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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2020.10
ENTSCHEID
vom 30. März 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier
Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o [...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 11. Februar 2020
betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde
Sachverhalt
Gegen den Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom [...] 2019 in der Pfändung Nr. [...] erhob der Schuldner A____ (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 (AB.2019.82) trat diese auf die Beschwerde nicht ein, da der Schuldner materielle Einwände vorbringe, die das Betreibungsamt gar nicht prüfen dürfe.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2020 (Poststempel vom 23. Februar 2020) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert werden soll (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14).
Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Steuerjahre 2001 bis 2017 seien «neu aufzurollen und korrekt in Basel-Stadt zu versteuern» (Beschwerde, S. 2 unten). Er führt im Wesentlichen aus, er habe die Pfändung vom 12. Juli 2018 akzeptiert in der Annahme, dass der Kanton Bern berechtigt sei, Steuern zu erheben, und im Unwissen darüber, dass er als selbständig Erwerbender vollumfänglich in Basel-Stadt steuerpflichtig sei (Beschwerde, S. 1 und S. 2 oben).
Der Antrag, die Steuerjahre 2001 bis 2017 «neu aufzurollen» ist im vorliegenden Verfahren unzulässig, da es sich um einen materiellen Antrag handelt, also um ein Anliegen, das im Steuerverfahren hätte vorgetragen werden müssen. Ein solcher materieller Antrag darf vom Betreibungsamt und von der unteren und oberen Aufsichtsbehörde gar nicht geprüft werden. Auf die Beschwerde kann folglich mangels zulässigem Antrag nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 11. Februar 2020 (AB.2019.82) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert zehn Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.