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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2020.11
ENTSCHEID
vom 17. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
B____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 5. März 2020
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 beantragte die damals anwaltschaftlich vertretene A____ (Beschwerdeführerin, Ehefrau) dem Zivilgericht die Regelung ihres seit dem 1. Februar 2018 bestehenden Getrenntlebens von ihrem Ehemann B____. Mit dieser Eingabe beantragte sie auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Anschluss an die Eheschutzverhandlung vom 18. März 2019 wurde das Verfahren ausgestellt und der Ehemann aufgefordert, dem Gericht Kontoangaben im Zusammenhang mit einem von ihm gestellten Auskunftsbegehren nach Art. 170 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu allfälligem Vermögen seiner Ehefrau in Vietnam einzureichen.
Nachdem der Ehemann mit Eingaben vom 5. März, 4. und 24. April sowie 14. Mai 2019 Belege über Geldüberweisungen zugunsten der Ehefrau auf ein vietnamesisches Konto und vietnamesische Grundbuchauszüge eingereicht hatte, welche die Ehefrau nach seinen Angaben als Eigentümerin auswiesen, und Angaben zu Kontos der Ehefrau gemacht hatte, verpflichtete das Zivilgericht die Ehefrau mit Teilentscheid vom 21. Oktober 2019, dem Ehemann Kontoauszüge seit Juni 2012 bis zum aktuellen Zeitpunkt über ihr Konto bei der [...]bank [...] sowie Kontoauszüge seit Juni 2012 bis zum aktuellen Zeitpunkt über ihr Konto bei der [...]bank [...] innert Frist von 20 Tagen zukommen zu lassen. Weiter wurde sie verpflichtet, innert derselben Frist dem Ehemann zu den Grundstücken [...] sowie [...] folgende Unterlagen zukommen zu lassen: Mietvertrag, Kaufvertrag, Belege über Mietzinseinnahmen «bzw. wohin ein allfälliger Verkaufserlös floss». Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurden die Ehegatten in eine zweite Eheschutzverhandlung geladen und die Ehefrau verpflichtet, bis spätestens 10 Tage vor der Verhandlung im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die erwähnten, dem Ehemann zu edierenden Unterlagen auch dem Gericht einzureichen. Mit Eingabe vom 14. November 2019 bestritt die Ehefrau ihre Berechtigung an den vom Ehemann genannten Grundstücken und verlangte entsprechende Beweise des Ehemanns. Bezüglich der Bankkonten führte sie aus, «dass vietnamesische Bank nicht akzeptieren, weil es eine Bankregel ist». Die Bank sei nicht einverstanden. Das sei «die Regel der Bank», die sie nicht ändern könne. Nachdem die ursprünglich auf den 9. Dezember 2019 angesetzte weitere Eheschutzverhandlung auf einen späteren Termin verschoben werden musste, weil kein Dolmetscher aufgeboten werden konnte, reichte der Ehemann mit Eingabe vom 10. Januar 2020 eine Scheidungsklage ein. Die Ehegatten wurden darauf mit Verfügung vom 17. Januar 2020 angefragt, ob sie mit der Zuständigkeit des Instruktionsrichters im neu zu eröffnenden Scheidungsverfahrens auch für die Regelung des Getrenntlebens bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage einverstanden seien. Ausserdem wurde der Ehefrau in Aussicht gestellt, dass sie mit der Abweisung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege rechnen müsse, wenn sie nicht innert Frist bis zum 14. Februar 2020 sämtliche Unterlagen zum Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse einreicht.
Mit Verfügung vom 5. März 2020 stellte die Zivilgerichtspräsidentin fest, dass die Ehefrau innert der Frist gemäss der Verfügung vom 17. Januar 2020 keine Unterlagen zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse eingereicht habe, und wies deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Eheschutzverfahren ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 9. März 2020 unter dem Titel «Protestieren & Beschwerde (über: Trennungsgericht)» erhobene Beschwerde mit der die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung festhält. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 5. März 2020, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihr eingeleiteten Eheschutzverfahren abgewiesen worden ist. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E. 1, BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2, BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.
1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
1.3 Aus den folgenden Ausführungen ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Unter diesen Umständen konnte auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der ZPO sind damit Art. 117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218). Die ZPO zeichnet weitgehend den grundrechtlichen Anspruch gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach, womit diese insbesondere für die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit massgebend bleibt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 1; vgl. BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E.2 und 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1). Die prozessuale Bedürftigkeit bezeichnet das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (vgl. Rüegg/Rüegg in Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 117 N 7). Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2 und 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.1; vgl. auch Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 7 ff.).
2.2 Zur Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Auch wenn das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wird dieser durch die der gesuchstellenden Partei überbundene umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt (vgl. ausführlich und mit weiteren Hinweisen Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 3). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich, auch zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert eine gesuchstellende Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3, BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; AGE ZB.2016.29 vom 28. März 2017 E. 2.6; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, 77 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019 Rz. 789) . Das Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Es muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler respektive Unstimmigkeiten hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen). Mit den von der gesuchstellenden Partei eingereichten Belegen muss deren Bedürftigkeit zumindest glaubhaft gemacht werden (Meichssner, a.a.O., 77). Als Obliegenheit kann die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erzwungen werden. Der Gesuchsteller hat jedoch die Folgen einer fehlenden oder mangelhaften Darlegung oder Beweislegung zu tragen (Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7). Kommt die gesuchstellende Partei ihren Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165).
2.3 Die Zivilgerichtspräsidentin machte zur Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren geltend, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung in den Verfügungen vom 18. März, 21. Oktober 2019 und 17. Januar 2020 ihre Vermögensverhältnisse nicht belegt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
2.4 Dem hält die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie habe alle Papiere an das Gericht geschickt. Demgegenüber habe es der Ehemann unterlassen, die von ihr mit Eingabe vom 14. November 2019 verlangten Unterlagen einzureichen. Sie sei im vorinstanzlichen Verfahren verpflichtet worden, «sehr unvernünftige Dinge zu tun», wogegen sie protestiert habe. Sie könne nicht gezwungen werden, «Papiere zu senden, die [sie] nicht hatte». Das Gericht stütze sich auf gefälschte Dokumente und unbegründete Aussagen ihres Ehemanns, der ein Betrüger sei. Sie habe kein Geld. Sie hätte nach Vietnam zurückkehren müssen, um einen Kontoauszug bekommen zu können. Sie sei «zu 100% sicher», dass dies nicht ihr Eigentum sei. Man habe sie das ganze Jahr 2019 lang nicht zu einer Verhandlung eingeladen, dann aber gezwungen, Papiere einzureichen, die sie nicht gehabt habe.
2.5 Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nicht in Frage zu stellen. Mit seiner Eingabe vom 4. April 2019 hat der Ehemann vier eigene Überweisungen vom 6. Dezember 2012, 1. Februar, 10. Juli und 10. Oktober 2013 zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf ein Konto bei der [...]bank [...] in der Höhe von zweimal je CHF 7'000.– und von zweimal je USD 10'000.– belegt (Beilagen 6 ff. zur Eingabe vom 4. April 2019). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei jener Bank ein Konto besitzt oder zumindest in jener Zeit besessen hat. Die Beschwerdeführerin macht nicht glaubhaft, dass respektive weshalb sie an aktuelle Belege über ein dortiges Guthaben oder über eine Auflösung – ihres eigenen – Kontos nur soll kommen können, wenn sie selber nach Vietnam reist.
Nach Angaben des Ehemanns sollen die genannten Überweisungen mit weiteren Geldtransfers zum Erwerb einer Liegenschaft in Vietnam gedient haben. Weiter liegen dem Gericht vom Ehemann eingereichte Bestätigungen über Grundeigentum der Beschwerdeführerin in Vietnam vor. Es kann hier offenbleiben, ob diese Bestätigungen tatsächlich echt sind, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Dies hat die Vorinstanz denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr lag es angesichts dieser Ausgangslage offensichtlich an der Beschwerdeführerin, zur Erbringung des ihr obliegenden Beweises ihrer Bedürftigkeit Belege beizubringen, dass sie heute kein Grundeigentum (mehr) besitzt oder dieses im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könnte.
Aufgrund der vom Ehemann eingereichten Unterlagen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin – ohne Glaubhaftmachung des Gegenteils – relevantes Vermögen in ihrer Heimat besitzt. Indem die Beschwerdeführerin diesen ihr obliegenden Beweis trotz mehrfacher und konkreter Aufforderung während des rund ein Jahr dauernden Eheschutzverfahrens nicht einmal ansatzweise angetreten hat oder zumindest (erfolglose) Bemühungen, in den Besitz der verlangten Unterlagen zu kommen, belegt hat, ist sie ihren Obliegenheiten bei dem Beleg ihrer Bedürftigkeit nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert; somit konnte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 3). Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Daraus folgt ohne Weiteres, dass auch die Beschwerde abzuweisen ist.
2.6 Die Beschwerdeführerin macht noch geltend, sie sei ungerecht behandelt worden, da sie kein Geld für den Beizug einer Rechtsvertretung gehabt habe und sprachlich nicht versiert sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Eheschutzverfahrens bis 6. Mai 2019 durch zwei Anwälte vertreten gewesen ist. Beide Male wurde das Mandat allerdings beendet. In der Folge hat die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, sie sei zur Wahrung ihrer Interessen auf die Vertretung durch einen Anwalt angewiesen. Aus ihrer Eingabe vom 14. November 2019 geht überdies hervor, dass ihr offensichtlich klar und bewusst gewesen ist, dass und welche Unterlagen sie hätte einreichen müssen. Diese Rüge erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet.
3.
Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nicht kostenlos ist hingegen das Beschwerdeverfahren nach Art. 121 ZPO gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 11, je mit Hinweisen, insbesondere auch BGE 137 III 470 E. 6.5.3 ff.). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden jedenfalls grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn, wie vorliegend, allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird (AGE BEZ.2019.51 vom 2. August 2019). Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor gerade nicht belegt ist, können ihr die Gerichtskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erlassen werden. Unter diesen Umständen und bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin somit dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. März 2020 (EA.2019.[...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.