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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2020.40
ENTSCHEID
vom 11. November 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Juni 2020
betreffend Kostenvorschuss
Sachverhalt
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 16. Juni 2020 auf ein Gesuch von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Wiederherstellung der Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung eines Rechtsöffnungsentscheids nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 200.–. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid vom 16. Juni 2020 schriftlich begründet.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 2020 Beschwerde an das Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– auf. Gleichzeitig wies er sie darauf hin, dass auf die von ihr mitgeteilte angebliche Urlaubszeit bzw. den angekündigten Postrückhalteauftrag von sechs Wochen keine Rücksicht genommen werden könne und dass für die Zustellungen die Regelung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte. Die am 11. August 2020 per Einschreiben versandte Verfügung lagerte in der Folge aufgrund des Rückhalteauftrags der Beschwerdeführerin bei der Post und wurde von ihr am 15. September 2020 entgegengenommen. Am 24. September 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Er wies sie zudem darauf hin, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn der Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt werde. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 zusätzliche Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und äusserte sich inhaltlich zum angefochtenen Entscheid. Weder befasste sie sich mit der Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch stellte sie ein neues Gesuch. Den Kostenvorschuss leistete sie auch innert der Nachfrist nicht.
Erwägungen
Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2020 vermag nichts daran zu ändern, dass sie den Kostenvorschuss innert der ihr mit Verfügung 16. Oktober 2020 gesetzten Nachfrist zu leisten hatte, um zu verhindern, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintritt. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Juni 2020 (V.2019.472) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.