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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2020.51
ENTSCHEID
vom 13. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
c/o [...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. August 2020
betreffend Parteientschädigung
Sachverhalt
Die A____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) stellte am 14. Juli 2020 ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt für eine Schiffsverschreibung sowie für einen Betrag von CHF 272'602.09 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2020 auf einem Betrag von CHF 225'411.90 gegen die B____ (Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin). Nachdem die Parteien am 10. August 2020 zu einer Verhandlung am 1. September 2020 vorgeladen worden waren und die Gesuchsgegnerin am 21. August 2020 Stellung zum Rechtsöffnungsgesuch genommen hatte, zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch um provisorische Rechtsöffnung mit Eingabe vom 26. August 2020 zurück. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Rechtsöffnungsgesuchs als erledigt abgeschrieben. Die Verhandlung vom 1. September 2020 wurde abgeboten und die Gerichtskosten von CHF 500.– wurden der Gesuchstellerin auferlegt. Zudem wurde sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 12. Oktober 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Reduktion der Parteientschädigung auf mindestens CHF 1'951.– bis höchstens CHF 3'902.–. Eventualiter verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Reduktion der Parteientschädigung auf einen angemessenen Betrag. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 beantragt die Gesuchsgegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist vorliegend einzig der Kostenentscheid des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. August 2020. Kostenentscheide können selbständig ausschliesslich mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2019.49 vom 8. Oktober 2019 E. 1). Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E. 1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1). Für die Hauptsache gilt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt deshalb zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts sachlich zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1 Auf die vorliegend zu beurteilende Parteientschädigung ist die bis am 31. Dezember 2020 geltende Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) anwendbar (vgl. für die Übergangsbestimmungen § 26 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). In vermögensrechtlichen Zivilsachen besteht das Honorar aus dem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen oder Abzügen (§ 3 Abs. 1 HO). Das Grundhonorar bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Soweit die HO für die Bemessung des Honorars Mindest- und Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Der Streitwert des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens beträgt CHF 225’411.90. In Rechtsöffnungsverfahren beträgt das Honorar einen Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars, mindestens jedoch CHF 50.– und höchstens CHF 10‘000.–, in ausserordentlichen Fällen CHF 20‘000.– (§ 10 Abs. 1 HO). Bei einem Streitwert von über CHF 200‘000.– bis CHF 500‘000.– beläuft sich das Grundhonorar gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 11 HO auf CHF 14‘300.– bis CHF 30‘000.–. In Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte Abrechnungen, Buchführung, fremdsprachige Korrespondenz) wird gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO ein Zuschlag von bis zu 100 % berechnet, sofern der Höchst-ansatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt.
2.2
2.2.1 Mit Honorarnote vom 21. August 2020 machten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ein Grundhonorar von CHF 15‘608.– und einen Zuschlag von 30 % für schifffahrtsrechtliche Besonderheiten von CHF 4‘682.40 geltend. Da die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin den Höchstsatz des Grundhonorars insgesamt nicht ausgeschöpft haben, ist ein Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO nicht zulässig. Wie das Zivilgericht richtig erwogen hat, kann den in dieser Bestimmung erwähnten Umständen aber im Rahmen der Bemessung des Honorars innerhalb der Bandbreite von § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 11 HO Rechnung getragen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2; auch E. 2.1 oben). Damit geht die Rüge der Gesuchstellerin, das Zivilgericht habe der Gesuchsgegnerin zu Unrecht einen Zuschlag von 30 % gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO zugesprochen (Beschwerde, S. 3-5), ins Leere, weil ein solcher Zuschlag nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist.
2.2.2 Interpoliert beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von CHF 225‘411.90 gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 11 HO rund CHF 15‘600.–, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 2.3.1). Angemessen ist das interpolierte Grundhonorar in der Regel in durchschnittlichen Fällen.
Das Zivilgericht erhöhte das Grundhonorar innerhalb der Bandbreite von § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 11 HO um knapp 30 % auf CHF 20‘000.–, weil den Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin im Vergleich zu einem gewöhnlichen Rechtsöffnungsverfahren aufgrund der schifffahrtsrechtlichen Besonderheiten ein gewisser Zusatzaufwand entstanden sei (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, im vorliegenden Fall hätten keine schifffahrtsrechtlichen Besonderheiten bestanden, die einen grösseren Aufwand als den üblichen verursacht hätten (Beschwerde, S. 5). Diese Rüge ist treuwidrig. Mit Honorarnote vom 14. Juli 2020 machte die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren auf einem Grundhonorar von CHF 15‘608.– einen Zuschlag von 30 % für „schifffahrtsrechtliche Besonderheiten“ geltend. Damit behauptete sie selbst, dass der vorliegende Fall schifffahrtsrechtliche Besonderheiten bietet und diese eine Erhöhung des Grundhonorars um 30 % rechtfertigen. Solange sie glaubte, die Gesuchsgegnerin werde ihr eine Parteientschädigung bezahlen müssen, stellte sich die Gesuchstellerin also auf den Standpunkt, der Fall weise schifffahrtsrechtliche Besonderheiten auf, die einen Zuschlag rechtfertigen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung bezahlen muss, vertritt sie plötzlich in unauflöslichem Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten die Ansicht, es fehle an schifffahrtsrechtlichen Besonderheiten.
Im Übrigen weist der Fall tatsächlich schifffahrtsrechtliche Besonderheiten auf, die eine Erhöhung des interpolierten Grundhonorars um rund 30 % rechtfertigen, wie die Gesuchsgegnerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 14). Gemäss Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister (SR 747.11) wird die Schiffsverschreibung im Vollstreckungsverfahren zwar der Grundpfandverschreibung gleichgestellt. Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister richtet sich die Zwangsvollstreckung in registrierte Schiffe aber nur insoweit nach den Regeln über die Vollstreckung in Grundstücke, als das Bundesgesetz über das Schiffsregister oder die Schiffsregisterverordnung (SR 747.111) nichts anderes bestimmt. Auch von einem erfahrenen Rechtsanwalt kann nicht erwartet werden, dass er mit dem Bundesgesetz über das Schiffsregister und der Schiffsregisterverordnung näher vertraut ist. Folglich mussten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin prüfen, ob sich im Bundesgesetz über das Schiffsregister oder in der Schiffsregisterverordnung für den vorliegenden Fall einschlägige und relevante Bestimmungen finden. Die Tatsache, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin mit der Stellungnahme vom 21. August 2020 keine schifffahrtsrechtlichen Argumente vorgebracht haben, ändert nichts daran, dass sie die vorstehend erwähnten Abklärungen treffen mussten. Damit entstand ihnen ein deutlich höherer Aufwand als in einem gewöhnlichen Rechtsöffnungsverfahren.
Die Gesuchstellerin reichte mit ihrem Gesuch vom 14. Juli 2020 zwei Urkunden in englischer Sprache ein (vgl. Gesuchsbeilagen 5 und 6). Die Gesuchsgegnerin legte mit ihrer Stellungnahme vom 21. August 2020 eine Urkunde in niederländischer Sprache mit deutscher Übersetzung sowie diverse E-Mails in englischer Sprache ein (Beilagen 2 - 6). Damit rechtfertigt auch der in § 5 Abs. 1 lit. a HO ausdrücklich erwähnte Umstand der fremdsprachlichen Korrespondenz eine Erhöhung des für durchschnittliche Fälle in der Regel angemessenen interpolierten Grundhonorars. Dies scheint grundsätzlich auch die Gesuchstellerin zu anerkennen (vgl. Beschwerde, S. 4 unten). Ob die besonderen sprachlichen Herausforderungen unter den Begriff der schifffahrtsrechtlichen Besonderheiten subsumiert werden kann (vgl. dazu Beschwerde, S. 4 unten und Beschwerdeantwort Ziff. 11), ist irrelevant, wie die Gesuchsgegnerin zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort Ziff. 12). Die besonderen sprachlichen Herausforderungen sind unmittelbar aus den Akten ersichtlich. Die Berücksichtigung dieser Tatsache bei der Bemessung der Parteientschädigung gemäss der HO ist Teil der Rechtsanwendung, die das Gericht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen vornimmt.
Zusammenfassend ist es in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass das Zivilgericht im vorliegenden Fall von einem für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorar von CHF 20‘000.– ausgegangen ist.
2.3 In Rechtsöffnungsverfahren beträgt das Honorar gemäss § 10 Abs. 1 HO einen Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars, mindestens jedoch CHF 50.– und höchstens CHF 10‘000.–, in ausserordentlichen Fällen CHF 20‘000.–. Beide Parteien machten mit ihren Honorarnoten vom 14. Juli 2020 bzw. 21. August 2020 in Anwendung dieser Bestimmung rund der Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars entsprechend rund CHF 10‘000.– geltend. Unter diesen Umständen ist es in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass das Zivilgericht ein Honorar von CHF 10‘000.– für angemessen erachtet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.3).
Die Gesuchstellerin rügt, das Zivilgericht habe § 10 Abs. 1 HO zu Unrecht nicht angewendet (Beschwerde, S. 6). Diese Rüge ist trölerisch. Aus dem angefochtenen Entscheid ist unmissverständlich ersichtlich, dass das Zivilgericht diese Bestimmung angewendet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Dementsprechend erklärt die Gesuchstellerin selbst, das Zivilgericht habe das Honorar in Anwendung von § 10 Abs. 1 HO um die Hälfte reduziert (Beschwerde, S. 4 oben).
2.4 Bei vorzeitiger Beendigung des Mandats oder des Prozesses selber (namentlich durch Vergleich, Anerkennung oder Rückzug) beträgt das Honorar gemäss § 6 Abs. 1 HO die Hälfte bis drei Viertel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars. Nach schon erfolgter Vorbereitung zu einer angesetzten Verhandlung kann gemäss § 6 Abs. 2 HO das diese einschliessende Honorar verlangt werden.
Das Zivilgericht stellte fest, der Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs sei am 26. August 2020 bei der Post aufgegeben worden und am 27. August 2020 beim Zivil-gericht eingetroffen. Der Abschreibungsentscheid sei den Parteien am Freitag 28. August 2020 per Gerichtsweibel zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gesuchsgegnerin bzw. deren Vertretung die Verhandlung von Dienstag 1. September 2020 bereits weitgehend vorbereitet gehabt. Dies sei an der ausführlichen Stellungnahme vom 21. August 2020 erkennbar, die gemäss gerichtlicher Verfügung vom 6. August 2020 spätestens zehn Tage vor der Verhandlung einzureichen gewesen sei, und aus welcher sich ergebe, dass die Vertretung der Gesuchsgegnerin bereits umfangreiche Bemühungen (Instruktion durch Klientschaft, Beschaffung der notwendigen Unterlagen, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen etc.) getätigt habe, um die Gesuchsgegnerin gegen das Rechtsöffnungsbegehren zu verteidigen. Demzufolge seien zum Zeitpunkt des Rückzugs des Rechtsöffnungsgesuchs kaum noch Vorbereitungshandlungen vorzunehmen gewesen (angefochtener Entscheid E. 2.3.4).
Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs ihre Vorbereitungsarbeiten für die Verhandlung im Wesentlichen bereits geleistet hatten. Erst recht legt sie nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des Zivilgerichts offensichtlich unrichtig sein könnten. Die Berücksichtigung der aus den Akten ersichtlichen und vom Zivilgericht festgestellten Tatsachen bei der Bemessung der Parteientschädigung gemäss der HO ist Teil der Rechtsanwendung, die das Gericht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen vornimmt. Dass sich die Gesuchsgegnerin nicht ausdrücklich darauf berufen hat, ist deshalb entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Beschwerde, S. 6 oben) irrelevant. Aus der Tatsache, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom kurzfristigen Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs durch die Gesuchstellerin ihre Vorbereitungsarbeiten für die Verhandlung im Wesentlichen bereits geleistet hatten, zog das Zivilgericht in Anwendung von § 6 Abs. 2 HO den richtigen Schluss, es sei gerechtfertigt, der Gesuchsgegnerin die volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.4). Die Rüge der Gesuchstellerin, das Zivilgericht habe aus der Berufung auf § 6 HO keine Schlussfolgerungen gezogen (Beschwerde, S. 6 oben), ist offensichtlich unbegründet.
3.
3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 450.– festgesetzt (vgl. AGE BEZ.2019.9 vom 11. März 2019 E. 4).
3.3 Hinsichtlich der Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ist – da der angefochtene schriftlich begründete Entscheid vor dem 1. Januar 2021 verschickt worden ist – ebenfalls die altrechtliche HO anwendbar (vgl. § 26 Abs. 2 HoR). Im Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel bis zwei Drittel vorzunehmen ist. Massgebend ist dabei der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 HO).
Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Gesuchstellerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 10‘000.– verpflichtet. Mit ihrer Beschwerde beantragt sie die Reduktion der Parteientschädigung auf CHF 1‘951.– bis CHF 3‘902.–. Damit beträgt der zweitinstanzliche Streitwert CHF 8‘049.–. Bei einem Streitwert von über CHF 8'000.– bis CHF 30‘000.– beträgt das Grundhonorar für ein mündlich geführtes vereinfachtes Verfahren CHF 1‘120.– bis CHF 2‘900.– (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO). Da das vorliegende Beschwerdeverfahren durchschnittlich ist, ist entsprechend der Honorarnote vom 4. November 2020 auf den interpolierten Betrag von CHF 1‘124.– abzustellen. Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des (Beschwerde-)Verfahrens (§ 4 Abs. 2 HO), der Abzug für das Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 2 HO) und das Entfallen des Aufwands für eine Verhandlung (vgl. § 3 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf (BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.2.2 mit Nachweisen). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird deshalb auf CHF 1‘124.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.–.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘124.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.