Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2020.50

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 25. August 2020

 

betreffend Kollokation

 


Sachverhalt

 

Am 3. Juli 2020 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____ (Schuldner) den Kollokationsplan und die Verteilungsliste zu. Dagegen erhob er am 11. Juli 2020 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 25. August 2020 wies diese die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

 

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Poststempel vom 10. Oktober 2020) erhob der Schuldner Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet grundsätzlich das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Einzelrichter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig; die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung (§ 44 GOG).

 

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

 

2.

Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde laut Sendungsnachverfolgungsnachweis (bei den Akten) am 9. September 2020 versandt und tags darauf dem Schuldner zur Abholung gemeldet mit Frist bis zum 17. September 2020. Diese Post wurde nicht binnen Frist abgeholt, sodass die Sendung wieder retourniert wurde. Gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine gerichtliche Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als dem Empfänger zugestellt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Nachdem vorliegend die fragliche Sendung am 10. September 2020 nicht dem Schuldner hatte zugestellt werden können und dieser sie auch nicht binnen sieben Tage abgeholt hatte, gilt der angefochtene Entscheid somit als am 17. September 2020 zugestellt, zumal der Schuldner aufgrund seiner eigenen Beschwerde vom 11. Juli 2020 unbestreitbar mit gerichtlichen Zustellungen in dieser Sache rechnen musste. Da die Beschwerdefrist gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde 10 Tage beträgt (oben E. 1), ist die erst am 10. Oktober erhobene Beschwerde klarerweise verspätet. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

 

3.

Der Schuldner bringt in seiner Beschwerde vor, er möchte gegen die im angefochtenen Entscheid getroffene Abweisung Beschwerde erheben. «Während dieser Zeit» sei er «durch die Corona-Pandemie zwangsweise in den Philippinen stehen geblieben» und habe nicht rechtzeitig auf die Betreibung eingehen können (vgl. Beschwerde). Mit diesem Vorbringen beantragt der Schuldner sinngemäss die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

 

Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Dies ist auch bei verpassten Rechtsmittelfristen möglich (Staehelin, Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 148 ZPO N 5). Die materielle Voraussetzung der Wiederherstellung – fehlendes oder leichtes Verschulden – ist von der säumigen Partei glaubhaft zu machen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte Wiederherstellung angegeben werden und soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegt werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung ihres Wiederherstellungsgesuchs zu geben (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

 

Im vorliegenden Fall behauptet der Schuldner, er habe die Beschwerdefrist verpasst, weil er wegen der Corona-Pandemie zwangsweise in den Philippinen stehen geblieben sei. Allerdings reicht er für diese Darstellung keinen Beleg ein. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, dass den Schuldner kein oder nur ein leichtes Verschulden am Verpassen der Beschwerdefrist trifft. Die Beschwerdefrist kann folglich nicht wiederhergestellt werden.

 

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

 

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 25. August 2020 (AB.2020.46) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.