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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2020.45
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
B____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 18. August 2020
betreffend Einsetzung einer Prozessvertretung / Sistierung
Sachverhalt
A____ (Ehefrau) und B____ (Ehemann) haben am 22. Mai 2012 in Vietnam geheiratet. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob B____ (Beschwerdebeklagter) beim Zivilgericht Scheidungsklage gegen seine Ehefrau (Beschwerdeführerin). Dieses Verfahren ist beim Zivilgericht hängig (F.2020.21).
Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin ihrerseits mit einer als «Antrag auf Scheidung» überschriebenen Eingabe Scheidungsklage (Verfahren F.2020.121). Nachdem das Vertretungsverhältnis der Beschwerdeführerin durch mehrere gewillkürte Vertretungen beendet worden war, teilte ihr die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts mit Verfügung vom 25. Juni 2020 mit, es sei vorgesehen, für sie eine Prozessvertretung nach Art. 69 ZPO einzusetzen, und setzte ihr Frist zum Vorschlag eines Advokaten oder einer Advokatin. Mit Verfügung vom 18. August 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Ehefrau innert Frist nicht zur vorgesehenen Einsetzung einer Prozessvertretung hat vernehmen lassen und auch keine neue von ihr mandatierte Vertretung bezeichnet hat (Ziff.1), und setzte C____, Advokatin, in den Verfahren F.2020.21 und F.2020.127 als Prozessbeiständin der Ehefrau gemäss Art. 69 ZPO ein (Ziff. 2). Weiter retournierte sie der Ehefrau und ihrer Prozessbeiständin die Eingabe der Ehefrau vom 16. Juli 2020 zur Verbesserung innert Frist bis zum 4. September 2020 (Ziff. 3). Schliesslich entschied sie, dass das Verfahren F.2020.127 ohne begründeten Widerspruch einer Partei innert gleicher Frist bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren F.2020.21 sistiert werde.
Mit Eingabe vom 2. September 2020 an das Zivilgericht erhob die Beschwerdeführerin «Einspruch, was das Gericht am 18. August 2020 geschrieben hat». Mit Verfügung vom 4. September 2020 reichte die Instruktionsrichterin die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht als Rechtsmittelinstanz weiter, soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe der Einsetzung der Prozessvertretung nach Art. 69 ZPO widersetzt. Auf die Einholung von Vernehmlassungen des Beschwerdebeklagten oder der Vorinstanz ist vom Instruktionsrichter des Appellationsgerichts verzichtet worden.
Erwägungen
1.
1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Einsetzung einer Prozessvertretung in den beiden vorinstanzlichen Verfahren F.2020.21 und F.2020.127. Demgegenüber ist den Parteien mit der prozessleitenden Verfügung der vorinstanzlichen Instruktionsrichterin vom 18. August 2020 bezüglich der in Aussicht genommenen Sistierung des Verfahrens Gelegenheit zur begründeten Einsprache gegeben worden. Es handelt sich daher nicht um einen definitiven Entscheid.
Die Einsetzung einer Prozessvertretung im Falle des Unvermögens einer Partei, einen Prozess selber zu führen, bildet eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f.; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 1). Prozessleitende Verfügungen werden von der Verfahrensleiterin erlassen (§ 42 Abs. 1 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Die angefochtene Einsetzung einer Prozessvertreterin ist deshalb als eine solche der Zivilgerichtspräsidentin zu qualifizieren. Zuständig zur materiellen Behandlung des als Beschwerde zu qualifizierenden «Einspruchs» der Beschwerdeführerin wäre das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG). Kann auf ein Rechtsmittel aber infolge Säumnis nicht eingetreten werden, so ist hierfür gemäss § 44 Abs. 1 GOG der Einzelrichter zuständig.
1.2 Mit Beschwerde sind unter anderem prozessleitende Verfügungen anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar sind Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO). Art. 69 ZPO sieht selber gegen die Einsetzung einer Prozessvertretung keine Beschwerdemöglichkeit vor. Da sie auch keine Rechtsverzögerung bewirkt, ist grundsätzlich zu prüfen, ob deren Einsetzung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend aber offengelassen werden (vgl. dazu etwa OG ZH, RB190035 vom 29.11.2019 E. 6b).
1.3 Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 312 Abs. 2 ZPO innert Frist von 10 Tagen zu erheben. Die Verfügung vom 18. August 2020 ist der Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr unterzeichneten Rückschein am 20. August 2020 zugestellt worden. Daraus folgt, dass die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Wochenendes am 31. August 2020 endete. Die Eingabe vom 2. September 2020 ist daher zur Berücksichtigung als Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
2.
Kann auf die als Beschwerde behandelte Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden, so hat sie grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon soll hier aber aufgrund der Umstände des Verfahrens in Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810) abgesehen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin selber gar nicht an das Appellationsgericht gewandt hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Zivilsachen vom 18. August 2020 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird
verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.