Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2019.9

 

ENTSCHEID

 

vom 11. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

 

gegen

 

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Januar 2019

 

betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens


Sachverhalt

 

In der durch die B____ (Beschwerdegegnerin) gegen A____ (Beschwerdeführer) eingeleiteten Betreibung Nr. [...] hat der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, sowie ordentlichen Rechtsvorschlag erhoben. Mit Entscheid vom 9. Januar 2019 hat das Zivilgericht Basel-Stadt den Rechtsvorschlag nicht bewilligt (Ziff. 1), festgehalten, dass der ordentliche Rechtsvorschlag bestehen bleibe (Ziff. 2), und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegt (Ziff. 3).

 

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 eine als „Einsprache“ bezeichnete Eingabe eingereicht, welche vom Zivilgericht an das Appellationsgericht weitergeleitet worden ist. Das Appellationsgericht hat die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort oder einer Stellungnahme bei der Vorinstanz ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Bezug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SG 281.1) ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131; BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 1; Bauer, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2017, Art. 265a SchKG ad N 31). Der Kostenentscheid ist hingegen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131; Bauer, a.a.O., Art. 265a SchKG ad N 31). Hiergegen steht als Rechtsmittel alleine die Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131). Die Beschwerde wurde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. d ZPO; vgl. Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 110 ZPO N 1) und damit rechtzeitig eingereicht.

 

1.2      Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.

Soweit sich die Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids richtet, ist darauf nicht einzutreten. Die Anfechtung von Ziff. 1 ist gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG ausgeschlossen (vgl. E. 1.1). Hinsichtlich Ziff. 2 fehlt dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse, weil er dadurch nicht beschwert ist.

 

3.

Soweit sich die Beschwerde gegen Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids richtet, ist sie abzuweisen. Da der Rechtsvorschlag nicht bewilligt wurde, unterlag der Beschwerdeführer. Folglich auferlegte ihm das Zivilgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Recht die Prozesskosten. Auch die Höhe der Gerichtskosten ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Ob der Rechtsvorschlag zu Recht nicht bewilligt worden ist, kann im Rahmen der Überprüfung des Kostenentscheids nicht geprüft werden. Im Übrigen ist der Entscheid des Zivilgerichts auch in der Sache nicht zu beanstanden. Mit der Vorladung vom 13. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er vor der Verhandlung oder spätestens zum Verhandlungstermin sachdienliche Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen und den Nachweis zu erbringen habe, wann und wo er in Konkurs geraten sei, widrigenfalls der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden könne. Das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 2. Januar 2019 mit überzeugender Begründung abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein und erschien nicht zur Verhandlung. Unter diesen Umständen ist es in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass das Zivilgericht den Rechtsvorschlag nicht bewilligt hat.

 

4.

Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Folglich trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 300.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2019 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.