|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BEZ.2019.85
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. November 2019
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Erwägungen
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2019 (Konkurseröffnung) erhob die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem sie den Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 (unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt ab Zustellung der Verfügung. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf ihre Beschwerde im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstellen für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.