehrwertsteuer) eingereicht, auf welchen (mit unleserlicher Unterschrift) jeweils der Barerhalt des ausgewiesenen Betrags quittiert wird. Der Schuldner unterlässt aber jegliche Angaben zum Verbleib dieser Eingänge. Er zeigt somit in keiner Weise auf, dass er aktuell über genügend finanzielle Mittel zur Deckung der fälligen Forderungen verfügt.

 

Der Schuldner hat seine Geschäftstätigkeit offenbar auch nach der Konkurseröffnung weitergeführt. Jedenfalls reicht er mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 2019 zum einen zwei "QUITTUNGEN: SPECIAL AMARYLIS DECO IN GLAS" ein. Die erste, an [...] adressierte Quittung vom 18. Dezember 2019 weist einen Betrag von CHF 3'974.70 aus, die zweite, an [...] gerichtete Quittung vom 12. Dezember einen Betrag von CHF 4'201.95, total CHF 8'176.65. Letztere trägt einen "Bezahlt"-Stempel. Zum anderen hat der Schuldner vier Rechnungen der Firma [...] aus dem Zeitraum 4.-17. Dezember 2019 über insgesamt CHF 4'934.39 eingereicht. Auch wenn diese Rechnungen grundsätzlich mit den Eingängen aus den beiden vorgenannten Eingängen gedeckt werden könnten, so bleibt der Schuldner Darlegungen der weiteren Verbindlichkeiten aus seinem Geschäft schuldig. Soweit er in diesem Zusammenhang auf sein Einkommen aus seiner Anstellung bei der Firma [...] sowie auf das Einkommen bzw. der Arbeitslosenentschädigung seiner Ehefrau und die Einkommen seiner beiden Kinder verweist, kann er damit nicht gehört werden. Dabei handelt es sich wohl nicht um Einkünfte, welche dem schuldnerischen Betrieb zugerechnet werden können. Jedenfalls vermag der Schuldner in keiner Weise aufzuzeigen, dass aus diesen Einkünften tatsächlich liquide Mittel zur Deckung der fälligen Forderungen des schuldnerischen Betriebs vorhanden sind. Der Schuldner gelingt es unter diesen Umständen nicht, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Dezember 2019 (KB.2019.347) wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Landschaft

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.