|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
BEZ.2020.24
ENTSCHEID
vom 25. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Ehefrau
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
C____ Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertreten durch D____, Advokatin,
E____ Sohn
[...]
vertreten durch F____, Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. März 2020
betreffend Sistierung des Besuchsrechts
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Berufungsklägerin oder Kindsmutter), geboren [...], und C____ (nachfolgend Berufungsbeklagter oder Kindsvater), geboren [...], heirateten am [...] in Basel. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor, G____, geboren [...] 2006, und E____, geboren [...] 2008.
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 legte das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Rahmen des Eheschutzverfahrens den persönlichen Verkehr zwischen den beiden Kindern und dem Kindsvater fest. Das Kantonsgericht errichtete eine Beistandschaft mit den Aufgaben, das Besuchsrecht zu überwachen, zu begleiten und darauf hinzuwirken, dass die Kinder beim Vater übernachten, das Besuchsrecht ausgebaut und das Ferienrecht in Gang gesetzt werden könne. Die Eltern wurden aufgefordert, die Kinder für die Übergabe zum anderen Elternteil zu motivieren, möglichst wenig Konfliktpotenzial zu schaffen, vor den Kindern nicht schlecht über den anderen Elternteil zu reden und darauf hinzuwirken, dass sich auch andere Familienangehörige vor den Kindern nicht schlecht über den anderen Elternteil äussern.
Nach einer Eskalation zwischen den Eltern bei einer Übergabesituation mit Einsatz der Polizei sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] (nachfolgend KESB) mit superprovisorischem Entscheid vom 10. Februar 2017 die persönlichen Kontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern. Am 28. Februar 2017 wurde der superprovisorische Entscheid bestätigt und H____ zum Beistand der Kinder ernannt. Auf Empfehlung des Beistandes hob die KESB die Sistierung der Kontakte mit Entscheid vom 15. Juni 2017 wieder auf.
Gemäss Bericht des Beistands vom 7. März 2018 wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern nach Aufhebung der Sistierung bis hin zu gemeinsamen Ferien ausgebaut. Gleichzeitig zeigten sich Schwierigkeiten bezüglich des Umgangs des Kindsvaters mit dem Beistand, der Kindsmutter und den Kindern. Gemäss einer Polizeimeldung kam es in Anwesenheit der Kinder am 11. März 2018 zu einem Vorfall.
Mit superprovisorischem und vorsorglichem Entscheid vom 21. März 2018, respektive 27. April 2018, lehnte die KESB eine Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und den Kindern ab. Dies aufgrund des Wunsches der Kinder, den Kontakt zu ihrem Vater beizubehalten. Die KESB erteilte dem Kindsvater Weisungen.
Für die Kinder wurde im Verfahren vor der KESB und allfälligen Rechtsmittelinstanzen eine Verfahrensvertretung i.S.v. Art. 299 Abs. 1 ZPO durch I____ angeordnet. Aufgrund des Eheschutzverfahrens zwischen den Eltern vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] wurde für die Kinder zudem eine Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB mit Frau I____ als Beiständin errichtet. Sie erhielt die Aufgabe, die Kinder in anderen Zivil- und Strafverfahren zu vertreten, in denen sowohl ein Kind Partei oder betroffen ist und zugleich mindestens ein Elternteil. Frau I____ amtierte sodann auch im Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt als Kindsvertreterin, bis sie das Mandat Ende Juli 2020 krankheitsbedingt niederlegte. An ihrer statt wurde F____ eingesetzt.
Am 31. Mai 2018 sistierte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und den Kindern ein weiteres Mal superprovisorisch. Mit vorsorglichem Entscheid vom 19. Juli 2018 wurde der Kontakt zu G____ sistiert, jener zu E____ auf einen wöchentlichen Nachmittag eingeschränkt.
Die KESB fällte am 23. Mai 2019 folgenden Entscheid (Berufungsbeilage 2, Auszug):
«1. In Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 19.07.2018 bleibt der persönliche Verkehr zwischen G____ mit dem Vater C____ gestützt auf Art. 273 Abs. 3 i.V.m. Art. 274 Abs. 2 ZGB vorsorglich bis auf weiteres vollumfänglich sistiert.
2. In teilweiser Abänderung des vorsorglichen Entscheids vom 19.07.2018 wird der persönliche Verkehr zwischen E____ mit dem Vater C____ gestützt auf Art. 273 Abs. 3 i.V.m. Art 274 Abs. 2 ZGB im nachstehenden Umfang festgelegt:
2.1. Donnerstagnachmittag 12:00 bis 19:00 Uhr. […]
2.2. Einen Samstag im Monat zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr, beginnend im Juni […].»
Der Kindsvater reichte mit Klage vom 8. März 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung ein (Zivilgerichtsakten Nr. 2). Er beantragte unter anderem ein vierzehntägliches Besuchsrecht für beide Kinder von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr und jeweils donnerstags nach Schulschluss von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie vier Wochen gemeinsame Ferien pro Jahr.
Anlässlich einer Einigungsverhandlung vom 28. Mai 2019 im Rahmen des Scheidungsverfahrens kam es zu einer Vereinbarung zwischen den Kindseltern (Zivilgerichtsakten Nr. 62). Danach sollte es beim im Entscheid der KESB vom 23. Mai 2019 festgelegten Besuchsrecht bleiben, der Beistand H____ jedoch von seinen konkreten Aufgaben entbunden und diese teilweise auf die damalige Kindesvertreterin, I____, übertragen werden. Im Weiteren stimmten die Parteien einer Beauftragung der Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (KJPK BS) mit einem interventionsorientierten Gutachten zu. Das Gutachten sollte Empfehlungen zum Kontaktrecht und zur Notwendigkeit einer Beistandschaft erarbeiten. Die Parteien verpflichteten sich, bis zum Vorliegen des Gutachtens auf Anträge hinsichtlich des Kontaktrechts zu verzichten. Aufgrund der Rückmeldung der KJPK BS vom 24. Juni 2019, wonach der Sohn G____ bei ihnen durch die Fachstelle Autismus betreut werde (Zivilgerichtsakten Nr. 15), wurde der Auftrag für das interventionsorientierte Gutachten schliesslich an die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP BL) erteilt (Verfügungen des Zivilgerichts vom 10. Juli 2019 und 26. August 2019).
Mit Eingaben vom 15. November 2019 und 13. Dezember 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 17 und 18) monierte der Kindsvater die Erschwerung bzw. Verhinderung der Ausübung seines Kontaktrechtes mit E____ durch die Kindsmutter. Er beantragte dem Gericht, die Kindsmutter zur Einhaltung der Vereinbarung anzuhalten und die Besuchstage über Weihnachten festzulegen.
Zur Stellungnahme aufgefordert beantragte die Kindsmutter mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 die vorläufige Sistierung der Besuche, weil E____ ab sofort keine Besuche mehr bei seinem Vater wolle (Zivilgerichtsakten Nr. 20). Der Entscheid bezüglich des weiteren Vorgehens betreffend Besuchsrecht sei der KJP BL zu übertragen.
Mit Eingabe vom 10. März 2020 erkundigte sich der Kindsvater über den Stand des Verfahrens. Er beklagte sich erneut darüber, dass er seinen Sohn E____ seit Dezember 2019 nicht mehr gesehen habe und das in Auftrag gegebene Gutachten immer noch nicht vorliege, das offenbar unter einseitigem Einbezug der Kindsmutter sowie eines privaten Kinderpsychiaters oder Parteigutachters (Dr. med. J____) erstellt werde. Der Kindsvater beantragte dem Gericht, das Verfahren entsprechend weiterzuführen und die hängigen Anträge zu behandeln (Zivilgerichtsakten Nr. 24).
Das Zivilgericht stellte mit Verfügung vom 13. März 2020 fest, dass das Besuchsrecht gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 nach wie vor in Kraft sei. Die Kindsmutter wurde dazu aufgefordert, sich an diese Vereinbarung zu halten. Des Weiteren erkundigte sich das Zivilgericht bei der KJP BL wann mit dem im August 2019 angeordneten Gutachten gerechnet werden könne.
Die KJP BL teilte mit Schreiben vom 19. März 2020 mit, dass das angeordnete Gutachten bis Ende April 2020 fertig gestellt werde (Zivilgerichtsakten Nr. 26). Die Kindsmutter beharrte mit Schreiben vom 23. März 2020 auf ihren Anträgen auf Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters gegenüber E____ und auf Übertragung des Entscheids zum weiteren Vorgehens an die KJP BL (Zivilgerichtsakten Nr. 27).
Am 25. März 2020 erliess das Zivilgericht die folgende Verfügung (Berufungsbeilage 1):
«1. […]
2. Die Beklagte wird auf Ziff. 2 der Verfügung vom 13. März 2020 verwiesen («Das Besuchsrecht gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 ist nach wie vor in Kraft. Die Beklagte wird hiermit aufgefordert, sich an diese Vereinbarung zu halten.») Demzufolge wird der Antrag der Beklagten auf Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters (hiermit auch formell) abgewiesen.
3. Weitere Verfügungen folgen nach Vorliegen des Gutachtens der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland.»
Die Kindsmutter beantragte die Begründung dieser Verfügung und focht sie in der Folge mit «Beschwerde» vom 14. April 2020 an. Sie beantragt im Wesentlichen, den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. März 2020 und Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 aufzuheben. Das Besuchsrecht des Kindsvaters sei bis zum Vorliegen des Gutachtens der KJP BL zu sistieren. Eventualiter sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. März 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Mit «Beschwerdeantwort» vom 7. Mai 2020 beantragt der Kindsvater die vollumfängliche Abweisung des Rechtmittels.
Die damalige Kindesvertreterin beantragt mit Stellungnahme vom 27. Mai 2020 im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. März 2020 und die Gutheissung des Rechtmittels. Das Besuchsrecht des Vaters gegenüber E____ sei zu sistieren, in Abänderung von Ziff. 4 der Vereinbarung der Parteien vom 28. Mai 2019 und in Abänderung von Ziff. 2.1 des Entscheids der KESB vom 23. März 2019. Im Übrigen sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die damalige Kindesvertreterin die superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters gegenüber E____.
Gestützt auf diese Stellungnahme und das Gutachten der KJP BL vom 31. März 2020 sistierte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 29. Mai 2020 das Besuchsrecht des Vaters gegenüber E____ superprovisorisch. Gleichzeitig unterbreitete sie den Parteien einen Vergleichsvorschlag, wonach die Kindsmutter ihr Rechtsmittel zurückziehe und beide Parteien ihre eigenen Verfahrenskosten trügen. Bei Annahme des Vergleichs würden die Kosten des Verfahrens und der Kindesvertreterin zu Lasten des Staates genommen.
Die damalige Kindesvertreterin und der Kindsvater nahmen den Vergleichsvorschlag in der Folge an (Schreiben vom 4. Juni 2020, respektive 26. Juni 2020). Die Kindsmutter lehnte diesen ab und beantragt, das Verfahren vor dem Appellationsgericht zu sistieren, bis ein Entscheid des Zivilgerichts vorliegt, eventualiter das Rechtsmittel gutzuheissen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kindsvater das Gutachten der KJP BL nicht akzeptiere und deshalb unklar sei, wie sich das Verfahren vor dem Zivilgericht weiterentwickeln würde (Schreiben vom 20. August 2020).
Der Kindsvater bezog mit Schreiben vom 3. September 2020 Stellung und ersuchte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts sich mit dem (im Scheidungsverfahren der Parteien zuständigen) Zivilgerichtspräsidenten betreffend Weiterführung des Verfahrens zu verständigen, gegebenenfalls den Sistierungsantrag abzuweisen und über das weitere Verfahren zu entscheiden.
Mit Verfügung vom 9. September 2020 wies die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Sistierungsantrag der Kindsmutter ab und kündigte an, dass der Entscheid schriftlich ergehen werde.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (ZG.F.2019.86) im Zirkulationsverfahren.
Erwägungen
1.
1.1 Gegenstand des Rechtsmittels ist Ziffer 2 der Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020. Die angefochtene Ziffer enthält einerseits einen Verweis auf die Verfügung vom 13. März 2020, welche die Kindsmutter zur Einhaltung der Besuchsrechtsvereinbarung aufforderte. Andererseits wird der Antrag der Kindsmutter auf Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters gegenüber E____ «(hiermit auch noch formell) abgewiesen» (Berufungsbeilage 1). Nachfolgend wird die Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 qualifiziert, da die prozessuale Form des Anfechtungsobjekts die Rechtsmittelmöglichkeit bestimmt.
Ziffer 2 der Verfügung enthält mit der formellen Abweisung des Antrags auf Sistierung des Besuchsrechts einen Sachentscheid mit materiellem Gehalt. Die Begründung der Verfügung vom 25. März 2020 setzt sich denn auch inhaltlich mit dem Antrag auf Besuchsrechtssistierung auseinander (Berufungsbeilage 1, S. 3 f.). Es handelt sich somit in der Terminologie der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht um eine prozessleitende Verfügung, die unter den Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde angefochten werden könnte. Prozessleitende Verfügungen sprechen sich nämlich nicht über das Vorliegen eines materiellen Anspruchs aus, auch nicht über einen Teilgehalt desselben (Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65, 75). Vielmehr wird mit der Abweisung des Antrags auf vorläufige Sistierung des Besuchsrechts über eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren entschieden (vgl. BGer 5A_805/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4 4.5; OGer GB ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 1a, OGer GB ZK1 13 28 vom 3. Februar 2013 E. 1a; vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 245; Sutter-Somm/Stanischewski, Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 25).
Unter einem Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme ist neben deren Anordnung auch deren Verweigerung aufgrund Nichteintretens oder Abweisung des Gesuchs zu verstehen (Freiburghaus/Afheldt, Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Art. 319 N 7; Seiler, Berufung, N 298, 353, 359; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019, § 3 N 69). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist grundsätzlich mit Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Berufung ist demnach das einschlägige Rechtsmittel zur Anfechtung der Abweisung des Antrags auf Besuchsrechtssistierung.
1.2 Für den erstinstanzlichen Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist gemäss Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Zivilgerichtspräsident auf deren Durchführung hat verzichten können, wird dies von den Parteien doch nicht beanstandet und liegt ein offensichtlicher Mangel des Verfahrens nicht vor (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 416 f.; AGE ZB.2020.11 vom 10. November 2020 E. 2.2).
1.3 Ein Gerichtsschreiber des Zivilgerichts hat die vermeintliche Verfügung vom 25. März 2020 in Vertretung gezeichnet. Sie enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Die begründete Ausfertigung der Verfügung ist vom Zivilgerichtspräsidenten gezeichnet. Die enthaltene Rechtsmittelbelehrung sieht als verfügbares Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO vor. Gemäss dem soeben Ausgeführten (vgl. E. 1.1) enthält das Anfechtungsobjekt demnach eine falsche Rechtsmittelbelehrung.
1.3.1 Einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die betroffene Partei schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; BGer 4D_77/2012 vom 20. November 2012 E. 5.2). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 m.w.H; BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3; AGE SB.2013.33 vom 29. April 2014 E. 1.4.2). Bei anwaltlich vertretenen Personen sind an die verlangte Sorgfalt höhere Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BEZ.2014.52 vom 13. Oktober 2014 E. 1.2, BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2). Diese Rechtsprechung zum Vertrauensschutz gilt nicht nur für das Verfahren vor Bundesgericht, sondern auch für das kantonale Verfahren (BGer 6B_935/2009 vom 23. Februar 2010 E. 7.2).
1.3.2 Bei der Einreichung einer Berufung ist es grundsätzlich nicht zwingend notwendig, dass der Begriff «Berufung» verwendet wird (OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017 E. 3). Es muss jedoch klar sein, dass die Partei den vorinstanzlichen Entscheid anfechten will (Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 311 N 12; vgl. auch Merz, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 N 9 BGG m.w.H.). Lässt sich aus dem Inhalt der Eingabe, also aus den Anträgen und der Begründung, der Berufungswille ableiten, kann eine nicht als solche bezeichnete Eingabe durch Auslegung als Berufung entgegengenommen werden (Seiler, Die Berufung, N 866 m.w.H.; vgl. OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017 E. 3).
Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien die Frage des richtigen Rechtmittels aufgeworfen. Die Kindsmutter hat ihre Rechtsmitteleingabe entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als «Beschwerde» bezeichnet. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Kindsmutter den Willen zur Einreichung einer Berufung gehabt und ihre Eingabe lediglich falsch bezeichnet hatte (vgl. OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017 E. 3).
1.3.3 Zu prüfen ist, ob die eingereichte Beschwerde im Sinne einer Konversion in eine Berufung umgewandelt werden kann. In der Lehre wird teilweise die Meinung vertreten, dass eine solche Konversion unter Umständen möglich sein soll (vgl. A. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2019, § 25 N 23). Vor allem bei anwaltlich vertretenen Parteien soll die Konversion von Rechtsmitteln allerdings nur mit grösster Zurückhaltung zugelassen werden (ausführlich Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Vorbem. zu den Art. 308–318 N 51 m.w.H.). Zurückhaltung bei der Annahme einer Konversion dränge sich vor allem dann auf, wenn der angefochtene Entscheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält (OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017 E. 4). Nach der Praxis des Bundesgerichts im bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren wirkt sich die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht nachteilig aus, sofern die Anforderungen an das richtige Rechtsmittel erfüllt sind, namentlich die Formalien und die gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründe für das richtige Rechtsmittel eingehalten worden sind (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f., 133 I 300 E. 1.2 S. 302 f., 133 II 396 E. 3 S. 399 ff.; vgl. A. Staehelin/Bachofner, a.a.O., § 25 N 23).
1.3.4 Im vorliegenden Fall enthielt der als Verfügung bezeichnete Entscheid der Vorinstanz eine falsche Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Bezeichnung des Rechtsmittels. Die Rechtsvertreterin der Kindsmutter hätte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkennen müssen (anders als im Fall von BGer 4D_77/2012 vom 20. November 2012 E. 5.2). Dass die Berufung anstelle der Beschwerde das einschlägige Rechtsmittel ist, ergibt sich erst durch nähere Betrachtung der prozessualen Form des Anfechtungsobjekts. Die Qualifizierung der Abweisung des Antrags auf Besuchsrechtssistierung als vorsorglichen Massnahmeentscheid ergibt sich nicht allein durch die Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen.
Die Parteieingaben erfüllen die Anforderungen an das richtige Rechtsmittel, namentlich die Formalien und die gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründe für das richtige Rechtsmittel. Durch die Konversion der Beschwerde in eine Berufung entstehen den Verfahrensbeteiligten keine Nachteile. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Kindsmutter kann demnach als Berufung entgegengenommen werden. Die Aktenbezeichnungen des vorliegenden Entscheids richten sich zwecks besserer Verständlichkeit nach dieser korrigierten Terminologie.
1.4 Über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist nach Art. 276 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Anh. ZPO Art. 276 N 21). Die Frist für die Einreichung der Berufung beträgt demnach 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten, unbesehen ihrer Bezeichnung als Beschwerde.
1.5 Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dem Appellationsgericht kommt damit volle Kognition zu (Reetz, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 308–318 N 15).
1.6 Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. AGE ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2017 E. 1.3, ZB.2016.17 vom 23. Februar 2017 E. 1.3; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Art. 314 N 19 und Art. 316 N 7). Der vorliegende Entscheid ist denn auch unter Verzicht auf eine Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.
2.1 Das Zivilgericht hielt in der Abweisung des Gesuchs um Sistierung des Besuchsrechts zunächst fest, dass die Kindsmutter mit der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 dem einmal monatlich stattfindenden Kontakt zwischen dem Kindsvater und E____ zugestimmt habe. Ebenso habe sie in der Vereinbarung zugestimmt, auf Anträge hinsichtlich des Kontaktrechts zu verzichten. Mit der Verweigerung des Besuchsrechts und ihrem Antrag auf Sistierung missachte sie diese Vereinbarung. Im Dispositiv wird die Kindsmutter explizit auf die Vereinbarung verwiesen und die Abweisung ihres Antrages wird mit der Vereinbarung begründet (Ziff. 2: «[…] Demzufolge wird der Antrag […] abgewiesen.»).
Zur inhaltlichen Begründung der Abweisung des Sistierungsantrags wurde im Weiteren auf die Notwendigkeit verwiesen, einer weiteren Entfremdung zwischen E____ und dem Kindsvater entgegenzuwirken. Auf die Auskünfte des Psychotherapeuten von E____, Dr. med. J____, könne nicht abgestellt werden, da es sich um Parteiaussagen handle. Zudem sei bereits im Entscheid vom 12. Dezember 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft festgestellt worden, dass die Kinder durch die Kindsmutter beeinflusst würden (Berufungsbeilage 1, S. 3 f.).
Bezüglich des Antrags auf Übertragung der Kompetenz an die Kinder- und Jugendpsychiatrie, das weitere Vorgehen bei der Ausübung des Besuchsrechts festzulegen, verwies der Vorrichter auf seine ausschliessliche Kompetenz als Verfahrensleiter.
2.2 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen familienrechtlicher Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz, auch vor der zweiten Instanz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4; Schweighauser, in: Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 296 ZPO N 6, 8, 21; vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2). Das Gericht muss alle rechtserheblichen Umstände, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben haben, bis zum Entscheidzeitpunkt berücksichtigen (AGE ZB.2015.35 vom 7. August 2015 E. 3.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 51). Das gilt auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen haben (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2; Mazan/Steck, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 12 m.w.H.; vgl. Schweighauser, a.a.O., Art. 296 N 8 und 11).
Vereinbarungen, wie die Vereinbarung der Parteien vom 28. Mai 2019, stehen somit unter dem Vorbehalt veränderter Verhältnisse, welche das Kindeswohl tangieren. Soweit die Vorinstanz die Abweisung des Sistierungsgesuchs implizit mit der Bindung an die Vereinbarung vom 28. Mai 2019 begründet, greift diese Argumentation ins Leere. Das Kindeswohl ist von Amtes wegen abzuklären und zu berücksichtigen.
2.3 Mit der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 62) sind die Parteien einerseits übereingekommen, dass der Entscheid der KESB [...] vom 23. Mai 2019 vorläufig gelten soll (Ziff. 2). Dieser Entscheid ordnete bezüglich des Sohnes G____ eine vollumfängliche Sistierung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater an. In Bezug auf E____ wurde der von der KESB geregelte persönliche Verkehr in der Vereinbarung hingegen nochmals etwas angepasst, nämlich anstatt einen Samstag im Monat von 10.00–20.00 Uhr jeden dritten Sonntag.
Andererseits erklärten sich die Parteien durch die Vereinbarung einverstanden mit der Beauftragung der Fachstelle Familienrecht der KJPK BS zwecks Erstellung eines interventionsorientierten Gutachtens, das Empfehlungen zum Kontaktrecht und zur Notwendigkeit einer Beistandschaft beinhalten soll (Ziff. 1). Aus Gründen der Vorbefassung wurde der Auftrag schlussendlich an die KJP BL erteilt (Verfügung des Zivilgerichts vom 10. Juli 2019, Ziff. 2). Gleichzeitig kamen die Parteien überein, bis zum Vorliegen dieses Gutachtens auf Anträge hinsichtlich des Kontaktrechts zu verzichten (Ziff. 5).
Bei der interventionsorientierten Begutachtung werden Vereinbarungen getroffen, in konkrete Schritte umgesetzt, Erprobungsphasen evaluiert, neu angepasst und wieder evaluiert. Hilfspersonen oder die Gutachtensperson selbst können in die Kontaktgestaltung einbezogen werden (Affolter-Fringeli Kurt/Vogel Urs, Berner Kommentar, BE-Komm ZGB Art. 314 N 188; Staub Liselotte, Interventionsorientierte Gutachten als Handlungsalternative bei hochkonfliktigen Trennungs-/Scheidungsfamilien, in: ZKE 2010, S. 34, 37 ff.). Nach einer ersten diagnostischen Phase wird nach Absprache mit den Exploranden und der Auftraggeberin eine Interventionsphase eingeschoben und evaluiert. Daraus ergeben sich Empfehlungen, die verfügt werden können. Eine Intervention kann z.B. eine Beratung, ein Mediationsversuch oder das Ausprobieren eines Wechselmodells, einer Besuchsregelung oder einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sein. Interventionsorientierte Gutachten brauchen deshalb mehr Zeit als entscheidungsorientierte Gutachten (Aebi/Steinbach/Vilén, Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht, ZKE 2020, S. 1, 3 f.).
Mit dieser Form der Begutachtung soll somit die Möglichkeit geschafft werden, während der fachlichen Abklärung auf die Gestaltung und Ausübung des Kontaktrechts einzuwirken, verschiedene Modalitäten auszuprobieren und den Eltern-Kind-Kontakt den laufenden Erkenntnissen und Entwicklungen anzupassen. In diesem Sinn wird den Fachleuten, welche die interventionsorientierte Begutachtung durchführen, eine gewisse Gestaltungs- und Entscheidungskompetenz bezüglich des Kontaktrechtes eingeräumt, auch wenn die rechtlich verbindliche Anordnung dem Gericht vorbehalten bleibt (Art. 124 ZPO; vgl. Staub, a.a.O., S. 39).
Insofern steht die Anordnung eines interventionsorientierten Gutachtens zwecks Erarbeitung von Empfehlungen zum Kontaktrecht mit der gleichzeitigen gerichtlichen Festlegung von Besuchszeiten in einem gewissen Spannungsverhältnis. Der vorliegende Auftrag an die Gutachtensstelle enthält hierzu keinerlei Ausführungen oder Auslegungshinweise (Verfügung des Zivilgerichts vom 10. Juli 2019).
2.4
2.4.1 Die Kindsmutter beantragte am 17. Dezember 2019 die Sistierung des Besuchsrechts und die Übertragung der Kompetenz zur Ausgestaltung des Besuchsrechts auf die KJP BL (Zivilgerichtsakten Nr. 20).
Zur Begründung reichte sie eine E-Mail vom 3. Dezember 2019 des Beistands, H____, ein (Zivilgerichtsakten Nr. 21/1). Er sei am Vortag von E____ kontaktiert worden. E____ wolle ab sofort keine Besuche beim Kindsvater mehr wahrnehmen. Gemäss Angaben von E____ seien in den vergangenen Wochen bei den Besuchen schwierige und belastende Situationen entstanden. E____ habe grosse Sorge und Ängste um einzelne Familienmitglieder. Der Beistand gab an, dass er E____ nicht zur Weiterführung der Besuche habe motivieren können.
Als weitere Beilage reichte die Kindsmutter das Schreiben der damaligen Kindesvertreterin, I____, an die Rechtsvertreterin des Kindsvaters vom 17. Dezember 2019 ein (Zivilgerichtsakten Nr. 21/2). Darin empfiehlt die Kindesvertreterin zunächst, die Besuchsrechtsfragen im Rahmen der Begutachtung zu erörtern, da dies der Sinn des interventionsorientierten Gutachtens sei. Sie gehe davon aus, dass das Besuchsrecht unterbrochen werde, sei jedoch sehr zuversichtlich, dass die Situation im Rahmen des laufenden Gutachtens behandelt werden könne und dass der Kindsvater diesem Vorgehen zustimme. Schliesslich stellt sie klar, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts dem Kindeswohl eindeutig widersprechen würde.
Auf dieses Schreiben der Kindesvertreterin ging das Zivilgericht mit den Verfügungen vom 13. und 25. März 2020 nicht ein, was von der Kindsmutter zu Recht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird (Berufung, S. 5 Ziff. 6; vgl. Zivilgerichtsakten Nr. 21/2, S. 4). Auch ist die Kindesvertreterin nicht zu einer Stellungnahme zum Sistierungsantrag zuhanden des Zivilgerichtes aufgefordert worden. Aus dem Schreiben der Kindesvertreterin an die Rechtsvertreterin des Kindsvaters vom 9. April 2020 wird nochmals unmissverständlich klar, dass die damalige Kindesvertreterin eine Respektierung des Willens von E____, der im Moment keinen Kontakt zum Kindsvater wolle, für sehr wichtig und dem Kindeswohl dienend erachtete (Berufungsbeilage 5).
Weiter wird gerügt, dass E____ vom Gericht nicht angehört worden sei (Berufung, S. 5 f. Ziff. 6; vgl. Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 27. Mai 2020, S. 4). Auf eine solche Anhörung konnte die Vorinstanz allerdings zum damaligen Zeitpunkt angesichts der laufenden gutachterlichen Abklärung, die selbstredend auch die Anhörung des Kindes beinhaltete, verzichten. Allerdings hätte die aktuelle Situation von E____ mittels einer Stellungnahme der Gutachtensstelle zum Antrag der Kindsmutter erhoben werden müssen. Der Zivilgerichtspräsident begnügte sich demgegenüber damit, die Gutachtensstelle anzufragen, wann mit dem Bericht zu rechnen sei (Verfügung vom 13. März 2020, Ziff. 3). Das Gutachten wurde dann auf Ende April 2020 in Aussicht gestellt (Zivilgerichtsakten Nr. 26).
2.4.2 Sowohl die E-Mail des Beistandes vom 3. Dezember 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 21/1) als auch das Schreiben der damaligen Kindesvertreterin vom 17. Dezember 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 21/2) weisen auf eine erneute Zuspitzung des Besuchskonfliktes und eine grosse Not von E____ hin. In dieser Situation durfte sich die Vorinstanz nicht einfach auf eine Vereinbarung der – nota bene hoch verstrittenen – Kindseltern vom 28. Mai 2019 berufen und auf weitere Abklärungen zur Bedeutung der Eskalation für das Wohl von E____ verzichten.
2.5
2.5.1 Wird das Wohl des Kinds durch den persönlichen Verkehr gefährdet, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden. Der Anspruch auf persönlichen Verkehr kann endgültig entzogen oder für eine bestimmte Dauer sistiert werden (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 274 ZGB N 3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N 9). Beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein massgebliches Kriterium (BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 10). Urteilsfähigkeit des Kindes bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr oder etwas früher anzunehmen (vgl. BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2).
2.5.2 Gemäss E-Mail des Beistands vom 3. Dezember 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 21/1) teilte E____ diesem am 2. Dezember 2019 mit, dass er ab sofort keine Besuche beim Berufungsbeklagten mehr wolle, weil dieser ihn schwer enttäuscht habe und ihm Angst mache. Gemäss den Angaben von E____ sei es in den vergangenen Wochen während der Besuche beim Berufungsbeklagten zu schwierigen und belastenden Situationen gekommen, in denen er grosse Sorgen und Ängste um einzelne Familienmitglieder entwickelt habe. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beistand nicht gelungen, E____ für eine Weiterführung der Besuche zu motivieren (Zivilgerichtsakten Nr. 21/1). Gemäss Schreiben der Kindesvertreterin vom 9. April 2020 (Berufungsbeilage 5) kann sich E____ nicht vorstellen, die Kontakte mit dem Berufungsbeklagten wieder aufzunehmen und konnte sich die Kindesvertreterin in diversen persönlichen und telefonischen Gesprächen davon überzeugen, dass er seine eigene Haltung und Befindlichkeit gut äussern kann. Für die Kindesvertreterin ist klar, dass die Erzwingung eines Kontakts zwischen E____ und dem Berufungsbeklagten dem Kindeswohl widerspricht (Berufungsbeilage 5). Aufgrund dieser Angaben ist bei provisorischer und summarischer Beurteilung davon auszugehen, dass die Ausübung des Besuchsrechts des Berufungsbeklagten das Kindeswohl von E____ möglicherweise gefährdet. Ob eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs tatsächlich glaubhaft ist oder nicht, kann nur aufgrund einer Analyse des Gutachtens und gegebenenfalls weiterer Erkenntnisquellen beurteilt werden. Diese Beurteilung ist nicht von der Berufungsinstanz im vorliegenden Berufungsverfahren, sondern vom Zivilgerichtspräsidenten im Rahmen seines bereits in Aussicht gestellten neuen Entscheids über die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorzunehmen. E____ scheint den Berufungsbeklagten seit rund einem Jahr nicht mehr gesehen zu haben (vgl. Berufungsantwort Ziff. 5 und 7). Nach einem derart langen Kontaktunterbruch muss eine allfällige Wiederaufnahme des Kontakts geplant und umgesetzt werden (vgl. dazu auch Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 27. Mai 2020, S. 7). E____ kann zwar nicht autonom bestimmen, ob er persönlichen Kontakt mit dem Berufungsbeklagten pflegen will oder nicht. Unter den gegebenen Umständen ist es dem bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs urteilsfähigen E____ aber nicht zumutbar, zu Besuchen des Berufungsbeklagten verpflichtet zu werden, bevor der Zivilgerichtspräsident aufgrund einer Analyse des Gutachtens und gegebenenfalls weiterer Erkenntnisquellen einen neuen Entscheid über die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs getroffen hat. Aus den vorstehenden Gründen ist das Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber E____ für die Zeit bis zum neuen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten über die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorglich zu sistieren.
3.
3.1 Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsbeklagte dessen Kosten zu tragen.
3.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Staates. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der von der Berufungsklägerin bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.– ist an diese zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. b und c ZPO).
3.3
3.3.1 Die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin vom 12. Oktober 2020 (Akten Nr. 24) erscheint angemessen. Der Berufungsklägerin ist dementsprechend eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung im Betrag von gesamthaft CHF 3'006.75 (davon CHF 2'687.50 für Honorar zuzüglich CHF 104.30 für Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 214.95) zuzusprechen. Die Berufungsklägerin muss diesen Betrag selber beim Berufungsbeklagten erhältlich machen, da sie keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
3.3.2 Dem Berufungsbeklagten wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 30. Juni 2020 bewilligt. Der mit Honorarnote vom 4. September 2020 (Akten Nr. 20) geltend gemachte Aufwand erscheint indessen unangemessen hoch. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird nicht jeder, sondern nur der angemessene Aufwand vergütet. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Zeitaufwand ist mit 18 Stunden und 40 Minuten fast doppelt so hoch wie jener der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin mit 10 Stunden und 45 Minuten (Akten Nr. 24). Für die Berufungsantwort wurden beispielsweise 13,5 Stunden in Rechnung gestellt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wandte für die Berufung demgegenüber nur 6,5 Stunden auf. Erfahrungsgemäss benötigt jedoch diejenige Rechtsvertretung, die ein Rechtsmittel ergreift, eher mehr Zeit für die Auftragsausführung, als die Gegenseite, die lediglich zu reagieren hat.
Der dem Honorar zugrundeliegende Zeitaufwand wird ermessensweise auf 11 Stunden festgelegt und zu dem bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt. Für die Spesen werden gestützt auf die Honorarnote CHF 104.30 ausgerichtet. Zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 177.45 beträgt die Entschädigung demgemäss CHF 2'481.75 und geht zu Lasten des Staates. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
3.3.3 Die Kosten der ehemaligen Kindesvertreterin hat der Berufungsbeklagte zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten ist das Honorar gemäss Aufstellung (Akten Nr. 10) in der Höhe von gesamthaft CHF 1'359.45 (davon CHF 1'233.35, zuzüglich CHF 28.90 für Auslagen und 7.7 % MWST von CHF 97.20) aus der Gerichtskasse gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO auszurichten. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 wird aufgehoben und das Besuchsrecht des Berufungsklägers gegenüber seinem Sohn E____ wird vorsorglich sistiert für die Zeit bis zum neuen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten über die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens.
2. Der Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'000.– sowie die Kosten der Kindesvertreterin. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.– ist an diese zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. b und c ZPO).
3. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 2'687.50, zuzüglich CHF 104.30 für Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 214.95, zu bezahlen.
4. Der Berufungsbeklagte trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, D____, aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von CHF 2'200.–, zuzüglich CHF 104.30 für Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 177.45 ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Der ehemaligen Kindesvertreterin, I____, ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von CHF 1'233.35, zuzüglich CHF 28.90 für Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 97.20 zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin/Kindsmutter
- Berufungsbeklagter/Kindsvater
- Kindesvertreter
- ehemalige Kindesvertreterin (nur Ziff. 5 des Dispositivs)
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.