Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2020.54

 

ENTSCHEID

 

vom 13. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Schuldner

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement,           Gläubiger

Inkasso Staatsanwaltschaft,

Petersgasse 15, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Oktober 2020

 

betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Schuldner) erhob am 17. September 2020 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Juni 2020 in der Betreibung Nr. [...]. Er begründete den Rechtsvorschlag damit, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt fest, dass der Schuldner im Umfang von CHF 1'128.– zu neuem Vermögen gekommen sei. Das Zivilgericht bewilligte den Rechtsvorschlag nur im diesen Betrag übersteigenden Umfang und wies darauf hin, dass der ordentliche Rechtsvorschlag bestehen bleibe. Es auferlegte dem Schuldner die Gerichtskosten von CHF 80.–. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 30. Oktober 2020 Beschwerde an das Appellationsgericht. Dessen Verfahrensleiter zog die Akten des Zivilgerichts bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete er.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SG 281.1) ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131; BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 1; AGE BEZ.2019.9 vom 11. März 2019 E. 1.1; Bauer, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 265a SchKG ad N 31). Der Kostenentscheid ist hingegen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131; Bauer, a.a.O., Art. 265a SchKG ad N 31; Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1).

 

Mit der Beschwerde stellt der Schuldner die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG infrage. Gegen den Kostenentscheid wendet er sich nicht. Da gegen den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG kein kantonales Rechtsmittel zulässig ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Oktober 2020 (V.2020.772) wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.