Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2020.67

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Februar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey  

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 16. Dezember 2020

 

betreffend Rechtsverweigerung und Verfahrensleitung

 


Sachverhalt

 

Vor dem Zivilgericht war ein Scheidungsverfahren in Sachen B____ (nachfolgend Ehefrau) gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit dem Aktenzeichen [...] hängig. Die Parteien wurden auf den 17. Dezember 2020 zur Verhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 ersuchte Advokat C____ das Zivilgericht um Verschiebung der Verhandlung. Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Zivilgerichtspräsidentin ein Ausstandsgesuch gestellt hatte, wurde das Verschiebungsgesuch von Zivilgerichtspräsident D____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsident) mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 beurteilt und abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2020 eine mit 21. Dezember 2020 datierte (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde.

 

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Stellungnahmen der Ehefrau oder der Zivilgerichtspräsidentin wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung.

 

Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unzulässig. Aus diesem Grund ist in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.

 

Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdeverfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 5). Für einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung sprechen im vorliegenden Fall insbesondere die folgenden Umstände: Die Beschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können nur auf Willkür hin überprüft werden (Art. 320 lit. b ZPO). Die zu beantwortenden Rechtsfragen lassen sich leicht aufgrund der Akten beurteilen und die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

 

Aus den vorstehenden Gründen wird der Antrag auf Durchführung eines Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.

 

2.

2.1      Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers richtet sich seine Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Dezember 2020 (Beschwerde S. 1 und 3). Er bezeichnet sein Rechtsmittel aber als (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde und macht geltend, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde unterliege keiner Frist (Beschwerde S. 1 und 3 f.). Es fragt sich deshalb, ob die vorliegende Beschwerde (auch) als Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinn von Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO entgegenzunehmen ist.

 

2.2      Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO bilden ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids. Wenn sich die behauptete Rechtsverzögerung oder –verweigerung aus einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt, stehen gegen dieses die allgemeinen Rechtsmittel zur Verfügung, wobei deren Voraussetzungen wie insbesondere die Frist gemäss Art. 311 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1, Art. 321 Abs. 1 oder Art. 321 Abs. 2 ZPO eingehalten werden müssen. Eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.1 S. 706; AGE BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.1.1).

 

2.3      Am 12. August 2020 nahm der Beschwerdeführer beim Zivilgericht Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens [...]. Er behauptet, man habe ihm trotz mehrfacher Nachfrage Kopien der gesamten Akten verweigert und erklärt, man werde ihm diese zusenden. Am 2. Dezember 2020 habe er über die Zustellplattform IncaMail Aktenkopien erhalten. Diese seien aber unvollständig gewesen. Damit habe das Zivilgericht dem Beschwerdeführer die Aktenherausgabe verweigert (vgl. Beschwerde S. 3 und 5 f.).

 

Am 31. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht ein mit 31. August 2020 datiertes Gesuch um Akteneinsicht. Als Adresse gab er die [...] in [...] an. Am 12. August 2020 nahm er Einsicht in die Akten und gab als aktuelle Zustelladresse die [...] in [...] (richtig [...]) Basel an. Am 13. August 2020 verfügte das Zivilgericht, dass dem Beschwerdeführer die von ihm bei der Akteneinsichtnahme vom 12. August 2020 gewünschten Dokumente in Kopie zugestellt werden. Mit Schreiben vom 14. August 2020 wurde die Verfügung vom 13. August 2020 als Gerichtsurkunde an die folgende Adresse gesendet: Herr A____, c/o [...]. Die Sendung wurde am 18. August 2020 zur Abholung gemeldet mit Frist bis 25. August 2020. Sie wurde innert Frist nicht abgeholt und dem Zivilgericht zurückgesendet. Mit Eingabe vom 27. August 2020 gab der Beschwerdeführer dem Zivilgericht die folgende Adresse an: A____, c/o [...], Deutschland. Mit Schreiben vom 17. September 2020 sandte das Zivilgericht die Verfügung vom 13. August 2020 mit den Aktenkopien, eine Verfügung vom 31. August 2020 und die Vorladung für die Verhandlung vom 17. Dezember 2020 auf dem Rechtshilfeweg an die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2020 angegebene Adresse. Gemäss dem zuständigen Amtsgericht konnte das Rechtshilfeersuchen nicht erledigt werden, weil der Beschwerdeführer an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Mit Eingabe vom 17. November 2020 bat der Beschwerdeführer um Erklärung, warum er die Verfahrensakten in Kopie noch nicht erhalten habe und wann dies vorgesehen sei. Mit Eingabe vom 29. November 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass entgegen einer telefonischen Auskunft des Zivilgerichts noch keine Akten bei seinem Zustelldomizil und Vertreter Rechtsanwalt E____ eingetroffen seien. Für den Fall, dass es zu den bekannten Problemen bei der postalischen Zustellung gekommen sei, dürfe das Zivilgericht ihm seine Verfügungen künftig auch über die Zustellplattform IncaMail unter Verwendung der E-Mail-Adresse [...] elektronisch eröffnen. Diese Eingabe reichte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht unter Verwendung der erwähnten E-Mail-Adresse über die Zustellplattform IncaMail elektronisch ein. Am 1. Dezember 2020 verfügte das Zivilgericht, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. August 2020 (samt Beilagen) sowie die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2020 an ein neues noch zu bezeichnendes Zustelldomizil zugestellt werden. Gemäss der Anmerkung auf der Verfügung handelt es sich bei den Beilagen um Kopien der vom Beschwerdeführer gewünschten Akten. In den Anmerkungen zur Verfügung vom 1. Dezember 2020 erklärte das Zivilgericht zudem, die Verfügung vom 13. August 2020 einschliesslich der Kopien der vom Beschwerdeführer gewünschten Akten sei von diesem nicht abgeholt worden. Die Verfügung samt Beilagen und die Vorladung seien auf dem Rechtshilfeweg an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse gesendet worden. Die Sendung sei vom Beschwerdeführer nicht entgegengenommen und von seinen Eltern retourniert worden mit dem Hinweis, dass er nicht bei ihnen wohne. Die Verfügungen vom 13. August 2020 mit den Kopien der gemäss dem Zivilgericht vom Beschwerdeführer bei der Akteneinsichtnahme gewünschten Akten sowie die Verfügung vom 1. Dezember 2020 und die Vorladung wurden dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 unter Verwendung der angegebenen E-Mail-Adresse über die Zustellplattform IncaMail elektronisch zugestellt. Die Nachricht wurde vom Beschwerdeführer gleichentags angenommen und geöffnet.

 

Mit der Verfügung vom 13. August 2020 hat das Zivilgericht den Antrag des Beschwerdeführers um Zustellung von Aktenkopien behandelt. Damit ist insoweit eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.2). Wenn der Beschwerdeführer hätte geltend machen wollen, das Zivilgericht habe ihm nicht Kopien aller von ihm verlangten Akten zugestellt, hätte er gegen die Verfügung vom 13. August 2020 Beschwerde ergreifen müssen. Dies hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich unterlassen. Die Verfügung vom 13. August 2020 wurde als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse gesendet. Aufgrund des hängigen Verfahrens und der Akteneinsichtnahme musste der Beschwerdeführer mit einer Zustellung des Zivilgerichts rechnen. Die Verfügung vom 13. August 2020 gilt daher als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 18. August 2020 und damit als am 25. August 2020 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei der Verfügung vom 13. August 2020 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Die für solche Verfügungen geltende zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO endete am 28. August 2020. Damit wäre auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, wenn in der Beschwerde vom 21. Dezember 2020 eine sinngemässe Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2020 gesehen würde. Im Übrigen könnte auf eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2020 auch deshalb nicht eingetreten werden, weil durch sie kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu unten E. 3.2.2).

 

Die Anfrage, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrensakten in Kopie noch nicht erhalten habe und wann dies vorgesehen sei, wurde mit der Verfügung vom 1. Dezember 2020 beantwortet. Damit ist auch insoweit eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.2).

 

2.4      Der Beschwerdeführer behauptet, Advokat E____ sei die Herausgabe der Akten entgegen seinem Antrag rechtswidrig verweigert worden (Beschwerde S. 5). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 zeigte Advokat C____ dem Zivilgericht an, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe, und ersuchte um Verschiebung der Verhandlung vom 17. Dezember 2020. Zur Begründung seines Verschiebungsgesuchs machte er zwar unter anderem geltend, dass er keine Kenntnis der Aktenlage habe und dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz der für eine eigenständige und angemessene Vorbereitung der Verhandlung notwendigen Verfahrensakten sei. Einen Antrag auf Herausgabe der Akten stellte er aber nicht. Damit ist die Rüge der rechtswidrigen Verweigerung der Aktenherausgabe offensichtlich unbegründet. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich aber keine Nichtbehandlung oder verspätete Behandlung des aktenwidrig behaupteten Antrags auf Aktenherausgabe, sondern eine Verweigerung der Aktenherausgabe geltend macht, ist eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde diesbezüglich ebenfalls ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.2).

 

2.5      Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm eine Frist zur Replik zur Stellungnahme der Ehefrau vom 14. Dezember 2020 einzuräumen (Beschwerde S. 5). Damit dürfte die Stellungnahme der Ehefrau vom 11. Dezember 2020 gemeint sein. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 zugestellt. Dass der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Replik ersucht hätte, behauptet er nicht und ist nicht ersichtlich. Damit ist diesbezüglich eine Rechtsverzögerung oder –verweigerung von vornherein ausgeschlossen.

 

2.6      Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch ungerechtfertigte Abweisung von Beweisanträgen (vgl. Beschwerde S. 4 f. und 7). Da der Beschwerdeführer selbst behauptet, die Beweisanträge seien abgewiesen worden, kommt diesbezüglich eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht in Betracht (vgl. oben E. 2.2).

 

2.7      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde nicht als Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinn von Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO entgegenzunehmen ist. Damit ist ausschliesslich die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Dezember 2020 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde.

 

3.

3.1      Mit Ziff. 1 der Verfügung vom 16. Dezember 2020 ordnete der Zivilgerichtspräsident die Zustellung der Eingabe des Beschwerdeführers an die Ehefrau an. Mit Ziff. 2 nahm er von der Vertretung des Beschwerdeführers durch Advokat C____ Vormerk. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb diese beiden Ziffern zu beanstanden sein könnten. Somit kommt er seiner Begründungspflicht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1) nicht nach und ist deshalb insoweit auf die Beschwerde bereits mangels Begründung nicht einzutreten.

 

3.2

3.2.1   Mit Ziff. 3 der Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Verhandlung vom 17. Dezember 2020 ab. Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Ziff. 3 der Verfügung vom 16. Dezember 2020 ist daher gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 135 N 5). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen). Wenn auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs nicht eingetreten wird, kann der Beschwerdeführer die Verweigerung der Verschiebung dem Appellationsgericht zusammen mit dem Endentscheid zur Überprüfung vorlegen (vgl. BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 87 f.; Steiner, a.a.O., N 127 und 345).

 

3.2.2   Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe ein Rechtsnachteil, weil er bis anhin nicht über die vollständigen Akten verfüge und sich daher nicht vollumfänglich zum Streitgegenstand habe äussern können, auch nicht an der Verhandlung vom 17. Dezember 2020. Damit sei Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt worden (vgl. Beschwerde S. 3 f.).

 

Am 17. Dezember 2020 fand im Scheidungsverfahren [...] in Anwesenheit des Beschwerdeführers die Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer den Saal vorzeitig verliess. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 schied das Zivilgericht die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossene Ehe und regelte die Scheidungsfolgen. Wenn der Beschwerdeführer innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv eine schriftliche Begründung verlangt, kann er den Entscheid betreffend die Scheidung nach der der Nachlieferung der schriftlichen Begründung mit Berufung beim Appellationsgericht anfechten (vgl. Art. 239 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit einer allfälligen Berufung gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2020 kann er die Abweisung seines Verschiebungsgesuchs dem Appellationsgericht zur Überprüfung vorlegen und insbesondere rügen, sein Verschiebungsgesuch sei mit der Verfügung vom 16. Dezember 2020 zu Unrecht abgewiesen worden und Art. 6 EMRK bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er nicht über die vollständigen Akten verfügt habe und sich daher nicht vollumfänglich zum Streitgegenstand habe äussern können. Im Fall der Gutheissung einer allfälligen Berufung würden allfällige Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund der Abweisung seines Verschiebungsgesuchs erlitten hätte, vollständig beseitigt. Dass die Lage des Beschwerdeführers in einem relevanten Umfang erschwert wird, wenn er die Abweisung seines Verschiebungsgesuchs nicht selbständig anfechten und seine Rügen nicht mit einer Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 16. Dezember 2020 geltend machen kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Damit ist auf seine Beschwerde gegen Ziff. 3 der Verfügung vom 16. Dezember 2020 mangels Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

 

3.3      In der Begründung von Ziff. 3 seiner Verfügung vom 16. Dezember 2020 erwog der Zivilgerichtspräsident, dass dem Beschwerdeführer alle Verfügungen und Eingaben persönlich zugestellt worden seien, dass ihm am 12. August 2020 Akteneinsicht gewährt worden sei und dass ihm alle bezeichneten Akten nochmals zugestellt worden seien. Insofern sei der Hinweis, der Beschwerdeführer verfüge nicht über alle Verfahrensakten, unbehelflich. Bei diesen Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten handelt es sich nicht um selbständige Feststellungen, sondern bloss um eine Begründung für die Abweisung des Verschiebungsgesuchs. Die betreffenden Feststellungen sind deshalb nicht selbständig anfechtbar. Im Übrigen fehlte es auch insoweit an der Beschwerdevoraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl. oben E. 3.2.2).

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

 

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde aussichtslos ist. Aus diesem Grund ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die Frage seiner Mittellosigkeit kann damit offen bleiben.

 

4.2      Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘000.– festgesetzt.

 

5.

5.1      Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei von Amtes wegen Kenntnis vom Sachverhalt zu geben. Er macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass anlässlich der Verhandlung vom 17. Dezember 2020 nur sein Besuchsrecht über Weihnachten geregelt werden sollte. Die gegnerische Anwältin habe in Kooperation mit der Zivilgerichtspräsidentin das Verfahren auf die Scheidungsfolgen ausgedehnt. Damit sei er vom Gericht in die Irre geführt worden. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, alle Beweisanträge seien gestützt auf sinnentstellte und unvollständige Erwägungen abgelehnt worden. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, es stehe im Raum, dass eine Richterkollegin des Zivilgerichtspräsidenten über den Verein [...] Steuergelder und Zuwendungen veruntreut habe, wobei er mit der Richterkollegin offensichtlich die Zivilgerichtpräsidentin meint. Bei der behaupteten Ablehnung der Beweisanträge und der angeblichen Irreführung handle es sich offenkundig um ein zielgerichtetes Handeln, um die Täterschaft zu decken und das rechtliche Gehör sowie eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers zu vereiteln. Dieses Handeln könne durchaus als (versuchte) Begünstigung strafbar sein. Die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 21. Dezember 2020 sei deshalb auch als Strafanzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten und die Zivilgerichtspräsidentin wegen des Verdachts der (versuchten) gegenseitigen Begünstigung an die Hand zu nehmen und der Sachverhalt auf einen strafbaren Gehalt hin zu untersuchen (vgl. Beschwerde S. 6 f.).

 

5.2      Wegen Begünstigung wird gemäss Art. 305 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Art. 59-61, 63 und 64 StGB vorgesehenen Massnahmen entzieht. Die Tathandlung des Entziehens setzt voraus, dass der Täter eine Amtshandlung in einem Strafverfahren mindestens für eine gewisse Zeit verhindert hat (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 463, 129 IV 138 E. 2.1 S. 140). Der Tatbestand der Begünstigung setzt nicht voraus, dass gegen den Begünstigten bereits ein Strafverfahren eröffnet worden ist (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 305 StGB N 18). Die Frage, ob der Begünstigte schuldig ist oder nicht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unerheblich (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462 f.).

 

Gemäss Art. 301 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Eine für die Entgegennahme einer Strafanzeige nicht zuständige Behörde hat diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 301 N 5; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 301 N 2). Unter einer Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung verstanden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 2). Eine Erklärung, die keinen Bezug auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung nimmt, wie beispielsweise eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, stellt keine Strafanzeige im Sinn von Art. 301 StGB dar und begründet keine Pflicht zur förmlichen Behandlung (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 11).

 

Gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) haben Personen, die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons Basel-Stadt Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhalten, diese anzuzeigen.

 

5.3      Soweit in der (Rechtsverweigerung-)Beschwerde vom 21. Dezember 2020 überhaupt konkretes Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin und des Zivilgerichtspräsidenten behauptet wird, ist nicht ansatzweise erkennbar, wie dieses geeignet sein sollte, eine Amtshandlung in einem Strafverfahren mindestens für eine gewisse Zeit zu verhindern. Damit fehlt es an der Schilderung einer konkreten angeblich strafbaren Handlung. Die Beschwerde ist deshalb nicht als Strafanzeige im Sinn von Art. 301 StPO zu qualifizieren. Folglich ist das Appellationsgericht als für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständige Behörde auch nicht verpflichtet, die Beschwerde als Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft als für Strafanzeigen zuständige Behörde weiterzuleiten. Im Übrigen begründet die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 21. Dezember 2020 auch keinen Verdacht der (versuchten) Begünstigung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vom Gericht in die Irre geführt worden, entbehrt jeglicher Grundlage. Das Gleiche gilt für die pauschale und unsubstanziierte Behauptung, es stehe im Raum, dass die Zivilgerichtspräsidentin über den Verein [...] Steuergelder und Zuwendungen veruntreut habe. Mangels eines Tatverdachts trifft die Gerichtspersonen des Appellationsgerichts auch keine Anzeigepflicht gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Der Antrag, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von Amtes wegen Kenntnis vom Sachverhalt zu geben, wird abgewiesen.

 

Die Beschwerde vom 21. Dezember 2020 einschliesslich Beilagen wird dem Zivilgericht Basel-Stadt und B____, vertreten durch Advokatin [...], zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.