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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2020.21
ENTSCHEID
vom 14. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. März 2020
betreffend Pfändung
Sachverhalt
In der gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gerichteten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. August 2019 dem Kanton Basel-Stadt als Gläubiger definitive Rechtsöffnung für CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. November 2018 und beseitigte den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 22. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine schriftliche Begründung des Entscheids. Nachdem die Eingabe mit dem begründeten Entscheid von der Schweizerischen Post dem Zivilgericht retourniert worden war und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 mitgeteilt hatte, dass sie zufolge mitgeteilter Ortsabwesenheit bisher noch keine Entscheidbegründung erhalten habe, stellte ihr das Zivilgericht mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 den Entscheid vom 7. August 2019 mit Begründung nochmals zu mit dem Hinweis, dass sie Zustellungen nicht durch Einrichten eines Postlagerauftrags verhindern könne und der Entscheid vom 7. August 2019 mit Begründung deshalb per 14. September 2019 als zugestellt gelte. Mit der erneuten Zustellung des begründeten Entscheids beginne nun keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen.
Am 10. September 2019 ging beim Betreibungsamt Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...] das Fortsetzungsbegehren ein. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 die Pfändung angekündigt und sie wurde zum Vollzug eingeladen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin gegen die angekündigte Pfändung Beschwerde an das Betreibungsamt erhoben und darin beantragt, die Vorladung vom 4. Oktober 2019 sei zum jetzigen Zeitpunkt aufzuheben. Die Beschwerde wurde in der Folge von der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt behandelt. Mit Entscheid vom 11. März 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. März 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellt sie die folgenden Anträge:
1. Es sei das Einzelgericht in Zivilsachen, Präsident zu veranlassen, A____ im Rechtsöffnungsverfahren [...] schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheides vom 7. August 2019 zuzustellen:
2. es sei die Betreibung Nr. [...], zuletzt auf der Stufe: Vernehmlassungsprotokoll vom 16. März 2020, der durch mich mit Vorbehalt versehen und nachträglich ergänzt wurde, entsprechend zurückzusetzen;
3. es sei das Einzelgericht in Zivilsachen zur angemessenen Entschädigung zu veranlassen für zusätzlichen Aufwand und zahlreiche Umtriebe, die der Beschwerdeführerin wegen evidenter Verweigerung der schriftlichen Entscheidsbegründung und den damit verbundenen Verzögerungen und Verkomplizierungen im obigen Betreibungsverfahren entstanden sind, zum Mindestwert von CHF 475.00;
4. ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin.
Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die am 31. März 2020 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer Beschwerde vom 10. Oktober 2019 an die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die Vorladung vom 4. Oktober 2019 sei zum jetzigen Zeitpunkt aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Anträge des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hinaus eine Anordnung an das Einzelgericht in Zivilsachen sowie auf „Zurücksetzung“ der Betreibungen und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für zusätzlichen Aufwand beantragt, handelt es sich um unzulässige neue Anträge. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
1.3 Dem angefochtenen Entscheid und den Vortakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Vorladung vom 4. Oktober 2019 keine Folge geleistet hat. Es wurden ihr daraufhin weitere Vorladungen zugestellt (Beschwerdebeilagen 4–6 und 8). Es stellt sich daher die Frage, ob die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. Diese Frage kann allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgen E. 2).
2.
2.1 Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Vorladung mit dem Hinweis wehre, der Rechtsöffnungsentscheid vom 7. August 2019 sei noch nicht rechtskräftig. Den begründeten Entscheid habe sie erst bei einer Akteneinsicht beim Zivilgericht gesehen. Den Entscheid habe sie aber nie erhalten, weshalb die darauf erfolgte Pfändung jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre. Die untere Beschwerdeinstanz weist aber darauf hin, dass der Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerdeführerin persönlich am 12. August 2019 im Dispositiv eröffnet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei der Rechtsöffnungsentscheid rechtskräftig und vollstreckbar. Selbst eine allfällige Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid würde an der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit desselben nichts ändern, da gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO eine Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemme. Ein Aufschub der Vollstreckung könne einzig dadurch erfolgen, dass eine Rechtsmittelinstanz einen solchen gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verfüge, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen sei.
Mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Nach erfolgter Rechtsöffnung ist für die Behandlung des Fortsetzungsbegehrens keine Rechtskraftbescheinigung erforderlich (BGer 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2.2). Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Die formelle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit tritt mit Eröffnung des Entscheids ohne Weiteres ein, sofern, wie bei der Anfechtung von Rechtsöffnungsentscheiden (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Dies gilt nach der überwiegenden kantonalen Rechtsprechung und Lehre auch für lediglich im Dispositiv eröffnete Entscheide, sofern dagegen kein die Vollstreckbarkeit hemmendes Rechtsmittel offensteht (OGer ZG, in: GVP 2018 S. 173 ff.; KGer BL 430 17 161 vom 12. Juni 2017 E. 1; KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 2; vgl. auch OGer BE ABS 18 292 vom 15. Oktober 2018; Staehelin/Bachofner, Vollstreckung im Niemandsland, in: Jusletter vom 16. April 2012, Rz. 8 f.; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 239 N 35 und Art. 336 N 13; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 325 N 23; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1634; Markus/Wuffli, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in: ZBJV 151/2015 S. 107 ff.; Jent-Sørensen, Resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit und Vollstreckung, in: SJZ 110/2014 S. 60 f.; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019, Rz. 466). Auch das Appellationsgericht hat bereits in diesem Sinn entschieden (vgl. AGE ZB.2018.18 vom 4. Mai 2018 E. 3). Die untere Aufsichtsbehörde hat deshalb zu Recht erkannt, dass es für die Rechtmässigkeit der Fortsetzung der Betreibung und damit auch der angefochtenen Vorladung keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführerin nach der (unbestrittenen) Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids im Dispositiv auch die schriftliche Begründung rechtswirksam zugestellt worden ist. Weiter hat die untere Aufsichtsbehörde ebenfalls zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass eine Rechtsmittelinstanz im vorliegenden Fall einer Beschwerde gegen den genannten Rechtsöffnungsentscheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe (angefochtener Entscheid E. 2). Aus diesen Gründen hat die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde vom 10. Oktober 2019 zu Recht abgewiesen.
2.2 An der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschwerde gar keine Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt habe erheben wollen, sondern von einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Zivilgericht ausgegangen sei. Die im vorinstanzlichen Verfahren behandelte Beschwerde vom 10. Oktober 2019 richtet sich ausdrücklich gegen eine Pfändung und ist an das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt gerichtet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde durch die untere Aufsichtsbehörde behandelt worden ist.
3.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 5. März 2020 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.