Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2020.26

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 4. Mai 2020

 

betreffend Parteivertretung

 


Sachverhalt

 

Mit Klage vom 25. Januar 2020 beantragte B____ (Klägerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt, die C____ (Beklagte) sei zur Zahlung von CHF 60'000.– nebst Zins zu verurteilen, dies aus einem «Kaufvertrag» über eine Kinderkrippe. Mit Klageantwort vom 2. April 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 22. April 2020 forderte der verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident A____ (Beschwerdeführer) auf, sich zu seiner Rolle im Verfahren («Begleiter» oder Vertreter der Klägerin) zu äussern. Nachdem sich dieser mit Eingabe vom 24. April 2020 geäussert hatte, hielt der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 4. Mai 2020 fest, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der Klägerin nicht zugelassen werde.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2020 (Poststempel vom 7. Mai 2020) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 4. Mai 2020 aufzuheben und er sei als Vertreter der Klägerin zuzulassen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 hielt er an seinem Antrag fest und beantragte darüber hinaus vorsorglich, er sei als Vertreter zuzulassen, bis über die Beschwerde befunden worden sei, und eventualiter sei das Verfahren vor Zivilgericht zu sistieren, bis über die Beschwerde befunden worden sei. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den vorsorglichen Antrag auf Zulassung als Vertreter ab und trat auf den vorsorglichen Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens vor Zivilgericht nicht ein. Gleichzeitig verlangte er einen Kostenvorschuss von CHF 500.–, der in der Folge rechtzeitig geleistet wurde. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2020 hin erläuterte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Juni 2020 seine Verfügung vom 26. Mai 2020. Die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 2., 5. und 12. Juni 2020 wurden zu den Akten genommen. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts im Zirkulationsverfahren gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100). Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020, mit welcher der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer nicht als Vertreter der Klägerin zugelassen hat, ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im zweiten Fall hat der Beschwerdeführer substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2018.38 vom 10. September 2018 E. 2.1, BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, BEZ.2016.24 vom 8. August 2016 E. 2.2.1; Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürrich 2016, Art. 319 N 40; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 17). Die Beschwerdefähigkeit der Nichtzulassung als Vertreter einer Prozesspartei ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb voraus, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise der von ihm begleiteten oder vertretenen Partei durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerde vom 8. Mai 2020 und der ergänzenden Eingabe vom 15. Mai 2020 wird ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht behauptet und ist auch nicht offenkundig. Die Eingaben vom 2., 5. und 12. Juni 2020 wurden erst weit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und sind folglich unbeachtlich; selbst wenn sie zu beachten wären, enthalten sie keine Ausführungen und Beweismittel zu Frage, inwiefern der Klägerin durch die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Vertreter ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Fehlt es an der belegten Behauptung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer, der die Beschwerde in seinem Namen eingereicht hat, die Verfahrenskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit CHF 500.– festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 4. Mai 2020 im Verfahren [...] wird nicht eingetreten.

 

A____ trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Klägerin

-       Beklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.