Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2020.1

 

ENTSCHEID

 

vom 12. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich   

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                                 Schuldner

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                      Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt vom 30. Dezember 2019

 

betreffend Abweisung der Beschwerde

 


Sachverhalt

 

Gegen die Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 9. Oktober 2019 in der Pfändung Nr. [...] bzw. Betreibung Nr. [...] erhob A____ (Beschwerdeführer) am 14. Oktober 2019 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 (AB.2019.75) wies diese die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

 

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 4. Januar 2020 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt erhoben. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Er hat die Beschwerde rechtzeitig eingereicht.

 

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

2.1      Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführenden Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14).

 

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefrochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

 

2.2      Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer aus, er erhebe Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Dezember 2019. Er erkenne weiterhin Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung und -verzögerung. Einem Kanton oder Staat der ihn am 3. Juli 2012 "kastriert, schändet und missbraucht", sei er keine Forderungen schuldig. Die Anzeige sei beim Strafgericht erhoben worden mit beweisenden Bildern (Beschwerde vom 4. Januar 2020, S. 1).

 

Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung. Da der Beschwerdeführer keinen Antrag stellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausserdem begründet er auch nicht, inwiefern der begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Auch mangels ausreichender Begründung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:       Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 30. Dezember 2019 (AB.2019.75) wird nicht eingetreten.

 

           Es werden keine Kosten erhoben.

 

           Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Betreibungsamt Basel-Stadt

-        Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nathalie Fröhlich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.