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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2020.68
ENTSCHEID
vom 3. April 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
B____ Berufungsbeklagte 1
[...]
C____ Berufungsbeklagte 2
[...]
D____ Berufungsbeklagter 3
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2020 betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 wies das Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch von A____ (Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Gesuchstellerin) gegen B____, C____ und D____ um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Zivilgerichtspräsident zudem das von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. November 2020 gestellte Rechtsbegehren um Verschiebung der Verhandlung vom 1. Dezember 2020 ab.
Auf Eingabe der Gesuchstellerin vom 3. Dezember 2020 hin teilte der Zivilgerichtspräsident der Gesuchstellerin am 9. Dezember 2020 mit, dass sie berechtigt sei, die Verfahrensakten am Schalter des Zivilgerichts einzusehen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies der Zivilgerichtspräsident eine Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Dezember 2020 zur Verbesserung innert Frist bis zum 4. Januar 2021 zurück mit dem Hinweis, dass sie andernfalls als nicht erfolgt gelte. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 beantragte die Gesuchstellerin beim Zivilgericht die schriftliche Begründung des Entscheids vom 1. Dezember 2020. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 trat der Zivilgerichtspräsident auf diesen Antrag wegen Verspätung nicht ein.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (Posteingang: 23. Dezember 2020) reichte die Gesuchstellerin Beschwerde gegen «die Abweisung des Verschiebungsgesuches vom 1.12.2020 des Zivilgerichts Basel-Stadt und der gleichzeitigen Ausfällung des Entscheides vom 1.12.2020» ein, mit dem Antrag den Entscheid vom 1. Dezember 2020 und die Verfügung vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 (Posteingang: 12. Februar 2021) ersuchte die Gesuchstellerin um Erstreckung allfälliger offener Fristen und um Wiederherstellung allfälliger abgelaufener Fristen. Die Gesuchstellerin reichte sodann zwei weitere Eingaben vom 11. Februar 2021 samt Beilagen ein. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 trat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. Februar 2021 nicht ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Gesuchstellerin ficht einerseits den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 an, mit dem ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können mit Berufung angefochten werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist andererseits die Abweisung des Gesuchs um Verschiebung des Verhandlungstermins. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann, sofern durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Brändli/Bühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 135 ZPO N 36; vgl. OGer ZH vom 15. November 2017 RU170070 E. 2.3). Die mit «Beschwerde» bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin ist somit sowohl als Berufung als auch als Beschwerde entgegenzunehmen. Für beide Rechtsmittel gilt vorliegend die 10-tägige Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO für die Berufung bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO für die Beschwerde).
1.2 Zum Entscheid über die vorliegende Berufung und Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Der Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde im Sinn von Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung eröffnet. Erhebt eine Partei gegen einen lediglich im Dispositiv eröffneten erstinstanzlichen Entscheid direkt Berufung oder Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz, ohne zunächst eine schriftliche Begründung zu verlangen, so ist auf das Rechtsmittel zumindest grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. OGer BE ZK 19 317 vom 21. Juni 2019 E. II.10, in: CAN 2020 Nr. 16 S. 42, 43; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 239 N 25). Die Frage, ob das Rechtsmittel unter bestimmten Voraussetzungen als Antrag auf schriftliche Begründung an die erste Instanz weiterzuleiten ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil eine Weiterleitungspflicht mangels Einhaltung der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung Seiler, Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 618; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 239 CPC N 15a) ohnehin nicht in Betracht kommt.
2.2 Der Entscheid vom 1. Dezember 2020 wurde der Gesuchstellerin am 4. Dezember 2020 zugestellt. Die Frist für ein Begehren um eine schriftliche Begründung endete damit am 14. Dezember 2020. Der angefochtene Entscheid enthält einen unmissverständlichen Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids angenommen wird, wenn innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids keine schriftliche Begründung verlangt wird. Auf den Antrag der Gesuchstellerin vom 15. Dezember 2020 um schriftliche Begründung des Entscheids vom 1. Dezember 2020 trat der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 nicht ein. Auf dem Briefumschlag, mit dem die mit 14. Dezember 2020 datierte Beschwerde versendet worden ist, findet sich eine Versandetikette von My Post 24-Prepaid. Darauf ist als Datum der 15. Dezember 2020 vermerkt. Folglich kann die Sendung frühestens am 15. Dezember 2020 in den My Post 24-Automaten gelegt worden sein. Damit erfolgte die Übergabe an die Schweizerische Post frühestens am 15. Dezember 2020. Die Tatsache, dass die Sendung gemäss dem Sendungsverlauf erst am 21. Dezember 2020 für die Zustellung sortiert worden ist, spricht dafür, dass sie sogar erst nach dem 15. Dezember 2020 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Selbst wenn die direkte Anfechtung des Entscheids vom 1. Dezember 2020 mit der vorliegenden Beschwerde als sinngemässes Begehren um schriftliche Begründung entgegengenommen würde, hätte die Gesuchstellerin somit innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids vom 1. Dezember 2020 keine schriftliche Begründung verlangt. Dies gilt als Verzicht auf die Anfechtung dieses Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Aus den vorstehenden Gründen ist auf die sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2020 nicht einzutreten und ist diese auch nicht als Begehren um schriftliche Begründung an das Zivilgericht weiterzuleiten. Da auf die sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2020 nicht einzutreten ist, ist auf sämtliche Vorbringen, welche den Gegenstand der Berufung betreffen, nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2020 wurde der Gesuchstellerin am 4. Dezember 2020 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. oben E. 1) endete damit am 14. Dezember 2020. Die frühestens am 15. Dezember 2020 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet. Falls die Beschwerde trotzdem als rechtzeitig betrachtet würde, weil die Verfügung vom 1. Dezember 2020 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, wäre darauf mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin hätte die Verfügung vom 1. Dezember 2020 mit einer Berufung gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2020 anfechten können (vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 127 und 345). Falls sich im Rahmen der damit veranlassten unselbständigen Überprüfung der Verfügung vom 1. Dezember 2020 herausgestellt hätte, dass die Verhandlung zu Unrecht nicht verschoben worden ist, wäre der Entscheid vom 1. Dezember 2020 aufgehoben worden. Damit hätte die Gesuchstellerin durch den Ausschluss der direkten Anfechtung der Verfügung vom 1. Dezember 2020 überhaupt keinen Nachteil erlitten. Da die Gesuchstellerin auf eine Berufung gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2020 verzichtet hat, indem sie nicht fristgerecht eine schriftliche Begründung verlangt hat (vgl. oben E. 2), kommt eine Berufung im vorliegenden Fall zwar nicht mehr in Betracht. Mit ihrer eigenen Säumnis, für welche die Gesuchstellerin nicht einmal einen Entschuldigungsgrund behauptet, kann sie aber nicht nachträglich einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO begründen.
3.2 Im Übrigen wäre die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2020 abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2020 einerseits sinngemäss damit, dass die Verhandlung vom 1. Dezember 2020 nicht hätte durchgeführt werden dürfen, weil «die Verhandlung für die Gesuchsbeklagte durch ein Telefonat mit der Kanzlei abgesagt wurde» (Beschwerde S. 5). Diese Behauptung kann bereits mangels Substanziierung und Beweis nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass die Verhandlung von der dafür nicht zuständigen Kanzlei anlässlich eines Telefonats mit der Gesuchstellerin abgesagt oder verschoben worden ist. Folglich könnte es sich beim von der Gesuchstellerin behaupteten Telefonat höchstens um eine Absage ihrer Teilnahme gehandelt haben. Eine solche Absage ihrer Teilnahme enthält auch ihr Schreiben vom 30. November 2020. Die einseitige Ankündigung ihrer Abwesenheit hat der Durchführung der Verhandlung vom 1. Dezember 2020 aber nicht entgegengestanden und ändert nichts daran, dass die Gesuchstellerin säumig gewesen ist, indem sie zur Verhandlung vom 1. Dezember 2020 nicht erschienen ist.
Andererseits macht die Gesuchstellerin geltend, der Zivilgerichtspräsident hätte den Entscheid betreffend vorsorgliche Beweisabnahme bzw. vorsorgliche Massnahmen erst fällen dürfen, nachdem ihr die Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs mitgeteilt worden ist und sie Zeit zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs gehabt hätte. Dieser Einwand ist unbegründet. In der Eingabe vom 30. November 2020 kann zwar mit dem Zivilgerichtspräsidenten ein sinngemässes Verschiebungsgesuch gesehen werden. Dieses wurde jedoch nur einen Tag vor der Verhandlung eingereicht. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung ging die Eingabe sogar erst nach Kanzleischluss ein und gelangte dem Gericht deshalb erst am Verhandlungstag zur Kenntnis. Solange das Verschiebungsgesuch nicht bewilligt wurde, blieb die Vorladung gültig und musste die Gesuchstellerin von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen. Das Verschiebungsgesuch ändert deshalb nichts daran, dass sie säumig geworden ist, indem sie zur Verhandlung nicht erschienen ist (vgl. Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 135 ZPO N 28 f.; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 135 ZPO N 9; Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 135 N 6). Aufgrund der Säumnis der Gesuchstellerin musste der Zivilgerichtspräsident mit dem Entscheid keineswegs zuwarten. In Anwendung von Art. 147 Abs. 2 ZPO führte er das Verfahren vielmehr zu Recht unmittelbar ohne die versäumte Handlung der Gesuchstellerin weiter (vgl. Frei, a.a.O., Art. 147 ZPO N 7). Die Abweisung des Verschiebungsgesuchs wurde vom Zivilgerichtspräsidenten in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet. Mit dieser Begründung setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass auf die Berufung und Beschwerde vom 14. Dezember 2020 nicht einzutreten ist. Folglich hat die Gesuchstellerin die Prozesskosten des vorliegenden Berufungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 100.– bis CHF 10‘000.– (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren ([GGR; SG154.810]). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 100.– bis CHF 20‘000.– (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 lit. b GGR). Im Entscheid vom 1. Dezember 2020 setzte der Zivilgerichtspräsident die Gerichtskosten auf CHF 8‘500.– bei Eröffnung des Entscheids im Dispositiv und auf CHF 12‘500.– bei schriftlicher Begründung des Entscheids fest. Da der Aufwand des Appellationsgerichts aufgrund der Nichteintretensentscheide deutlich geringer gewesen ist als derjenige des Zivilgerichts, sind für das Beschwerde- und das Berufungsverfahren Gerichtskosten von insgesamt CHF 2‘500.– angemessen.
4.3 Den Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnern sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung von Stellungnahmen keine Kosten entstanden. Es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die sinngemässe Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 (VV.2020.65) und die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘500.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin
- Berufungsbeklagte 1 und Beschwerdegegnerin 1
- Berufungsbeklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2
- Berufungsbeklagter 3 und Beschwerdegegner 3
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.