Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.10

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 21. Januar 2021

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

 


Sachverhalt

 

Mit Schlichtungsgesuch vom 20. Oktober 2020 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt folgendes Begehren: «Es wäre besser, wenn ich alle meine verlorene Dokumente Koffer zurückbekommen würde». Eventualiter ersuchte er um Schadenersatz, wobei er den Streitwert mit «mehrere Trillionen Franken» angab. Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf Verfügung der Schlichterin hin machte der Beschwerdeführer am 23. November 2020 Ausführungen zum Kofferinhalt und zum Streitwert. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wies die Schlichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Schlichtungsbegehrens ab und forderte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.–.

 

Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 wehrte sich der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde gegen diese Verfügung. Diese Eingabe wurde von der Schlichterin am 4. Februar 2021 an das Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen und von diesem als Beschwerde entgegengenommen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen, hingegen wurden die Akten der Schlichtungsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichterin vom 21. Januar 2021, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1). Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben.

 

Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Die Schlichterin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des Schlichtungsgesuchs des Beschwerdeführers. Sie fasste zunächst den Inhalt des Schlichtungsgesuchs vom 20. Oktober 2020 und der ergänzenden Eingabe vom 23. November 2020 zusammen. Sodann legte sie die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege dar. Schliesslich führte sie aus, dass das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlichen Überklagens für das gesamte Schlichtungsbegehren abzuweisen sei (dies unter Verweis auf BGE 142 III 138). Das Begehren sei aussichtslos, auch wenn sich die Parteien vorliegend erst im Schlichtungsverfahren befänden (dies unter Verweis auf AGE BEZ.2017.36 vom 1. November 2017). Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers – so die Schlichterin weiter – sei der Koffer zwischen der Einlagerung im Jahr 2017 und der Auslagerung im Jahr 2020 verloren gegangen. Den Streitwert des ursprünglichen Herausgabebegehrens habe der Beschwerdeführer noch mit «mehrere Trillionen Franken» beziffert. Sein präzisiertes Rechtsbegehren habe er auf «2 Billionen» reduziert. Die Chance, dass er für den verlorenen Koffer einen Schadenersatz auch nur in reduziertem Umfang von zwei Billionen Franken zugesprochen erhalte, oder dass die Gegenseite auch nur annähernd beim Begehren um Zahlung von 2 Billionen Franken einlenken könne, sei unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen nicht als ernsthaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Kosten für das Schlichtungsverfahren vorzuschiessen (Verfügung vom 21. Januar 2021, S. 1–3).

 

2.2      Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).

 

Im Weiteren muss der Beschwerdeführer darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

 

2.3      Im vorliegenden Fall bittet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2021 darum, dass die Gerichtskosten durch die unentgeltliche Rechtspflege übernommen werden und die Kostenvorschussverfügung zurückgezogen wird (Beschwerde, S. 4). Damit liegt ein gültiges Rechtsbegehren vor.

 

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zweierlei aus: Erstens betreffe sein Schlichtungsbegehren über zwei Billionen Franken den vermissten schwarzen Koffer – und nicht seine Frauen. Er habe den Streitwert von «mehrere Trillionen» auf «zwei Billionen» reduziert, «weil ich nur soviel brauche, mein Traum Projekt in Indien zu erledigen» (Beschwerde, S. 2 f. und 4 f.). Zweitens macht er Ausführungen über seine (fehlenden) finanziellen Mittel zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.– (S. 3 f.). Mit diesen Ausführungen begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die Verfügung der Schlichterin falsch sein soll. Die Schlichterin begründete die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nämlich einzig mit der Aussichtslosigkeit des exorbitanten Schlichtungsbegehrens. Weshalb die Aussichten seines Schlichtungsbegehrens entgegen der überzeugend begründeten Auffassung der Schlichterin ausreichend sein sollten, führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aus. Somit fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung der Beschwerde.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten werden kann.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Da die vorliegende Beschwerde selbst als aussichtslos erscheint, hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit CHF 200.– festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin ist dieser im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 21. Januar 2021 wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.