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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2020.46
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. September 2020
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) war Inhaber der am 11. Mai 2020 wegen Geschäftsaufgabe gelöschten Einzelunternehmung "[...]". Diese bezweckte den Handel mit Lebensmitteln aller Art. Mit Entscheid vom 14. September 2020 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (Gläubigerin) über CHF 1'032.– (nebst Zins), CHF 127.70, CHF 30.–, CHF 95.– und CHF 197.60.
Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 15. September 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 16. September 2020 setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Schuldner eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Zudem lud er ihn ein, innert der Beschwerdefrist entweder durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, vor der Konkurseröffnung getilgt worden ist, oder seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und durch Urkunden zu beweisen, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Appellationsgericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Mit Eingabe vom 22. September 2020 reichte der Schuldner Buchungsdetails seines Kontos ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die Einzelunternehmung des Schuldners, aufgrund deren Eintragung im Handelsregister er der Konkursbetreibung unterstellt war (Art. 39 Abs. 1 lit. a SchKG), am 11. Mai 2020 infolge Geschäftsaufgabe erloschen ist (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 14. Mai 2020). Gleichwohl ist der Konkurs zu Recht am 14. September 2020 über den Schuldner eröffnet worden. Denn Personen, die wie vorliegend der Schuldner im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen gemäss Art. 40 Abs. 1 SchKG noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist. Voraussetzung dieser Nachwirkung ist, dass der Gläubiger vor Ablauf der genannten Frist die Fortsetzung der Betreibung verlangt (Art. 40 Abs. 2 SchKG). Vorliegend datiert die Konkursandrohung, die unmittelbar auf das Fortsetzungsbegehren folgt (Art. 159 SchKG), vom 8. Oktober 2019. Das Betreibungsamt hat damit zu Recht gemäss dem damals noch bestehenden Handelsregistereintrag die Betreibung auf dem Konkursweg fortgesetzt. Dass die Einzelunternehmung des Schuldners in der Zwischenzeit aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, steht der Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg des Konkurses nicht entgegen.
3.
3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG und Art. 326 Abs. 2 ZPO). Insbesondere kann der Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung voraus, dass der Schuldner die Gegenstand der Betreibung bildende Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.41 vom 11. Juli 2019 E. 2.1 und 2.3). Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 172 N 11 und Art. 174 N 21; Staehelin, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage 2017, Art. 172 ad N 11; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10; Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 172 N 5 und Art. 174 N 14). Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung gehören zu den Kosten zudem die Kosten des Konkursamts (Diggelmann, a.a.O., Art. 174 N 10; Giroud, a.a.O., Art.174 N 21; Staehelin, a.a.O., Art. 174 SchKG ad N 21c; Talbot, a.a.O., Art. 174 N 14). Die Tilgung der Schuld ist vom Schuldner durch Urkunden zu beweisen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. Giroud, a.a.O., Art. 172 N 8 und Art. 174 SchKG N 24; Staehelin, a.a.O., Art. 174 ad N 24; Talbot, a.a.O., Art. 172 N 4).
3.2 In der Konkursandrohung vom 8. Oktober 2019 werden die folgenden Forderungen aufgeführt: Prämien KVG von Oktober 2018 bis Dezember 2018 von CHF 1'032.– zuzüglich Zins 5 % seit 7. November 2018, Kostenbeteiligung KVG 28. November 2018 von CHF 125.70, Mahnspesen von CHF 30.–, Inkassogebühren von CHF 95.–, Zahlungsbefehlskosten des Betreibungsamts [...] von CHF 197.60. Zudem werden Betreibungskosten von CHF 144.30 erwähnt. In der am 29. August 2020 im Kantonsblatt publizierten Vorladung und im angefochtenen Entscheid werden als Forderung dieselben Beträge ohne die bezifferten Betreibungskosten zuzüglich sämtlicher Kosten für Betreibung und Konkursbegehren bzw. sämtlicher Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten erwähnt. Für den Fall, dass der Schuldner den Konkurs durch Zahlung abwenden will, wird er auf der Vorladung darauf hingewiesen, dass er die Forderung samt Zins und Kosten sowie auch die Kosten des Konkursbegehrens bis spätestens zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 14. September 2020 um 15:00 Uhr begleichen müsse und dass er sich über die Zahlung durch Vorlegen der Quittung rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin auf der Kanzlei des Zivilgerichts auszuweisen habe. Die Kosten des Konkursbegehrens betragen gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 350.–.
In seiner Beschwerde vom 15. September 2020 behauptete der Schuldner, der geschuldete Betrag sei per 14. September 2020 an das Betreibungsamt Basel-Stadt überwiesen worden. Mit Eingabe vom 22. September 2020 reichte er Buchungsdetails betreffend sein Konto nach. Aus diesen ergibt sich, dass am 14. September 2020 unter Bezugnahme auf Forderungen, die Gegenstand der Betreibung Nr. [...] sind, CHF 1'475.30 an das Betreibungsamt Basel-Stadt überwiesen wurden. Dieser Betrag deckt die Forderungen einschliesslich der Zinsen und Kosten nicht. Die Forderungen einschliesslich der Kosten, ohne die Betreibungskosten des Betreibungsamts Basel-Stadt und ohne die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung, betragen nicht CHF 1'475.30, sondern CHF 1'480.30. Bereits aus diesem Grund ist der bezahlte Betrag ungenügend. Vor allem aber hätte der Schuldner auch die Betreibungskosten des Betreibungsamts Basel-Stadt von CHF 144.30 und die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung von CHF 350.– bezahlen müssen. Schliesslich hätte er auch die aufgelaufenen Zinsen bezahlen müssen, die sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf etwa CHF 90.– beliefen. Damit fehlt es am erforderlichen Urkundenbeweis dafür, dass die gesamte Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt worden ist.
Aus den mit der Eingabe vom 22. September 2020 eingereichten Buchungsdetails ist ersichtlich, dass am 22. September 2020 die folgenden Überweisungen vorgenommen worden sind: Überweisung von CHF 5.– (Differenz zwischen den Forderungen einschliesslich der Kosten ohne die Betreibungskosten des Betreibungsamts Basel-Stadt und ohne die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung einerseits und dem bereits überwiesenen Betrag von CHF 1'475.30 andererseits) an das Betreibungsamt, Überweisung von CHF 350.– (Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung) an das Betreibungsamt und Überweisung von CHF 600.– (Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren) an das Appellationsgericht. Damit sind die Zinsen noch immer nicht gedeckt. Der Schuldner hat somit auch im Beschwerdeverfahren nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten vollständig getilgt ist. Bereits aus diesem Grund ist auch eine Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ausgeschlossen. Im Übrigen kommt eine Aufhebung des Konkurses in Anwendung dieser Bestimmung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht hat. Er ist jegliche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen schuldig geblieben, und abgesehen davon, dass sich aus einer internen Auskunft des Betreibungsamts vom 14. September 2020 ergibt, dass dem Schuldner für eine Forderung der Steuerverwaltung von CHF 4'082.30 ein Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, finden sich zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners auch in den Akten keinerlei Angaben.
3.3 In seiner Eingabe vom 22. September 2020 macht der Schuldner geltend, es sei für ihn und seinen Finanzbetreuer schwierig, situativ fristgerecht zu reagieren, wenn sämtliche Post nach Basel auf das Amt umgeleitet werde und er in [...] wohnhaft sei. Er ersucht deshalb darum, die Umleitung rasch möglichst wieder aufzuheben. Die Postumleitung fällt in die Zuständigkeit des Konkursamts (vgl. Art. 221 und 223 SchKG; Art. 38 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV, SR 281.32]; Schober, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 N 29 f.). Das Appellationsgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Konkurseröffnung für die Frage der Postumleitung nicht zuständig. Auf den diesbezüglichen Antrag ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Der Schuldner hat sich damit an das Konkursamt zu wenden.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 2.1 f.) ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. September 2020 (KB.2020.75) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.