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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2020.19
ENTSCHEID
vom 12. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
c/o [...] Schuldner
vertreten durch B____,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. März 2020
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist Inhaber der Einzelunternehmung «[...] – A____». Diese bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Gastronomiegewerbe sowie den Betrieb einer Bar und eines Nachtclubs. Mit Entscheid vom 17. März 2020 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über dem Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der C____ (Gläubigerin) über CHF 128.65, CHF 1'511.10 (nebst Zins), CHF 56.40 (nebst Zins), CHF 310.– und CHF 27.35. Der begründete Entscheid konnte dem Schuldner nicht zugestellt werden und wurde deshalb am 29. April 2020 im Kantonsblatt Basel-Stadt publiziert.
Gegen den am 17. März 2020 ergangenen, aber erst am 29. April 2020 eröffneten Entscheid hat der Treuhänder B____ bereits am 27. März 2020 (Übergabe am Gerichtsschalter) Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Am 31. März 2020 reichte B____ weitere Beilagen nach. Auf Verfügung hin reichte er am 7. April 2020 auch eine Vollmacht des Schuldners ein. Auf Anfrage des Schuldners persönlich teilte der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 28. April 2020 mit, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 17. März 2020 nicht korrekt habe zugestellt werden können und deshalb publiziert werden müsse; innert 10 Tagen ab Publikation könne der Schuldner (nochmals) eine Beschwerde einreichen und die in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids beschriebenen Voraussetzungen der Konkursaufhebung darlegen und belegen. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2020 verlangt der Schuldner die Aufhebung der Konkurseröffnung und reicht die bisher eingereichten Unterlagen und neue Unterlagen ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden: Der Entscheid vom 17. März 2020 wurde dem Schuldner am 29. April 2020 mittels Publikation im Kantonsblatt Basel-Stadt korrekt eröffnet und die Beschwerde wurde am 6. Mai 2020 und damit innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erhoben. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).
2.2 Im vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, er habe die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten beglichen. Zum Beweis reicht er eine Abrechnung und eine Quittung des Betreibungsamts vom 31. März 2020 ein. Daraus ist ersichtlich, dass am 31. März 2020 ein Betrag von CHF 3'313.35 gezahlt worden ist. Dieser Betrag deckt die Forderung der Gläubigerin, die Zinsen sowie die Kosten des Betreibungs- und des Konkursamts. Damit ist die Konkursforderung gemäss dem angefochtenen Entscheid vollständig hinterlegt bzw. beglichen. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
2.3.1 Die zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – fordert zunächst, dass der Schuldner glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall ist dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. April 2020 (bei den Beschwerdebeilagen) zu entnehmen, dass gegen den Schuldner drei offene Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 29'977.– bestehen: eine Forderung von CHF 29'420.– von [...], eine Forderung des Bundesamts für Kommunikation von CHF 298.15 und schliesslich eine (weitere) Forderung der Gläubigerin von CHF 258.85. Der Schuldner macht in seiner Beschwerde nicht geltend, dass er diese Forderungen nicht schulde. Zu diesen im Betreibungsregisterauszug vermerkten und vom Schuldner nicht bestrittenen Forderungen kommen laufende Forderungen für Waren, Personal, Miete hinzu (vgl. Erfolgsrechnung vom 1. September bis 31. Dezember 2019 [bei den Beschwerdebeilagen]). Demgegenüber verfügt der Schuldner über zwei Konten bei der Credit Suisse mit einem Gesamtguthaben von CHF 27'632.29 (CHF 27'591.– auf dem «Business Easy Corporate Account» [bei den Beschwerdebeilagen] und CHF 41.29 auf dem «Private account Bonviva Silver» [bei den Akten des Konkursamts]). Dieses Guthaben von CHF 27'632.29 reicht nicht aus, um die Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 29'977.–, die sich allein aus dem Betreibungsregister ergeben, zu decken. Erst recht reicht das Guthaben nicht aus, auch die darüber hinausgehenden Forderungen für Waren, Personal und Miete zu begleichen. Damit ist die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im engeren Sinn nicht glaubhaft gemacht.
2.3.2 Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen glaubhaft machen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum. Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.25 vom 7. Mai 2019 E. 2.3).
Da im vorliegenden Fall bereits die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. E. 2.3.1), braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Einzelfirma des Schuldners lebensfähig (bzw. zahlungsfähig im weiteren Sinn) ist.
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldner zwar die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt (vgl. E. 2.2), die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn aber nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3.1).
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner als unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. März 2020 (KB.2019.408) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Landschaft
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.