Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2021.12

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

 


 

Erwägungen

 

Gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführer) am 9. Februar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 verlangte dieses vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 lehnte das Appellationsgericht das Gesuch ab und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 19. März 2021. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. April 2021, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.