Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2020.8

 

ENTSCHEID

 

vom 20. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                   Gesuchsbeklagter

 

gegen

 

Schweizerische Eidgenossenschaft                      Beschwerdegegnerin

vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt,            Gesuchstellerin

Fischmarkt 10, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Januar 2020

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Erwägungen

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2020 (definitive Rechtsöffnung für die Bundessteuer) erhob A____ (Beschwerdeführer) am 8. Februar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 verlangte dieses vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 machte dieser im Wesentlichen geltend, dass er dem Appellationsgericht keinen Kostenvorschuss schulde. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 hielt das Appellationsgericht an seiner Kostenvorschussverfügung vom 11. Februar 2020 fest. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 berief sich der Beschwerdeführer auf die «offensichtliche Unrichtigkeit» der Erhebung von Kostenvorschüssen, Pfändungsforderungen und Steuererklärungen. Nachdem er den Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hatte, setzte ihm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 10. März 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 13. März 2020 am Postschalter entgegen. Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses lief damit fünf Tage später am 18. März 2020 ab – und somit noch vor Beginn des vom Bundesrat ab 21. März 2020 verordneten Fristenstillstands (vgl. Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020, SR 173.110.4). Auch innert dieser am 18. März 2020 abgelaufenen Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Januar 2020 [...] wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Jacqueline Bubendorf

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.