Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2020.16

 

ENTSCHEID

 

vom 3. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____ in Liquidation                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Schuldnerin

 

gegen

 

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. März 2020

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ in Liquidation (Beschwerdeführerin, Schuldnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den Betrieb eines Art Centers zur Förderung der bildenden Kunst, die Konzeption und Durchführung von Events, Messen und Kunstausstellungen sowie Auktionen und Kunsthandel. Mit Entscheid vom 12. März 2020 eröffnete die Zivilgerichtspräsidentin den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin) von CHF 1'041.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. März 2019, CHF 100.–, CHF 50.– und CHF 41.90 zuzüglich 5 % Zins sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin am 23. März 2020 (Eingang Schalter) beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben, mit welcher sie darum ersucht, "den Konkurs abzusetzen, die Kontosperre aufzuheben und die Firma wieder in ihren alten Rechten einzusetzen". Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen, ebenso ein aktueller Betreibungsregisterauszug. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Bundesrat hat mit Art. 1 der Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG vom 18. März 2020 aufgrund der aktuellen Corona-Epidemie für das gesamte Gebiet der Schweiz den Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG verkündet (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2020/2020-03-18/vo-d.pdf). Diese Verordnung ist am 19. März 2020, 07.00 Uhr in Kraft getreten und gilt bis zum 4. April 2020, 24.00 Uhr (Art. 2 der Verordnung). Damit dürfen in diesem Zeitraum gemäss Art. 56 Ziff. 3 SchKG gegen Schuldner keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Als Betreibungshandlungen im Sinn dieser Bestimmung gelten "alle Handlungen der Vollstreckungsbehörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen". Bei der Frage, ob eine bestimmte Vorkehrung eine Betreibungshandlung im Sinn dieser Vorschrift darstellt, ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in ein vorgerückteres Stadium gebracht wird (zum Ganzen Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG Band I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 56 N 25 mit Hinweisen). Während Konkurseröffnungen unter den Begriff der verbotenen Betreibungshandlungen fallen und damit ausgesetzt werden müssen, gilt dies nicht für die Konkurseröffnung bestätigende Beschwerdeentscheide (Bauer, a.a.O., Art. 56 N 40). Ist über den Schuldner bereits der Konkurs eröffnet worden, bedarf es nicht mehr seiner Schonung, wenn er hiergegen Beschwerde erhebt (vgl. zum Normzweck von Art. 56 auch Bauer, a.a.O., Art. 56 N 2). Wie nachstehend erwogen wird, ist die Beschwerde abzuweisen, womit die Konkurseröffnung aufrecht erhalten bleibt. Das Appellationsgericht ist demnach befugt, über die während des aktuellen Rechtsstillstands erhobene Beschwerde zu entscheiden.

 

2.

2.1      Die Schuldnerin macht zunächst geltend, dass sie nicht ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vom 2. April 2019 geladen worden sei. Das entscheidende Schreiben vom 8. März 2020 mit dem Termin zur Konkursverhandlung sei nicht an die Adresse der Schuldnerin, sondern nur an die Privatadresse des Mitgliedes des Verwaltungsrats gesandt worden, obwohl dieser nicht (mehr) dort wohne. Die Adresse sei schriftlich dem Einwohneramt gemeldet worden. Die Post werde nicht oder nur teilweise weitergeleitet. Das Zivilgericht hätte die Publikation im Kantonsblatt der Schuldnerin auf postalischem Weg zustellen müssen. Zudem habe eine zu kurze Frist zwischen der Publikation und dem Termin der Konkursverhandlung bestanden. Aus diesen Gründen habe der angekündigte Gerichtstermin nicht wahrgenommen werden können (Beschwerde, Ziff. 1.3).

 

2.2      Den Ausführungen der Schuldnerin kann nicht gefolgt werden. Den Vorakten ist zu entnehmen, dass der Publikation der Anzeige des Verhandlungstermins vom 12. März 2020 im Kantonsblatt vom 7. März 2020 umfangreiche Bemühungen des Zivilgerichts vorausgegangen waren, der Schuldnerin eine Vorladung auf postalischem Weg, per Weibel und per Polizei zuzustellen. Ein Zustellungsversuch an die im Handelsregister angegebene Domiziladresse der Schuldnerin (Anzeige vom 30. Oktober 2019 für die Verhandlung vom 18. November 2019) war ebenso erfolglos wie zwei weitere Zustellversuche an die im kantonalen Datenmarkt hinterlegte Privatadresse des einzigen Verwaltungsrats der Schuldnerin (Anzeige vom 20. November 2019 für die Verhandlung vom 5. Dezember 2019 und Anzeige vom 29. Januar 2020 für die Verhandlung vom 3. März 2020). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Polizei bei ihren Zustellversuchen weitere erfolglose Abklärungen zu einer möglichen Zustelladresse vornahm (Polizeirapport vom 10. – 26. Februar 2020 [bei den Konkursakten]). Die Schuldnerin behauptet zwar, dass die verwendete Adresse des Verwaltungsrats nicht korrekt sei. Sie unterlässt es aber, eine angeblich korrekte neue Adresse ihres einzigen Verwaltungsrats anzugeben. Ebenso unterlässt sie es, irgendeinen Beleg für die angebliche Meldung einer solchen vorgeblich neuen Adresse einzureichen. Da die umfangreichen Bemühungen, der Schuldnerin die Anzeige der Konkursverhandlung der Schuldnerin zuzustellen, erfolglos blieben, war die Zustellung der Anzeige mittels Publikation gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Zustellung gilt in diesem Fall gemäss Abs. 2 derselben Bestimmungen am Tag der Publikation als erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin liegt somit keine fehlerhafte Zustellung der Vorladung vor. Auch wenn am Verhandlungstermin zur angegebenen Zeit keine der Parteien erschienen ist, hat das Zivilgericht zu Recht den Konkurs über die Schuldnerin eröffnet. Für eine von der Schuldnerin verlangte "nachträgliche Verschiebung" des Konkursentscheides nach dessen Fällung besteht demzufolge keine Grundlage.

 

3.

3.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).

 

3.2      Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die von der Gläubigerin geltend gemachte Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten beglichen. Aus der Quittung und Abrechnung des Betreibungsamts vom 13. März 2020 (Beschwerdebeilage 7) ist ersichtlich, dass die Schuldnerin an diesem Tag die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

 

3.3

3.3.1   Als weitere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – muss der Schuldner glaubhaft machen, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

 

3.3.2   Die Schuldnerin macht geltend, sie sei eine aktive Firma, die ihre Verpflichtungen erfülle. Es sei zwar in der Vergangenheit immer wieder zu Zahlungsverzögerungen gekommen, die teilweise in Betreibungen geendet hätten. Die Situation habe sich jedoch in den letzten zwei Jahren markant verbessert. Unbestrittene und fällige Forderungen seien beglichen worden. Die Schuldnerin sei objektiv liquid und komme ihren laufenden Verpflichtungen nach. Sie habe permanent Zahlungseingänge auf ihrem Konto. Der Kontobestand betrage rund CHF 10'000.–. Zudem seien Rechnungen in der Größenordnung von CHF 40'000.– offen. Ein Betreibungsregisterauszug vom 12. Februar 2020 zeige auf, dass nur eine einzige aktuelle Betreibung (C____) bestehe, gegen welche Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Alle anderen aufgeführten Betreibungen seien zwischenzeitlich "ausgelöst und bezahlt". Es sei ausreichend nachgewiesen, dass die Schuldnerin liquid und zahlungsfähig sei. Der Betreibungsregisterauszug weise keine nennenswerten offenen Betreibungen aus. Der Konkurs sei aus einer Verkettung unglücklicher Umstände zustande gekommen.

 

Der Beschwerde liegt ein "Auszug über offene Betreibungen" des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 7. Februar 2020 bei (Beschwerdebeilage 15). In dieser Auflistung sind offene Betreibungen über den Gesamtbetrag von CHF 14'405.45 aufgeführt. Die Schuldnerin macht geltend, dass mit Ausnahme der Forderung von C____ über CHF 2'244.95 alle aufgeführten Betreibungen "in der Zwischenzeit ausgelöst und bezahlt" worden seien (Beschwerde, Ziff. 1.8). Die Schuldnerin hat auf der Auflistung handschriftlich angefügt, dass diese Forderungen mit einer Ausnahme bezahlt respektive sistiert seien. Für die angebliche Begleichung dieser Forderungen kann die Gläubigerin aber lediglich in zwei Fällen Belege vorlegen; einerseits für die Zahlung von CHF 1'276.25 für eine Quellensteuerforderung 2016 (Beschwerdebeilage 16) sowie für vier Barzahlungen im Umfang von insgesamt CHF 1'555.40 an die Abteilung Services /Finanzen (Inkasso) des Justiz-und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (Beschwerdebeilagen 17 a-d). Die aufgeführten Betreibungen des Justiz-und Sicherheitsdepartements betragen aber insgesamt CHF 2'363.80 und die aufgeführten Steuerforderungen insgesamt CHF 2'462.75. Keine Zahlungsbelege konnte die Schuldnerin vorlegen für die im eingereichten Auszug aufgeführte Forderung der B____ über CHF 2'142.95, die Forderung der D____ über CHF 545.90 sowie diejenige der E____ über CHF 1'645.10. Die Schuldnerin vermag damit nicht glaubhaft zu machen, dass die im "Auszug über offene Betreibungen" vom 7. Februar 2020 aufgelisteten Forderungen vollumfänglich beglichen sind.

 

Die Schuldnerin macht geltend, dass es ihr aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich gewesen sei, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug zu beziehen (Beschwerde, Ziff. 1.8). Das Appellationsgericht hat daher einen aktuellen Betreibungsregisterauszug beigezogen. Im gerichtlich beigezogenen Betreibungsregister vom 27. März 2020 werden ab Juni 2015 offene bzw. unbeglichene Betreibungen von diversen Gläubigern ([...]) über einen Gesamtbetrag von weit über CHF 30'000.— aufgeführt. Dazu weist der Betreibungsregisterauszug fünf nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 5'717.20 aus. Der Betreibungsregisterauszug zeigt somit auf, das wesentlich mehr und höhere Forderungen offen stehen, als dies aus der Beschwerde respektive den Beilagen dazu hervorgeht. Die Schuldnerin vermag in keiner Weise glaubhaft zu machen, dass sie diese Verpflichtungen erfüllt hat. Daran ändern auch die der Beschwerde beiliegende E-Mail der [...] vom 3. März 2020 (Beschwerdebeilage 11) nichts, in welcher ausgeführt wird, dass die Miete für den Laden/Lager EG bezahlt sei, zumal in dieser E-Mail auch ausgeführt wird, dass eine vereinbarte Kaution über den Betrag von CHF 10'500 nach wie vor nicht bezahlt sei. Auch die Bestätigung von zwei Personen, dass diese den Lohn bis zum laufenden Monat bezahlt erhalten hätten (Beschwerdebeilagen 12 und 13), ändert nichts daran, dass sich aus dem Betreibungsregisterauszug diverse Forderungen ergeben, welche nicht gedeckt sind.

 

Die in der Eingabe der Schuldnerin vom 27. März 2020 erhobene Behauptung, es seien alle im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Betreibungen ab 17. Oktober 2017 getilgt, erfolgt erstens verspätet, da die Frist für die Einreichung der Beschwerde bereits abgelaufen war. Zweitens fehlt jeglicher Beleg für diese Behauptung. Auch aus den Jahren 2018 und 2019 ergeben sich aus dem Betreibungsregisterauszug hängige Betreibungen ohne Angaben entsprechender Zahlungen. Zudem gehören auch die Forderungen aus dem Zeitraum vor dem Oktober 2017 nach wie vor zu den zu berücksichtigenden fälligen Forderungen.

 

Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Schuldnerin glaubhaft machen kann, dass sie für die Erfüllung der vorerwähnten offenen Forderungen über genügend liquide Mittel verfügt. Die Schuldnerin legt dazu einen "Postenauszug" bis zum 29. Februar 2020 eines Kontos bei der F____ mit einem Saldo von CHF 9'145.31 vor (Beschwerdebeilage 14). Wie hoch dieser Kontostand im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses respektive der Einreichung der Beschwerde war, lässt sich diesen Beleg nicht entnehmen. Das Konkursamt hat am 2. April 2020 zwei Kontoauszüge der F____ per 31. März 2020 weitergeleitet. Daraus ergeben sich Guthaben der Schuldnerin von CHF 9'119.65 und EUR 1'550.39 (einschliesslich einer am 24. März 2020 und damit nach Konkurseröffnung eingegangenen Zahlung der [...] über EUR 1'000.–). Die ausgewiesenen Saldi reichen offensichtlich nicht aus, um die oben aufgeführten Forderungen zu decken. Weiter reicht die Beschwerdeführerin eine "Aufstellung Kreditoren/Debitoren per 20.3.20" ein, welche "Mietguthaben Juni 2020" im Umfang von insgesamt CHF 38'600.– als offene Debitoren aufführt (Beschwerdebeilage 10). Dabei handelt es sich um eine reine Parteibehauptung; die Schuldnerin legt weder entsprechende Verträge noch Rechnungen vor. Zudem werden in der Aufstellung für die angeblich offenen Mietguthaben Fälligkeitstermine vom 30. April und 30. Mai 2020 aufgeführt. Diese Forderungen können deshalb nicht zu den aktuellen liquiden Mitteln hinzugerechnet werden.

 

Die Schuldnerin vermag zusammenfassend in keiner Weise aufzuzeigen, dass sie aktuell über genügend finanzielle Mittel zur Deckung der fälligen Forderungen verfügt. Damit fehlt es an dieser Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. März 2020 (KB.2019.325) wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Landschaft

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.