Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2020.33

 

ENTSCHEID

 

vom 24. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                             Schuldnerin

(vormals: [...])

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Juni 2020

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ (Schuldnerin) bezweckt die Erbringung von Computerhard- und Softwaredienstleistungen. Am 27. November 2019 ersuchte die B____ (Gläubigerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin für eine Forderung über CHF 689.30 nebst 5 % Zins und Betreibungskosten. In der Folge konnten der Schuldnerin die Verhandlungsanzeigen zur Konkurseröffnung verschiedentlich nicht zugestellt werden. Am 7. Mai 2020 verlegte sie ihren Sitz nach [...] (Kanton Basel-Landschaft). Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend die genannte Forderung.

 

Gegen diesen ihr am 10. Juni 2020 eröffneten Entscheid hat die Schuldnerin am 12. Juni 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und ein aktueller Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

 

Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).

 

2.2      Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten beglichen. Zum Beweis reicht sie eine Abrechnung und eine Quittung des Betreibungsamts vom 9. Juni 2020 ein. Daraus ist ersichtlich, dass sie am 9. Juni 2020 einen Betrag von CHF 2'031.95 bezahlt hat. Dieser Betrag deckt die Forderung der Gläubigerin, die Zinsen sowie die Kosten des Betreibungs- und des Konkursamts. Damit ist die Konkursforderung gemäss dem angefochtenen Entscheid vollständig hinterlegt bzw. beglichen. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

 

2.3

2.3.1   Die zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – fordert zunächst, dass der Schuldner glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

 

Im vorliegenden Fall ist dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Juni 2020 (von Amtes wegen beigezogen) zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin 13 offene Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 17'571.36 bestehen: vier Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung über CHF 2'000.–, 301.70, 2'500.– und 2'700.–, eine Forderung der Steuerverwaltung Basel-Stadt über CHF 987.65, eine Forderung der [...] über CHF 514.60, eine Forderung der [...] über CHF 904.40, eine Forderung der [...] über CHF 1'214.60, eine Forderung der [...] über CHF 753.25, eine Forderung der [...] über CHF 664.01, eine Forderung der [...] über CHF 944.95, eine Forderung der [...] über CHF 3'095.55 sowie eine Forderung der [...] über CHF 990.65. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie diese Forderungen nicht schulde. Sie reicht keine Bankbelege ein, aus denen sich Guthaben ergeben würden, mit welchen die aus dem Betreibungsregister hervorgehenden Forderungen gedeckt werden könnten. Die Schuldnerin hat eine Liste – wohl mit Kunden und Kundinnen und mit diesbezüglichen Beträgen – eingereicht (bei den Beschwerdebeilagen). Aus dieser Liste wird nicht ersichtlich, ob es sich bei den aufgeführten Beträgen um Rechnungsbeträge handelt, von wann diese datieren und ob diese bezahlt wurden oder nicht. Damit hat die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie über ausreichend Mittel verfügt, um die sich allein aus dem Betreibungsregister ergebenden Forderungen von insgesamt CHF 17’571.36 zu decken.

 

Sodann ist dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Juni 2020 zu entnehmen, dass der Schuldnerin in zahlreichen Betreibungsverfahren der Konkurs angedroht worden ist, so von der [...], der [...], der [...], der [...], der [...] und der [...]. Der Umstand, dass die Schuldnerin Konkursandrohungen gegen sich anhäufen lässt, spricht ebenfalls gegen ihre Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 2.3.1 erster Abschnitt).

 

Unter diesen Umständen ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im engeren Sinn klarerweise nicht erstellt.

 

2.3.2   Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen glaubhaft machen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum. Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.25 vom 7. Mai 2019 E. 2.3).

 

Da im vorliegenden Fall bereits die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. E. 2.3.1), braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Schuldnerin lebensfähig (bzw. zahlungsfähig im weiteren Sinn) ist.

 

2.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt (vgl. E. 2.2), die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn aber nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3.1).

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juni 2020 (KB.2019.388) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Landschaft

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.