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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2020.5
ENTSCHEID
vom 2. August 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
A____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Januar 2020
Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. April 2020
(vom Bundesgericht am 30. April 2021 aufgehoben)
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Am 25. Juli 2019 stellte der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdeführer), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt in der gegen A____ (Schuldnerin) angehobenen Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsbegehren für die kantonalen Steuern des Jahres 2000. Er beantragte die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'847.90 und der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 184.50 sowie die Auferlegung der Betreibungskosten von CHF 111.30 an die Schuldnerin. Eventualiter verlangte er die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'847.90 sowie die Auferlegung der Betreibungskosten von CHF 295.80 an die Schuldnerin. Subeventualiter verlangte er die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'847.90 und den Betrag von CHF 184.50 sowie die Auferlegung der Betreibungskosten von CHF 111.30 an die Schuldnerin. Das Zivilgericht erteilte dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 10'847.90 und wies das weitere Begehren ab.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 17. April 2020 ab. Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Darin beantragte er die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 184.50. Eventualiter seien die Betreibungskosten von CHF 184.50 der Schuldnerin aufzuerlegen. Subeventualiter sei ihm (auch im abgewiesenen Teil) im Umfang von CHF 184.50 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Mit Urteil vom 30. April 2021 (5A_446/2020) hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gut, hob den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2020 vollumfänglich auf und erteilte dem Beschwerdeführer in der genannten Betreibung (auch im abgewiesenen Teil) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 184.50. Die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 144 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der Praxis des Appellationsgerichts statt vieler AGE BEZ.2019.27 vom 9. Januar 2020). Zum Entscheid ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben, dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung (auch) für den Betrag von CHF 184.50 erteilt und die Sache lediglich zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen.
2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die Gerichtskosten von CHF 400.– der Schuldnerin auferlegt, da der Beschwerdeführer grossmehrheitlich mit seinem Begehren durchgedrungen sei (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung [ZPO, SR 272] in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Mangels Begründung des Antrags und mangels substantiierter Ausführungen zu den Auslagen wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Januar 2020 E. 7). An diesem Kostenentscheid ändert sich aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids nichts. Daran ist somit festzuhalten.
2.3 Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 30. April 2021 wurde der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren beim Appellationsgericht gestellte Subeventualantrag gutgeheissen. Damit ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers (auch) im kantonalen Beschwerdeverfahren auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das kantonale Beschwerdeverfahren werden auf CHF 100.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG). Parteivertretungskosten sind keine angefallen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.