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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2020.39
ENTSCHEID
vom 16. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Kläger
Abteilung Rechtsdienst,
Klybeckstrasse 15, Postfach 4067, 4002 Basel
A____ Beschwerdegegner
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Juni 2020
betreffend Verwandtenunterstützung
Sachverhalt
Nachdem ein vorgängiges Schlichtungsverfahren in der Ausstellung der Klagebewilligung gemündet hatte, erhob der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdeführer), vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, mit Eingabe vom 9. September 2019 Klage gegen A____ (Beschwerdegegner) beim Zivilgericht Basel-Stadt. Darin beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Oktober 2018 den Betrag von CHF 9'009.50 zuzüglich Zins von 5% seit dem Schlichtungsgesuch für die von ihm an den Sohn des Beschwerdegegners erbrachten Unterstützungsleistungen als Verwandtenunterstützung zu bezahlen. Im Anschluss an den Schriftenwechsel fand am 3. Juni 2020 die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies der Einzelrichter des Zivilgerichts die Klage des Beschwerdeführers vom 9. September 2019 ab.
Nachdem dem Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin der Entscheid 3. Juni 2020 mit schriftlicher Begründung eröffnet worden war, reichte er am 30. Juli 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner wurde verzichtet, hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juni 2020, mit dem die Klage des Beschwerdeführers vom 9. September 2019 abgewiesen wurde. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich folglich um einen Endentscheid. Erstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert unter diesem Betrag, ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, namentlich unter Ausschluss der Zinsen des laufenden Verfahrens (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren bezifferte der Beschwerdeführer seinen Klageantrag mit CHF 9'009.50. Somit ist vorliegend die Beschwerde zulässig.
1.2 Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.
1.3 Die Beschwerde muss innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 30. Juli 2020 ist innert Frist eingereicht worden.
1.4
1.4.1 Sodann muss die Beschwerde eine schriftliche Begründung und ein Rechtsbegehren enthalten (AGE BEZ.2018.35 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 435; vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). In Beschwerden gegen Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), zudem anzugeben, welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt (AGE BEZ.2018.35 vom 18. Februar 2019 E. 1.2). Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer damit einen Antrag in der Sache stellen (OGer ZH PP180043 vom 20. März 2019 E. 3.2.1; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 321 CPC N 5 und Art. 327 CPC N 6; Steiner, a.a.O., N 436). Dabei ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 f. S. 619 f.; Steiner, a.a.O., N 437). Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ohne Antrag in der Sache genügt nur dann, wenn ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BEZ.2018.33 vom 10. Dezember 2018 E. 1.3; OGer ZH PP180043 vom 20. März 2019 E. 3.2.1, RT180231 vom 6. Februar 2019 E. 3.1; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 322 N 9 in Verbindung mit Art. 311 N 20; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 16). Wenn das Rechtsbegehren den vorstehenden formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten (AGE BEZ.2018.33 vom 10. Dezember 2018 E. 1.3; OGer ZH RT180231 vom 6. Februar 2019 E. 3.1; vgl. Jeandin, a.a.O., Art. 321 CPC N 5 und Art. 327 CPC N 6). Dem Beschwerdeführer ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen (AGE BEZ.2013.54 vom 31. März 2014 E. 2.1; OGer ZH PP180043 vom 20. März 2019 E. 3.2.1; vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (AGE BEZ.2018.33 vom 10. Dezember 2018 E. 1.3; vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.).
1.4.2 Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer bloss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Antrag in der Sache fehlt. Auch aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer unabhängig von den seines Erachtens erforderlichen Abklärungen betreffend allfälliges Vermögen des Sohns des Beschwerdeführers (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 5 f.) und trotz des vom Beschwerdegegner mit der Klageantwort vom 18. November 2019 (Ziff. 32 f.) geltend gemachten Betreuungsunterhalts (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 9), vollumfänglich am mit der Klage vom 9. September 2019 geltend gemachten Betrag von CHF 9‘009.50 festhält. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
1.4.3 Soweit die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist die Sache, wenn die Beschwerdeinstanz ohne zusätzliche Beweisabnahmen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 11; Hoffmann-Nowotny/Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 327 N 13; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 3) oder Sachverhaltsabklärungen (vgl. Hoffmann-Nowotny/Stauber, a.a.O., Art. 327 N 13; Steiner, a.a.O., N 637) über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit der Beschwerde zu befinden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.3.2.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 11). Vorbehalten bleibt eine Beweisabnahme allenfalls im Fall einer Ausnahme vom Verbot neuer Tatsachen und Beweismittel (vgl. Steiner, a.a.O., N 637 und 546 ff.). Beim Entscheid, ob die Sache spruchreif ist, kommt der Beschwerdeinstanz ein Ermessensspielraum zu (Steiner, a.a.O., N 636; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 10 f.; Steininger, a.a.O., Art. 328 N 3).
1.4.4 Das Zivilgericht verneinte die Unterstützungspflicht des Beschwerdegegners mit der Begründung, seine Heranziehung sei unbillig (angefochtener Entscheid E. 7). Die Unbilligkeit begründete es unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei Anstalten unternommen habe, um die Unterstützungsbeiträge vom Sohn des Beschwerdegegners zurückzufordern, obwohl deutliche Anzeichen in der Form von Fotos einer Limousine der Marke BMW auf Instagram und Facebook darauf hindeuteten, dass eine Rückforderung nicht von vornherein als aussichtslos erscheine (angefochtener Entscheid E. 7.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe die Fotos erst in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2020 vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine Möglichkeit erhalten, den erwähnten Anzeichen nachzugehen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Zivilgericht deshalb vor seinem Entscheid noch weitere Abklärungen treffen müssen bzw. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, innert einer vorgegebenen Frist zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdeführers nach der Unterstützungszeit zu erheblichem Vermögen gekommen sei. Allein aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Zivilgericht zurückzuweisen (Beschwerde Ziff. 4 und 6). Aus dieser Begründung kann nicht abgeleitet werden, dass ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist.
Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, welche die Heranziehung des Pflichtigen als unbillig erscheinen lassen, trägt der Beklagte (Koller, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 328/329 ZGB N 21; vgl. BGer 5C.209/1999 vom 6. Januar 2000 E. 4c). Der Beschwerdeführer behauptet, im erstinstanzlichen Verfahren habe er geltend gemacht, es sei unklar, ob der Sohn des Beschwerdegegners Eigentümer des auf den Fotos ersichtlichen Autos sei, zumal Fahrzeuge regelmässig auch gemietet oder geleast würden. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Person auf den Fotos um den Sohn des Beschwerdeführers handle (Beschwerde Ziff. 6). Entsprechende Behauptungen bzw. Bestreitungen sind in den Akten nicht zu finden. Es ist aber notorisch, dass Autos oft geleast werden und dass sich Männer auf sozialen Netzwerken oft mit fremden Autos zeigen, um anderen ein hohes Prestige vorzuspiegeln. Falls auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre es folglich durchaus möglich, dass die Beschwerdeinstanz bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel zum Schluss käme, dass die Fotos keine hinreichenden Anzeichen dafür darstellen, dass der Sohn des Beschwerdegegners über Vermögen verfügen könnte. Gemäss § 17 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) hat die unterstützte Person die bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens zurückzuerstatten, wenn sie zu erheblichem Vermögen gelangt ist. Der rückerstattungspflichtigen Person ist von diesem Vermögen jedoch ein angemessener Betrag von CHF 25‘000.– für eine Einzelperson zu belassen (SKOS-Richtlinien 12/10 Kap. E.3.1; VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 2.3.3, VD.2012.235 vom 11. November 2013 E. 2.1). Eine Rückerstattungspflicht kommt somit nur bei einem Vermögen von mehr als CHF 25‘000.– in Betracht. Damit der Wert eines gebrauchten Automobils den Betrag von CHF 25‘000.– übersteigt, muss der Neupreis hoch und/oder das Alter gering sein. Es ist deshalb denkbar, dass die Beschwerdeinstanz in den vom Beschwerdegegner eingereichten Fotos kein hinreichendes Anzeichen dafür sähe, dass der Wert des Autos CHF 25‘000.– übersteigt. Aus den vorstehenden Gründen wäre es bei einem Eintreten auf die Beschwerde möglich, dass die Beschwerdeinstanz hinreichende Anzeichen dafür, dass eine Rückforderung der Unterstützungsbeiträge vom Sohn des Beschwerdegegners nicht von vornherein aussichtslos erscheine, bereits gestützt auf die vorliegenden Beweismittel verneinte und die Feststellung des Zivilgerichts, deutliche Anzeichen deuteten darauf hin, dass eine Rückforderung nicht von vornherein als aussichtslos erscheine, für offensichtlich unrichtig erachtete.
Wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1), gilt für die vorliegende Streitigkeit das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) mit Verhandlungsgrundsatz und verstärkter gerichtlicher Fragepflicht (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 247 Abs. 1 ZPO; Hauck, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 247 N 2). Das Gericht ist weder verpflichtet noch berechtigt, eigene Ermittlungen oder Erhebungen anzustellen (vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 247 ZPO N 17; Mazan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 247 ZPO N 15). Art. 296 Abs. 1 ZPO ist jedenfalls auf Klagen, mit denen ein Anspruch auf Unterstützung Volljähriger geltend gemacht wird, nicht anwendbar (BGE 139 III 368 E. 3 S. 370 ff., insb. E. 3.5 S. 378; Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 32). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Zivilgericht hätte selber weitere Abklärungen treffen müssen, ist somit offensichtlich unbegründet. Nicht von vornherein offensichtlich unbegründet wäre hingegen die Ansicht, das Zivilgericht wäre zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Art. 53 Abs. 1 ZPO) verpflichtet gewesen, die Verhandlung zu verschieben, weil es ihm nicht zumutbar gewesen sei, auf die eingereichten Fotos in seinem mündlichen Vortrag in der Hauptverhandlung zu reagieren (vgl. dazu Killias, a.a.O., Art. 228 ZPO N 19 und Art. 229 ZPO N 20; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 13). Selbst wenn eine solche Pflicht angenommen und deshalb eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bejaht würde, wäre der angefochtene Entscheid aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht notwendigerweise aufzuheben. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt seine Verletzung zwar grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck, sondern dient der Verwirklichung des materiellen Rechts. Wenn nicht ersichtlich ist, wie die Gehörsverletzung einen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt haben kann, ist auf die Gehörsrüge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten und von einer Rückweisung abzusehen (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386; BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4, 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4, 4A_424/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2.2). Falls die Beschwerdeinstanz hinreichende Anzeichen dafür, dass eine Rückforderung der Unterstützungsbeiträge vom Sohn des Beschwerdegegners nicht von vornherein aussichtslos erscheine, gestützt auf die vorliegenden Beweismittel verneinte (vgl. oben E. 1.4.4), wäre nicht ersichtlich, wie eine allfällige Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör einen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt haben könnte.
1.4.5 Das Zivilgericht hat die Frage, ob der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Betreuungsunterhalt für seinen zweiten Sohn zu berücksichtigen ist, und die genaue Berechnung der finanziellen Situation des Beschwerdegegners offen gelassen (angefochtener Entscheid E. 5.4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeinstanz mit den Akten des Zivilgerichts nicht über die notwendigen Entscheidungsgrundlagen verfügen sollte, um ohne zusätzliche Beweisabnahmen oder Sachverhaltsabklärungen festzustellen, ob der Beschwerdegegner in günstigen Verhältnissen lebt. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen ist, und die massgebende finanzielle Situation des Beschwerdegegners zu berechnen.
1.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Folglich ist auf die Beschwerde mangels eines genügenden Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
2.
2.1
2.1.1 In einer Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB befindet sich, wer sich das zum Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus eigener Kraft verschaffen kann (BGE 136 III 1 E. 4 S. 3, 133 III 507 E. 5.1 S. 509, 121 III 441 E. 3 S. 442, 106 II 287 E. 3a S. 292; Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 328-329 ZGB N 9; Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 9; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 46 N 8). Nicht in der Lage, sich das Notwendige zum Lebensunterhalt zu beschaffen, sind Personen ohne eigenes Vermögen, die nicht arbeitsfähig sind, die ihre Arbeitskraft mangels Erwerbsmöglichkeit nicht zu verwerten vermögen oder denen eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist (BGE 121 III 441 E. 3 S. 442; vgl. Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 46 N 8). Jedenfalls für die Frage des Vorliegens einer Notlage ist es unerheblich, ob der Bedürftige diese selbst verschuldet hat (BGE 106 II 287 E. 3a S. 292, 62 II 14, 15; Breitschmid, a.a.O., Art. 328-329 ZGB N 12; Büchler, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 328 N 2; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 29.09; Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 46 N 8). Gemäss einem älteren Bundesgerichturteil und einer Lehrmeinung ist eine Notlage nur dann zu verneinen, wenn der Bedürftige sich mit gutem Willen selbst erhalten könnte, dies jedoch böswillig unterlässt, um auf Kosten der Verwandten zu leben (BGE 106 II 287 E. 3a S. 293; Eigenmann, Commentaire romand, Basel 2010, Art. 328/329 CC N 15; Widmer, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Diss. Zürich 2001, S. 44; vgl. auch BGE 121 III 441 E. 3 S. 442; Breitschmid, a.a.O., Art. 328-329 ZGB N 12; Hausheer, a.a.O., N 29.09). Soweit damit für die Verneinung einer Notlage zusätzlich zur aktuellen Möglichkeit, sich mit gutem Willen das zum Lebensunterhalt Notwendige zu verschaffen, ein besonderes subjektives Element gefordert wird, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Erstens steht sie im Widerspruch zur von Rechtsprechung und Lehre verwendeten Definition der Notlage. Wer sich das zum Lebensunterhalt Notwendige aus eigener Kraft verschaffen kann, befindet sich nach der eingangs erwähnten Definition nicht in einer Notlage unabhängig davon, weshalb er es unterlässt, sich selbst zu erhalten. Zweitens würde dadurch die verwandtschaftliche Solidarität überstrapaziert, weil damit Personen mit Verwandten in günstigen Verhältnissen ermöglicht würde, auf deren Kosten freiwillig auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, solange sie dafür nur irgendeinen nachvollziehbaren Grund anführen könnten, der nicht auf bösen Willen schliessen lässt. Drittens ist die Schwelle für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei der Verwandtenunterstützung nach Rechtsprechung und Lehre tiefer als beim nachehelichen Unterhalt (Breitschmid, a.a.O., Art. 328-329 ZGB N 9; Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 12; vgl. BGE 121 III 441 E. 3b.aa S. 443). Dies hat zur Folge, dass eine Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB unter Umständen zu verneinen ist, weil sich die betroffene Person das zum Lebensunterhalt Notwendige durch eigene Erwerbstätigkeit verschaffen kann, obwohl ihr eine Erwerbstätigkeit nach der Praxis zum nachehelichen Unterhalt nicht zumutbar wäre. In einem solchen Fall kann das Unterlassen der Erwerbstätigkeit aber schwerlich als böswillig qualifiziert werden. Schliesslich kann bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235, 137 III 118 E. 2.3 S. 121). Die Motive, weshalb der Unterhaltspflichtige auf die Erzielung eines solchen Einkommens verzichtet, sind dabei unerheblich. Ob der Unterhaltspflichtige böswillig oder in Schädigungsabsicht gehandelt hat, ist nur dann relevant, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. dazu BGE 143 III 233 E. 3.4 S. 236 f.). Weshalb bei der Verwandtenunterstützung für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Bedürftigen strengere Voraussetzungen gelten sollten, ist nicht nachvollziehbar. Folglich ist dem Bedürftigen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn er es unterlässt, eine ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 07.32). Zusammenfassend setzt eine Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB damit voraus, dass es der betroffenen Person in der Zeit, für welche die Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird, nicht möglich ist, sich durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit das zum Lebensunterhalt Notwendige zu beschaffen. Ob die betroffene Person böswillig gehandelt hat, kann nur relevant sein, wenn sie aufgrund selbstverschuldeter Umstände in der Zeit, für welche die Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird, nicht mehr in der Lage ist, sich das zum Lebensunterhalt Notwendige aus eigener Kraft zu verschaffen, und die Notlage deshalb zu bejahen ist. In diesem Fall ist die Heranziehung des Pflichtigen jedenfalls dann als unbillig im Sinn von Art. 329 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren, wenn der Ansprecher seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (vgl. Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB; Büchler, a.a.O., Art. 329 N 4; Brunner, a.a.O., N 07.41; weitergehend Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 12 und 19; a. M. Breitschmid, a.a.O., Art. 328-329 ZGB N 12).
2.1.2 Die Beweislast für das Vorliegen einer Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB trägt der Ansprecher. Klagt das Gemeinwesen, das aufgrund erbrachter Leistungen kraft gesetzlicher Subrogation in die Rechte des Ansprechers eingetreten ist, so obliegt ihm der Beweis der Notlage (BGE 133 II 507 E. 5.2 S. 510; Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 13). Der Umstand, dass das Gemeinwesen dem Ansprecher Sozialhilfe ausrichtet hat, begründet keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB (Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 13; Widmer, a.a.O., S. 225 ff.; vgl. BGE 133 III 507 E. 4 S. 508 f. und E. 5.3 f. S. 510 f.; a. M. Widmer, BGE 133 III 507 ff. Voraussetzungen für die Subrogation des Gemeinwesens in den Verwandtenunterstützungsanspruch bei stationärer Suchtbehandlung, in: successio 2008 S. 168, 174). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 10 N 33). Dabei genügt es, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 10 N 31). Wo ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht, genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Nach diesem Beweismass ist ein Beweis erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612; Baumgartner/Dolge/ Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 10 N 34).
2.2
2.2.1 Das Zivilgericht stellte fest, der Beschwerdegegner zeige auf, dass sein Sohn seit Abschluss des 10. Schuljahrs nichts unternommen habe, um für sich selber aufzukommen. Keinem ärztlichen Bericht lasse sich eine auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit seines Sohns entnehmen, womit davon ausgegangen werden müsse, dass es diesem möglich gewesen sei, eine Lehre zu absolvieren bzw. einer (ungelernten) Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die vom Beschwerdegegner vermittelte Lehrstelle habe dessen Sohn aufgrund seines Benehmens gegenüber seinem Vorgesetzten bereits in der Probezeit wieder verloren. Die Arbeit im Architektur- und Baugeschäft des Beschwerdeführers habe dessen Sohn nach wenigen Tagen auf eigenen Wunsch wieder verlassen. Unter Würdigung dieser Umstände bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sohn des Beschwerdegegners während des Unterstützungszeitraums in einer Notlage befunden habe (angefochtener Entscheid E. 6.4). Selbst wenn das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewendet würde hat das Zivilgericht damit implizit festgestellt, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Notlage nicht erbracht hat und eine solche damit nicht erstellt ist. Dementsprechend hat das Zivilgericht in der schriftlichen Begründung seines Entscheids auch nach Einschätzung des Beschwerdeführers die Notlage als nicht gegeben erachtet (Beschwerde Ziff. 11). Die Beschwerde könnte folglich nur gutgeheissen werden, wenn diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig wäre (vgl. Art. 320 lit. b ZPO).
2.2.2 Betreffend die Frage der Notlage bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur vor, er habe zum Beleg der Notlage diverse Abklärungen getroffen und medizinische Berichte erhalten. Demgegenüber habe der Beschwerdegegner einzig vorgebracht, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht belegt sei und behauptet, dass sein Sohn nie echte Bereitschaft gezeigt habe, eine Lehre zu absolvieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder aus eigenen Kräften für sich selbst aufzukommen. Der Sohn des Beschwerdeführers habe sich während der Unterstützung durch den Beschwerdeführer nicht mit gutem Willen selbst erhalten können und habe dies entsprechend nicht böswillig unterlassen, um auf Kosten anderer zu leben, was insbesondere ein Blick in die medizinischen Berichte verrate. Trotz aller Umstände habe er während der Unterstützungszeit dennoch einzelne Arbeitseinsätze geleistet (Beschwerde Ziff. 7). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; AGE BEZ.2019.71 vom 29. November 2019 E. 4). Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde betreffend die Frage des Vorliegens einer Notlage nicht. Insbesondere sind die pauschalen Verweise auf die Abklärungen und die medizinischen Berichte unbeachtlich. Selbst wenn auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten wäre, wäre deshalb auf die Sachverhaltsrüge betreffend die Notlage nicht einzutreten und die Feststellung des Zivilgerichts, diese sei nicht erstellt, ohne Weiteres zu bestätigen. Auch wenn auf die Rüge eingetreten würde, wäre diese im Übrigen nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erscheint es vielmehr naheliegend, dass sich der Sohn des Beschwerdegegners in der Zeit, für welche die Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird, mit gutem Willen das zum Lebensunterhalt Notwendige durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst hätte beschaffen können, und hat der Beschwerdeführer den Beweis des Vorliegens einer Notlage selbst bei Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in der kurzen mündlichen Begründung anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2020 habe der Zivilgerichtspräsident erklärt, er sehe die Notlage als gegeben (Beschwerde Ziff. 10). Bei einem Widerspruch zwischen der mündlichen Begründung und der nachträglichen schriftlichen Begründung ist allein diese massgebend (BGer 5P.227/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2; Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 239 ZPO N 22). Folglich könnte der Beschwerdeführer aus einem allfälligen Widerspruch zwischen der mündlichen Kurzbegründung und der schriftlichen Begründung nichts für sich ableiten und kann die Frage, ob der Zivilgerichtspräsident die Notlage in seiner mündlichen Kurzbegründung bejaht hat oder nicht, offen bleiben.
2.2.3 Gemäss dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 31. Januar 2018 (Klagebeilage 18) war der Sohn des Beschwerdegegners vom 10. bis 17. Januar 2018 auf der Klinik für Innere Medizin hospitalisiert Am 17. Januar 2018 wurde er in gebessertem Zustand nachhause entlassen. Im Bericht werden zwar verschiedene Diagnosen erwähnt, unter anderem eine ängstlich-depressive Reaktion mit fraglichen somatoformen Anteilen im Rahmen einer Anpassungsstörung. Dass es dem Sohn des Beschwerdegegners wegen dieser Diagnosen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben, kann aus dem Bericht aber in keiner Art und Weise geschlossen werden.
Gemäss dem Bericht von Dr. med. B____, Facharzt Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, vom 9. März 2019 (Klagebeilage 19) war der Sohn des Beschwerdegegners bis am 23. Februar 2016 regelmässig in seiner Sprechstunde. Ein letztes Mal habe er ihn am 9. Juni 2016 gesehen. Damals sei es ihm ziemlich schlecht gegangen. Am 1. März 2019 habe er ihn in gesundheitlich aufgefangenem Zustand erneut aufgesucht und von der turbulenten Zwischenzeit berichtet, in der er immer wieder betrieben worden sei. Aufgrund der katastrophal zerhackten Schullaufbahn habe der Sohn des Beschwerdegegners keine Lehrstelle gefunden, sodass er behelfsmässig im Geschäft des Beschwerdegegners zur Arbeit angehalten worden sei. Er habe die menschliche Behandlung aber als niederträchtig und ausbeuterisch erlebt. Die katastrophale Schullaufbahn hänge aber unzweifelhaft mit gravierendster frühkindlicher Verführung zusammen, die man heute eindeutig als psychischen Kindsmissbrauch beurteilen würde. Dieser Missbrauch zeige bis heute schwerwiegende Folgeerscheinungen. So sei auch nie eine Berufsausbildung zustande gekommen. Dem Bericht von Dr. B____ können keine Angaben zum Gesundheitszustand des Sohns des Beschwerdegegners in der Zeit, für welche die Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird (Januar bis Oktober 2018), entnommen werden. Zudem beruht die Darstellung von Dr. B____ teilweise offensichtlich bloss auf den Schilderungen des Sohns des Beschwerdegegners. Selbst wenn aufgrund des Berichts davon ausgegangen würde, dass der Sohn des Beschwerdegegners unverschuldet keine Lehre habe absolvieren können, kann aus dem Bericht in keiner Art und Weise geschlossen werden, dass es ihm im massgebenden Zeitraum nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine ungelernte Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben.
Gemäss dem Bericht von Dr. med. C____, Innere Medizin FMH, vom 13. März 2019 (Klagebeilage 23) war der Sohn des Beschwerdegegners im Jahr 2018 bei ihm in Behandlung. In der Behandlung sei es um psychische Störungen mit Konsum von Cannabis, Partydrogen und Alkohol, völliger Derhythmisierung des Tagesablaufs mit Tag-/Nachumkehr und ausgeprägten Schlafstörungen sowie schlechtem Essverhalten gegangen (vgl. Bericht vom 13. März 2019 [Klagebeilage 23] S. 1 in Verbindung mit Schreiben vom 11. März 2019 [Klagebeilage 21] S. 1). Es habe zudem eine ausgeprägte psychosomatisch bedingte gastrointestinale Beschwerdesymptomatik bestanden. Der Sohn des Beschwerdegegners sei psychisch schwer destabilisiert gewesen, weshalb ihm Dr. C____ zur Kontaktaufnahme mit seinem langjährigen Psychiater Dr. B____ geraten habe. Eine psychiatrische Therapie sei als primär am wichtigsten angesehen worden, weil sich Zeichen einer posttraumatischen Störung mit depressiv-ängstlicher Symptomatik ergeben hätten. Es sei wohl einmalig zu einer Konsultation gekommen, die aber nicht als hilfreich empfunden worden sei. Dr. C____ habe eine leichte antidepressive und schlafanstossende Therapie mit Remeron begonnen, die zu einer Verbesserung des Schlafs und Rhythmisierung beigetragen habe. Wegen der starken Störung habe er zu einem Aufenthalt in der Schlafklinik Barmeldweid geraten. Es hätten mehrere ambulante Konsultationen stattgefunden mit Bestätigung einer starken Störung des Schlaf-Wachrhythmus, aber ohne Feststellung einer relevanten Schlaferkrankung im eigentlichen Sinn. Dr. C____ habe den Sohn des Beschwerdegegners zuletzt am 11. Juli 2018 gesehen. Er habe ihm berichtet, dass er stabiler geworden sei und es recht gut gehe. Er habe mit Remeron einen guten Schlaf-Wachrhythmus installieren können. Der Sohn des Beschwerdegegners habe deutlich aufgehellter und stabiler und weniger depressiv gewirkt als zuvor. Aus dem Bericht von Dr. C____ vom 13. März 2019 kann in keiner Art und Weise geschlossen werden, dass es dem Sohn des Beschwerdegegners nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben. Zumindest für die Zeit ab Juli 2018 beweist der Bericht vielmehr das Gegenteil.
Aus den Berichten von Dr. B____ vom 9. März 2019 und von Dr. C____ vom 13. März 2019 ergibt sich im Übrigen, dass die Behauptungen in der Klage des Beschwerdeführers, der Sohn des Beschwerdegegners sei während der Unterstützung durch die Sozialhilfe in psychiatrischer Behandlung gewesen und sei zur Überwachung des Schlaf- und Wachrhythmus in eine psychiatrische Klinik aufgenommen worden (Klage Ziff. 4), falsch sind. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass der Sohn des Beschwerdegegners während der Unterstützung durch die Sozialhilfe mehrere Arbeitseinsätze geleistet hat (Mai 2018 CHF 359.30, Juni 2018 CHF 677.55, Juli 2018 CHF 371.70 sowie August und September 2018 CHF 490.80; vgl. Klage Ziff. 6 und 32; Abrechnungsverfügungen für Juli bis Oktober 2018 [Klagebeilage 2]; Hauptprotokoll [Klagebeilage 3] S. 17), dafür, dass er erwerbsfähig gewesen ist.
Gemäss dem Hautprotokoll der Sozialhilfe (Klagebeilage 3) erklärte der Sohn des Beschwerdegegners, er sei 100 % arbeitsfähig, er sei in der Lage, selbständig eine Lehrstelle zu finden, er brauche keine Unterstützung bei der Lehrstellensuche und er habe einige Bekannte, die ihm beim Verfassen von Motivationsschreiben behilflich sein könnten. Sein Ziel sei es, für Sommer 2018 eine Lehrstelle als Informatiker zu finden. Er habe jedoch bisher keine Lehrstelle gesucht und sich nicht beworben (Klagebeilage 3 S. 4-6). Bevor er sich um eine Lehrstelle kümmern könne, müsse sich aber seine Wohnsituation verändern. In der Wohnung sei es immer sehr unruhig und laut. Er habe keinen Computer und keinen Drucker und auch seine Mutter und seine Bekannten hätten keinen Computer, den er für Bewerbungen nutzen könnte (Klagebeilage 3 S. 6 und 11). Diese Entschuldigung ist offensichtlich untauglich. Da der Sohn des Beschwerdegegners gemäss eigenen Angaben sehr viele Bekannte gehabt hat (Klagebeilage 3 S. 7), ist es unglaubhaft, dass keiner von diesem einen Computer und einen Drucker gehabt hat, den er für die Stellenbewerbung hätte nutzen können. Vor allem aber ist es notorisch, dass es in Basel Orte gibt, wo insbesondere zum Schreiben von Bewerbungen eine Büroinfrastruktur kostenlos zur Verfügung steht (z.B. autonomes Büro des Vereins für Gassenarbeit Schwarzer Peter [https://www.schwarzerpeter.ch/gassenarbeit/autonomes-buero/]). Dementsprechend empfahl die Sozialhilfe dem Sohn des Beschwerdegegners, den Computer in der Bibliothek, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder bei Planet 13 zu nutzen (Klagebeilage 3 S. 11). Gemäss der Sozialhilfe zeigte sich der Sohn des Beschwerdegegners im persönlichen Kontakt jeweils ausgelassen, zufrieden und fröhlich. Seine Veränderungsmotivation scheine gering gewesen zu sein und er scheine kein Interesse gehabt zu haben, etwas an seiner Situation zu ändern. Er „macht einen sehr lockeren und zufriedenen Eindruck[,] wenn es um seine aktuelle Situation geht[,] und scheint nicht vorzuhaben[,] irgendwelche Anstrengungen zu unternehmen[,] um etwas an seiner Situation zu ändern.“ Es habe gewirkt, als ob er Ausreden dafür gesucht habe, dass er keine Lehrstelle gesucht hat (Klagebeilage 3 S. 7 f.). Am 6. August 2018 vermerkte die Sozialhilfe allerdings, der Sohn des Beschwerdegegners habe sehr antriebslos geschienen (Klagebeilage 3 S. 16). Am 7. März 2018 informierte die Sozialhilfe den Sohn des Beschwerdeführers, dass von ihm im weiteren Fallverlauf Arbeitsbemühungen verlangt werden müssten (S. 10 f.). Dass sie tatsächlich Arbeitsbemühungen verlangt oder diese gar überprüft hätte, kann dem Hauptprotokoll aber nicht entnommen werden. Am 27. Juni 2018 erklärte der Sohn des Beschwerdegegners, er plane einen Auslandaufenthalt und sei optimistisch, dass er diesen im Oktober 2018 beginnen könne. Aus diesem Grund wolle er zwar versuchen, viele Aufträge zu erhalten, aber keine reguläre Arbeitssuche starten (Klagebeilage 3 S. S. 15). Ein möglicherweise gut drei Monate später beginnender Auslandsaufenthalt ist aber offensichtlich kein hinreichender Grund, um keine befristete reguläre Erwerbstätigkeit zu suchen. Zudem erklärte der Sohn des Beschwerdegegners bereits am 6. August 2018, der Auslandsaufenthalt werde sich auf unbestimmte Zeit verschieben (Klagebeilage 3 S. 16). Gemäss der Sozialhilfe war die Arbeitsmarktfähigkeit des Sohns des Beschwerdegegners unklar. Er scheine in einem Anstellungsverhältnis nicht klar zu kommen, weil er sich nicht unterordnen könne. Zudem kümmere er sich nicht um die Lehrstellensuche, was motivationale oder psychische Gründe (Depression) haben könne und abgeklärt werden müsse (Klagebeilage 3 S. 8 f.). Allerdings hielt die Sozialhilfe auch fest, dass der Sohn des Beschwerdegegners 100 % arbeitsfähig sei und keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt seien (Klagebeilage 3 S. 11). Da sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit finden und der Sohn des Beschwerdegegners gemäss eigenen Angaben 100 % arbeitsfähig gewesen ist und im Kontakt mit der Sozialhilfe zufrieden und fröhlich gewesen ist, erscheint es naheliegend, dass er seine Motivationsprobleme mit zumutbarer Willensanstrengung hätte überwinden und zumindest eine ungelernte Arbeit hätte finden können, mit der er sich das zum Lebensunterhalt Notwendige durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst hätte beschaffen können.
2.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers in einer Notlage befunden hat, nicht erbracht hat. Aus diesem Grund wäre die Beschwerde im Fall des Eintretens auf die Beschwerde unabhängig davon abzuweisen, ob der Beschwerdegegner in günstigen Verhältnissen lebt oder nicht und ob seine Heranziehung unbillig erscheint oder nicht.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Mangels eines Rechtsbegehrens in der Sache ist der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nicht bestimmbar. Er entspricht aber maximal dem erstinstanzlichen von CHF 9‘009.50 (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 1). In Anwendung von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1‘100.– festgesetzt. Dem Beschwerdegegner sind mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteikosten entstanden, folglich ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘100.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.