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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2020.9
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchsteller
vertreten durch B____, Advokatin,
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
betreffend das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.9
Sachverhalt
Mit Entscheid BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die Beschwerde von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 17. Februar 2020 gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 4. Februar 2020 (F.2019.451) sowie das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 beantragt der Gesuchsteller den Erlass der Gerichtskosten im Verfahren BEZ.2020.9.
Erwägungen
1.
1.1 Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 ersucht A____ um Erlass der Gerichtskosten, die ihm mit Entscheid vom 20. April 2020 auferlegt worden sind. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Da die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinn der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Rechtskraft grundsätzlich nicht hemmt (vgl. BGer 5A_714/2020 vom 3. Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.3.5), ist der Entscheid vom 20. April 2020 im Zeitpunkt seiner Eröffnung in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können die Gerichtskosten gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 216 E. 2.1; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG 2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (AGE DG.2016.18 vom 29. September 2016 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2).
2.2 Aufgrund der Bestätigung der Sozialhilfe vom 29. Oktober 2019 kann zwar angenommen werden, dass der Gesuchsteller aktuell mittellos ist. Weshalb es ihm voraussichtlich nicht möglich sein sollte, in den nächsten Jahren eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit der er ein Einkommen erzielt, mit dem er nach Deckung seines Grundbedarfs sowie des Grundbedarfs seiner Familie die bescheidenen Gerichtskosten von CHF 500.– bezahlen kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller nicht begründet. Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung der andauernden Mittellosigkeit. Mit dem Entscheid vom 20. April 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Folglich würden mit dem Erlass der Gerichtskosten die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch abzuweisen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2020.9 abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegenden Erlassverfahren verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.9 wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.