Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2020.15

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

Kanton Basel-Landschaft                                            Beschwerdeführer

vertreten durch Steuerverwaltung

des Kantons Basel-Landschaft

Rheinstrasse 33, 4410 Liestal

 

gegen

 

A____                                                                           Beschwerdegegner

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Februar 2020

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Begehren vom 12. Dezember 2019 stellte der Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdeführer) den Antrag, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt sei ihm gegen A____ (Beschwerdegegner) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 25'003.– nebst Zins zu 3 % seit 4. Oktober 2019, CHF 929.05 aufgelaufener Zins bis 3. Oktober 2019, CHF 179.10 Kosten/gesetzliche Gebühren sowie CHF 103.30 Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 wies die Zivilgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsgesuch ab. Auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung zu gewähren für CHF 25'003.–, CHF 929.05 aufgelaufener Zins, CHF 179.10 Kosten/gesetzliche Gebühren sowie CHF 103.30 Betreibungskosten. Der Beschwerdegegner hat innert der ihm gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine rechtskräftige amtliche Einschätzung für die direkten Bundessteuern des Jahres 2017 vom 28. Februar 2019 stützt und dass diese amtliche Einschätzung einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin veranlagte Steuerforderung darstellt. Es hat sodann die Übereinstimmung der Identität der in der Verfügung zur Zahlung verpflichteten und der betriebenen Person, die Übereinstimmung der Identität des aus der Verfügung Berechtigten und dem Betreibenden sowie die Übereinstimmung des Zahlungsbefehls und des Rechtsöffnungstitels geprüft. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Identität in Bezug auf die zur Zahlung verpflichteten und betriebenen Personen übereinstimmt. Zudem hat es die Übereinstimmung der Angaben im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel in Bezug auf die Forderung von CHF 25’003.– nebst Zins von 3 % seit 4. Oktober 2019 sowie CHF 929.05 aufgelaufene Zins bejaht und ausgeführt, dass für die Verzugszinsen ebenfalls Rechtsöffnung erteilt werden könne. Für die geltend gemachten Kosten/gesetzlichen Gebühren von CHF 179.10 liege hingegen keine Übereinstimmung zwischen Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel vor. Hierfür fehle es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel. Das Zivilgericht führt weiter aus, dass es im Zeitpunkt der Entscheidfindung noch davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer nicht identisch sei mit dem aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten, weil die Forderung für die direkte Bundessteuer dem Bund zustehe und nicht dem Beschwerdeführer. Im schriftlich begründeten Entscheid führt das Zivilgericht allerdings aus, dass diese Entscheidung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Das Gericht könne aber seinen Entscheid in diesem Verfahrensstadium nicht mehr ändern, weshalb der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergreifen müsse, um das Versehen zu korrigieren (angefochtener Entscheid E. 2).

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die direkte Bundessteuer durch den für die Veranlagung zuständigen Kanton bezogen werde (Art. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Das Zivilgericht habe in der schriftlichen Begründung des Entscheids vom 20. Februar 2020 richtig aufgeführt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung praxisgemäss der Kanton auch für den Bezug der direkten Bundessteuer als Steuergläubiger gelte. Die Identität des aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Gläubigers und des Betreibenden stimme somit überein, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.

 

2.3      Diesen übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Zivilgerichts im schriftlich begründeten Entscheid ist zu folgen. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 142 II 182 ausgeführt, dass der Steueranspruch in Bezug auf die Bundessteuern zwar überwiegend dem Bund zustehe. Die Bundessteuer sei aber «von den Kantonen» zu veranlagen und zu beziehen. Praxisgemäss gelte daher (nur) der Kanton als Steuergläubiger (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188 mit weiteren Hinweisen). Die Identität zwischen dem aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Gläubiger und dem Betreibenden stimmt vorliegend dementsprechend überein. Das Zivilgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner keine Einwände gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) geltend gemacht habe. Für den Betrag von CHF 25’003.– sowie die aufgelaufenen Zinsen von CHF 929.05 ist die definitive Rechtsöffnung somit zu erteilen.

 

Anders als im Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2019 sowie im Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Dezember 2019 wird in der Beschwerde kein Zins zu 3 % seit 4. Oktober 2019 mehr beantragt. Daher kann die Beschwerdeinstanz für diese Zinsforderung keine Rechtsöffnung erteilen (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO).

 

In Bezug auf die auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Kosten/gesetzliche Gebühren von CHF 179.10 hat das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliege (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 5). Das wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht infrage gestellt. Hierfür kann somit ebenfalls keine Rechtsöffnung gewährt werden.

 

Auch keine Rechtsöffnung gewährt werden kann für die geltend gemachten Betreibungskosten von CHF 103.30. Betreibungskosten sind ohnehin vom Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Sie werden vom Betreibungserlös gedeckt, respektive von allfälligen Zahlungen der Schuldnerin vorab erhoben (Art. 68 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 SchKG). Eine Rechtsöffnung für diese Kosten erübrigt sich somit (vgl. BGE 144 III 360 E. 3.6.2; BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3, AGE BEZ.2017.18 vom 20. Juli 2017 E.4, BEZ.2017.30 vom 29. September 2017 E. 2.3.1).

 

3.

Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vom 20. Februar 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist für CHF 25'003.– sowie für CHF 929.05 (aufgelaufener Zins). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

Da das Rechtsöffnungsbegehren im Wesentlichen gutgeheissen wird, hätte der Beschwerdegegner grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid aber ausgeführt, dass die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs im erstinstanzlichen Verfahren auf einem Versehen beruhte. Dies hat zum vorliegenden Beschwerdeverfahren geführt. Es ist daher angebracht, auf eine Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2020 (V.2019.1144) aufgehoben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung gewährt für CHF 25'003.– sowie für CHF 929.05 (aufgelaufener Zins).

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.