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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2020.49
ENTSCHEID
vom 22. März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer 1
[...] Kläger 1
B____ Beschwerdeführer 2
[...] Kläger 2
C____ Beschwerdeführerin 3
[...] Klägerin 3
alle vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Universitäts-Kinderspital beider Basel UKBB Beschwerdegegnerin
Verwaltung, Spitalstrasse 33, 4056 Basel Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 24. September 2020
betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung
Sachverhalt
A____ (Patient und Beschwerdeführer 1) kam im Jahr 2004 zur Welt und wohnt bei seinen Eltern B____ (Beschwerdeführer 2) und C____ (Beschwerdeführerin 3) in Katar. Seit seiner Geburt leidet er an einer Kyphoskoliose (Verkrümmung mit gleichzeitiger seitlicher Verbiegung der Wirbelsäule). Im Jahr 2010 wurde er deswegen im Universitätskinderspital beider Basel (Spital) operiert. Die Operation schlug fehl. Am 29. Mai 2020 erhoben der Patient und seine Eltern Teilklage gegen das Spital auf Zahlung von CHF 950'000.– Schadenersatz und Genugtuung an den Patienten und von je CHF 25'000.– Genugtuung an die beiden Elternteile. Auf Gesuch des Spitals hin forderte der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. September 2020 die Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit von CHF 105'600.– für die Parteientschädigung des Spitals zu leisten.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragen sie, die Sicherheit für die Parteientschädigung auf CHF 36'000.– zu begrenzen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 gewährte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung. Mit Gesuch vom 12. Oktober 2020 beantragte das Spital, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, auch im Beschwerdeverfahren eine Sicherheit für die Parteientschädigung des Spitals zu leisten. Mit Gesuchsantwort vom 23. Oktober 2020 beantragten die Beschwerdeführer die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dazu nahm das Spital mit Eingabe vom 6. November 2020 Stellung. Mit Verfügung vom 10. November 2020 sistierte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten über die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 teilte der Zivilgerichtspräsident mit, dass die Beschwerdeführer ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hätten. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Eltern am 24. Februar 2021 ihre Genugtuungsansprüche von je CHF 25'000.– an den Patienten abgetreten hätten. Mit Verfügung vom 10. November 2021 hob der Verfahrensleiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und verpflichtete den Patienten, eine Sicherheit von CHF 3'000.– für die Parteienschädigung des Spitals im Beschwerdeverfahren zu leisten. Nachdem diese Sicherheit geleistet worden war, reichte das Spital am 6. Dezember 2021 seine Beschwerdeantwort ein. Darin beantragt es im Wesentlichen, es sei die Beschwerde des Patienten abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Beschwerde der Eltern sei nicht einzutreten und eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Eingaben vom 10. und 21. Januar 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1. Eintreten
Angefochten ist eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten über eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 103 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Patienten ist einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der Beschwerde auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist in der Lehre umstritten. Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids beziehungsweise der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung eingreift (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2 mit Nachweisen).
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 teilten die Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit, dass die Eltern (Beschwerdeführer 2 und 3) ihre Genugtuungsansprüche gegenüber dem Spital ihrem Sohn (Patient und Beschwerdeführer 1) abgetreten hätten und sie inzwischen aus dem zivilgerichtlichen Verfahren ausgeschieden seien. Damit haben die Eltern unbestrittenermassen kein Rechtsschutzinteresse mehr an der vorliegenden Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 45 und 46), welche die Höhe der Sicherheit für die Parteientschädigung im Verfahren vor Zivilgericht betrifft. Auf die Beschwerde der Eltern ist somit nicht einzutreten (Art. 59 und 60 ZPO; vgl. auch BGE 146 III 416 E. 7.4).
2. Verfügung des Zivilgerichts
Mit Verfügung vom 24. September 2020 verpflichtete der Zivilgerichtspräsident die Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung, eine Sicherheit von CHF 105'600.– für die Parteientschädigung des Spitals zu leisten, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde. Der Zivilgerichtspräsident bejahte zunächst einen Anspruch des Spitals auf Sicherheit, da die Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz hätten. Strittig sei die Höhe der Sicherheit. Bei einem Streitwert von CHF 1'000'000.– betrage das Grundhonorar CHF 28'600.– bis CHF 48'000.–. Da mit einem aufwändigen, komplexen Verfahren zu rechnen sei, rechtfertige es sich, den Tarifrahmen auszuschöpfen und von einem Grundhonorar von CHF 48'000.– auszugehen. Darüber hinaus liess der Zivilgerichtspräsident vier Zuschläge von je 30 % zu, dies erstens aufgrund des überdurchschnittlich grossen Aufwands, zweitens aufgrund der Schlichtungsverhandlung, drittens aufgrund der vorhersehbaren Notwendigkeit eines zweiten Schriftenwechsels und viertens aufgrund des Antrags der Beschwerdeführer auf Einholung eines medizinischen Gutachtens.
Der Patient zieht mit seiner Beschwerde sowohl die Höhe des Grundhonorars (dazu nachfolgende E. 3) als auch die Höhe der vier Zuschläge auf dem Grundhonorar in Zweifel (dazu nachfolgende E. 4).
3. Grundhonorar
3.1 Zur Höhe des Grundhonorars führte der Zivilgerichtspräsident aus, dass aufgrund der bis Ende 2020 geltenden Honorarordnung (HO) bei einem Streitwert von CHF 1'000'000.– das Grundhonorar CHF 28'600.– bis CHF 48'000.– betrage. Da aufgrund der Klage mit einem aufwändigen, komplexen Verfahren zu rechnen sei, rechtfertige es sich, den Tarifrahmen auszuschöpfen und von einem Grundhonorar von CHF 48'000.– auszugehen (Verfügung, S. 2 oben).
Der Patient macht geltend, der Zivilgerichtspräsident verkenne, dass § 4 HO keine fixe Summe an die Höhe des Streitwerts knüpfe. Vielmehr könne das Grundhonorar bei einem Streitwert von CHF 0,5 bis 1,0 Million zwischen CHF 28'600.– und CHF 48'000.– festgesetzt werden. Dass in dieser Spannweite bei einem Streitwert von CHF 1'000'000.– die Parteikosten nicht «automatisch» auf den höchstmöglichen Wert festgelegt würden, ergebe sich bereits daraus, dass gemäss § 4 HO bei einem Streitwert von über CHF 1,0 Million bereits bei CHF 45'500.– angesetzt werden könne. Entgegen der Verfügung sei auch nicht mit einem speziell aufwändigen und komplexen Verfahren zu rechnen. Die Pflichtverletzungen des Spitals und die gravierenden Folgen dieser Pflichtverletzungen seien gut belegt durch zwei unabhängige Expertengutachten, welche er eingeholt habe. In Anbetracht der Umstände sei von einem Grundhonorar von CHF 30'000.– auszugehen (Beschwerde, Rz 24–26).
3.2 Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach der zu erwartenden Parteientschädigung, die im Fall des Unterliegens auszurichten wäre. Die Parteientschädigung ist ihrerseits nach dem kantonalen Tarif festzusetzen (Art. 96 ZPO) (BGE 147 III 529 E. 4.3.2 S. 534 f.; BGer 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 6.2). Das Gericht legt die Höhe der Sicherheit aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse fest. Da die Sicherheit nachträglich erhöht werden kann und die Prozessführung nicht ohne Not erschwert werden soll, sind nicht alle denkbaren Eventualitäten und Zuschläge abzudecken (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 2.2). Die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung im Rahmen der Sicherstellung stellt einen Ermessensentscheid dar (BGer 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 6.2).
Auf die Festlegung der Parteientschädigung im zivilgerichtlichen Verfahren ist im vorliegenden Fall die bis Ende 2020 geltende HO anwendbar. Nach dieser besteht das Honorar in vermögensrechtlichen Zivilsachen aus dem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen. Das Grundhonorar bemisst sich nach dem Streitwert und deckt im schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung (§ 3 Abs. 1 und 2 HO). Im schriftlichen Verfahren beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von über CHF 0,5 bis 1,0 Million CHF 28'600.– bis CHF 48'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b HO).
3.3 Im vorliegenden Fall beschränken sich die Ausführungen des Patienten im Wesentlichen darauf, das aus seiner Sicht angemessene Grundhonorar zu schildern. Die Ausführungen legen aber nicht nahe, dass der Zivilgerichtspräsident in der summarischen Prüfung der Höhe der zu erwartenden Parteientschädigung sein Ermessen unrichtig ausgeübt hätte. Im Übrigen sind die Ausführungen zum Grundhonorar haltlos: Entgegen der Darlegung des Patienten setzte der Zivilgerichtspräsident das Grundhonorar nicht «automatisch» auf den höchstmöglichen Wert fest. Vielmehr begründete er die Ausschöpfung des Grundhonorarrahmens damit, dass aufgrund der Klage mit einem aufwändigen, komplexen Verfahren zu rechnen sei. Haltlos ist auch der Einwand, es sei nicht mit einem speziell aufwändigen und komplexen Verfahren zu rechnen, da die Pflichtverletzungen des Spitals und deren gravierenden Folgen bereits durch zwei «unabhängige» Gutachten gut belegt seien. Bei diesen zwei Gutachten handelt es sich, wie der Patient selbst einräumt, um von ihm selbst eingeholte Gutachten (Beschwerde, Rz 25) und somit Parteibehauptungen, deren Richtigkeit das Spital bestreitet und welche die Aufwändigkeit und Komplexität des Verfahrens eher erhöhen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 14).
Die Ausführungen des Patienten sind somit nicht geeignet, die Höhe des zu erwartenden Grundhonorars von CHF 48'000.– in Frage zu stellen. Die Zuschläge auf dem Grundhonorar, die der Zivilgerichtspräsident zuliess, berechnen sich somit zu Recht auf einem Grundhonorar von CHF 48'000.–. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich ohne weiteres vertretbar und folglich nicht zu beanstanden.
4. Zuschläge auf dem Grundhonorar
4.1 Zu den Zuschlägen führte der Zivilgerichtspräsident aus, dass gemäss § 5 Abs. 1 HO auf dem Grundhonorar verschiedene Zuschläge berechnet würden. Vorgesehen sei zunächst ein Zuschlag bis 100 % in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (lit. a). Das Spital rechne unter diesem Titel mit einem Zuschlag von 30 %, zufolge komplexem medizinischem Sachverhalt, Berücksichtigung des ausländischen Rechts sowie Unterlagen in englischer und arabischer Sprache. Bekanntlich – so der Zivilgerichtspräsident – lägen Medizinalhaftungsprozessen regelmässig komplexe medizinische Sachverhalte zugrunde, so dass insbesondere der Aufwand für die Instruktion deutlich grösser sei als bei einer normalen Forderungsklage. Mit Blick auf den Aufwand in tatsächlicher Hinsicht ändere daran auch die Erfahrenheit der Anwältin des Spitals nichts. Zutreffend sei auch, dass die fremdsprachige Korrespondenz zu einem grossen Aufwand führe. Offenbleiben könne, ob ausländisches Recht zur Anwendung gelange; spätestens bei der Berechnung des Schadenersatzes seien jedoch die Verhältnisse in Katar, am Wohnsitz des Patienten, zu berücksichtigen. Auch mit Blick auf das beantragte Expertengutachten sei mit einem Zusatzaufwand zu rechnen. All dieser Aufwand werde durch den Höchstsatz des Grundhonorars nicht ausreichend gedeckt. Der vom Spital eingesetzte Zuschlag von 30 % sei vielmehr moderat (Verfügung, S. 2).
Der Patient wendet ein, seine Klageschrift zeige, dass im vorliegenden Fall nicht von einem speziell komplexen Sachverhalt auszugehen sei. Der vom Zivilgerichtspräsidenten gewährte Zuschlag von 30 % lasse sich auch nicht durch fremdsprachige Unterlagen, ausländisches Recht und durch den Aufwand im Zusammenhang mit dem Expertengutachten rechtfertigen. Wie bereits erwähnt, habe der Patient bereits umfassende gutachterliche Abklärungen vornehmen lassen und eingereicht. Ein etwaiger Zusatzaufwand für ein gerichtliches Expertengutachten werde sich daher in engen Grenzen halten. Der angewendete Zuschlag von 30 % sei somit «weit überrissen» (Beschwerde, Rz 27 und 28).
Mit diesen Ausführungen beschränkt sich der Patient erneut darauf zu schildern, was aus seiner Sicht der angemessene Komplexitätszuschlag wäre. Die Ausführungen sind sodann durchgehend unsubstantiiert und unzutreffend. Erst recht sind sie weit davon entfernt, eine unrichtige Ermessenausübung durch den Zivilgerichtspräsidenten zu belegen. Der Komplexitätszuschlag von 30 % erscheint als ohne weiteres vertretbar und ist somit nicht zu beanstanden.
4.2 Zur Höhe des Zuschlags für die Schlichtungsverhandlung führte der Zivilgerichtspräsident aus, dass die Schlichtungsverhandlung zu einem Zuschlag von höchstens 30 % führe (§ 5 Abs. 1 lit. b) ba) HO). Angesichts des 19 Seiten umfassenden Schlichtungsgesuchs, der eingereichten Unterlagen von 47 Seiten und der mehr als zweistündigen Schlichtungsverhandlung sei ein Zuschlag von 30 % ohne weiteres gerechtfertigt (Verfügung, S. 2 unten).
Der Patient führt aus, dass es sich bei diesem Zuschlag von 30 % um den maximal zulässigen Zuschlag handle und dass deshalb angenommen werden müsste, dass die Schlichtungsverhandlung einen besonders grossen Aufwand bedeutet hätte. Tatsächlich habe sich das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde auf den üblichen Umfang beschränkt. Es sei weder sonderlich kompliziert gewesen noch habe die Verhandlung übermässig lang gedauert. Der Patient habe sich zwar bemüht, den Sachverhalt möglichst vollständig und objektiv zu schildern; dieser Sachverhalt sei dem Spital aber längst bekannt gewesen. Zudem handle es sich um eine medizinische Institution, zu deren täglichem Geschäft die Beurteilung der Korrektheit medizinischer Eingriffe gehöre. Auch die Anwältin des Spitals sei nach ihren eigenen Angaben auf Medizinhaftungsfälle spezialisiert. Das Schlichtungsverfahren habe deshalb weder auf Seiten des Spitals noch ihrer Anwältin zu einem ungewöhnlichen Aufwand geführt, weshalb ein Zuschlag von 30 % unangebracht sei. Beantragt werde ein Zuschlag von maximal 10 % (Beschwerde, Rz 29 und 30).
Auch diese Ausführungen sind ungeeignet, die Höhe des Schlichtungszuschlags in Frage zu stellen. Aufgrund des in der Verfügung dargelegten Umfangs des Schlichtungsgesuchs (19 Seiten zuzüglich 47 Seiten Unterlagen) und der Dauer der Schlichtungsverhandlung von mehr als zwei Stunden ist von einem – im Vergleich zu anderen Fällen mit ähnlichem Streitwert – überdurchschnittlich aufwändigen Schlichtungsverfahren auszugehen, was den maximal zulässigen Zuschlag von 30 % ohne weiteres rechtfertigt.
4.3 Der Zivilgerichtspräsident gewährte schliesslich auch Zuschläge von je 30 % für den zweiten Schriftenwechsel (§ 5 Abs. 1 lit. b) bb) HO) und für die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (§ 5 Abs. 1 lit. b) bc) HO). Im vorliegenden Fall sei zweifelsfrei mit einem zweiten Schriftenwechsel zu rechnen. Aufgrund der Komplexität des Falls und des Umfangs der bisher eingereichten Rechtsschriften und Unterlagen sei ein Zuschlag von 30 % angemessen. Sodann sei aufgrund des entsprechenden Antrags des Patienten mit der Einholung eines medizinischen Gutachtens zu rechnen, was erfahrungsgemäss zu einem erheblichen Mehraufwand führe. Selbst ohne Berücksichtigung des beantragten Gutachtens zu den tatsächlichen Verhältnissen in Katar sei ein Zuschlag von 30 % angebracht (Verfügung, S. 2 f.).
Der Patient wendet ein, dass auch diese beiden Zuschläge «aus den bereits genannten Gründen» nicht gerechtfertigt seien (Beschwerde, Rz 31). Er führt aber nicht aus, welche Gründe er dabei meint. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Die Einwände sind deshalb unbeachtlich.
5. Beschwerdeentscheid und Prozesskosten
5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident in der Verfügung vom 24. September 2020 die Höhe der Parteientschädigung im Rahmen der Sicherstellung korrekt bemass. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Patienten ist vollumfänglich abzuweisen. Auf die Beschwerde der Eltern des Patienten ist aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. oben E. 1).
5.2 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten in Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen betragen CHF 200.– bis CHF 10'000.–, in aussergewöhnlichen Fällen bis CHF 30'000.– (§ 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall erscheinen Gerichtskosten im mittleren bis unteren Bereich des Rahmens als angemessen und werden folglich auf CHF 3'000.– festgelegt.
Die Beschwerdeführer bezahlen dem Spital sodann eine Parteientschädigung. Diese berechnet sich im Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des seit 2021 geltenden Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) – und nicht nach dem Streitwert (vgl. die diesbezüglich unzutreffende Verfügung vom 11. November 2021, in welcher die voraussichtliche Parteientschädigung nach dem Streitwert berechnet wurde). Bei einem geschätzten angemessenen Zeitaufwand von 12 Stunden und beim üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– für das Beschwerdeverfahren. Die Sicherheit von CHF 3'000.–, welche die Beschwerdeführer dem Appellationsgericht bereits geleistet haben, wird folglich an das Spital überwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’000.– in solidarischer Verbindung.
Die Beschwerdeführer bezahlen der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.–. Die von den Beschwerdeführern geleistete Sicherheit von CHF 3'000.– wird dementsprechend der Beschwerdegegnerin überwiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer 1
- Beschwerdeführer 2
- Beschwerdeführerin 3
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.