Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.14

 

ENTSCHEID

 

vom 25. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                  Klägerin

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                 Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Januar 2021

 

betreffend Sistierung

 


Sachverhalt

 

Mit Klage vom 15. Juni 2015 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht, die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihr CHF 645‘601.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2014 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen. Der Prozess ist beim Zivilgericht unter der Verfahrensnummer [...] hängig. Mit Eingaben vom 6. und 11. Mai sowie 20. Juni 2020 stellte die Beschwerdeführerin Ausstandsgesuche gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin) und die damalige Leitende Gerichtsschreiberin D____ (nachfolgend Gerichtsschreiberin). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 wies das Zivilgericht die Ausstandsgesuche ab. Mit Beschwerde vom 14. November 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheids und die Gutheissung ihrer Ausstandsgesuche. Zudem beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Verfahrens betreffend die Ausstandsgesuche bis sie wieder anwaltlich vertreten ist. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Anträge der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren betreffend ihre Ausstandsgesuche zu sistieren, ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, weil die Beschwerde aussichtslos erscheine. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 verlangte die Beschwerdeführerin insbesondere den Ausstand der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung und die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2021. Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 trat das Bundesgericht auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. November 2020 nicht ein.

 

Mit Eingabe vom 10. Januar 2021 (Postaufgabe 11. Januar 2021) an das Zivilgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens [...] bis sie wieder anwaltlich vertreten ist. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, «bis die Corona-Pandemie die Aufhebung der Kontaktbeschränkungen wieder erlaubt und längere Reisen auch für Risikopersonen ohne gesundheitliches Risiko wieder möglich sind». Eventualiter (gemeint wohl subeventualiter) sei das Verfahren zu sistieren, bis der Lesesaal der Zentralbibliothek Zürich wieder öffnen darf. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wies die Zivilgerichtspräsidentin den Antrag auf Sistierung ab. Mit Beschwerde an das Appellationsgericht vom 14. Februar 2021 (Postaufgabe 15. Februar 2021) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügung. Zudem beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Entscheide des Bundesgerichts über das Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung und über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14. November 2020 zu sistieren. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Anträge der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren zu sistieren, ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 7. April 2021 wies dieses das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 9. April 2021 ersuchte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Zivilgericht um eine Stellungnahme zu Ziff. 41 Pkt. 2 und Ziff. 42 der Beschwerde innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung. Mit Eingabe vom 23. April 2021 ersuchte das Zivilgericht am 26. April 2021 fristgerecht um Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 27. April 2021 erstreckte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Frist für die Stellungnahme bis 6. Mai 2021. Mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung einer vollständigen Stellungnahme des Zivilgerichts sowie einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin. Für den Fall, dass der Verfahrensleiter diesem Antrag nicht folge, beantragte sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 27. April 2021 erklärte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, ob die Beschwerde ohne weitergehende Stellungnahme des Zivilgerichts und ohne Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zu beurteilen sei oder ob eine weitergehende Stellungnahme des Zivilgerichts oder eine Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin einzuholen sei, werde zu gegebener Zeit entschieden. Mit Eingabe vom 8. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, das Fristerstreckungsgesuch des Zivilgerichts vom 23. April 2021 sei abzuweisen und die Stellungnahme des Zivilgerichts sei als verspätet aus dem Verfahren zu weisen. Zudem beantragte sie, der Entscheid, ob ein Schriftenwechsel gemäss Art. 322 ZPO durchgeführt wird, sei vor dem Entscheid über ihre Beschwerde zu fällen. Eventualiter sei diesbezüglich vor dem Entscheid über ihre Beschwerde eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Am 5. Mai 2021 reichte das Zivilgericht eine Stellungnahme zu Ziff. 41 Pkt. 2 und Ziff. 42 der Beschwerde ein. Diese Stellungnahme wurde den Parteien zugestellt mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme dazu innert zehn Tagen einzureichen wäre. Am 10. Juni 2021 nahm die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist zur Stellungnahme des Zivilgerichts vom 5. Mai 2021 Stellung. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich primär gegen Ziff. 2 der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens abgewiesen worden ist. Da die Verweigerung der beantragten Sistierung nicht von Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erfasst wird, ist sie gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2, 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 74). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Die Beschwerdeführerin hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen).

 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Ziff. 20-34 ihrer Eingabe an das Zivilgericht vom 10. Januar 2021 habe sie dargelegt, dass sie ohne Sistierung des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens erhebliche, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile zu gewärtigen habe, die bis zur ungerechtfertigten Abweisung der Klage gingen (Beschwerde Ziff. 3). Ob dieser Verweis auf das erstinstanzliche Gesuch den Anforderungen an die Begründung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils genügt, kann im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen offen bleiben. Mit Eingaben vom 31. Juli und 16. August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens. Mit Verfügung vom 12. September 2019 wies die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin diesen Antrag ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. In seinem diesbezüglichen Entscheid vom 11. Dezember 2019 erwog das Appellationsgericht, es sei davon auszugehen, dass eine Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung für die Beschwerdeführerin aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine gegenüber einem durchschnittlichen Fall erhöhte Belastung darstelle. Die damit verbundene vorübergehende Beeinträchtigung des subjektiven Wohlbefindens der Beschwerdeführerin stelle jedoch für sich allein mangels hinreichender Intensität keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Es bestehe aber die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen selbst weniger wirkungsvoll vertreten könne als eine anwaltliche Vertretung. Da die Beschwerdeführerin nicht einmal behaupte, in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts seien neue Tatsachen oder Beweismittel, welche die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen, vorzubringen, sei zwar davon auszugehen, dass sich ein durch die fehlende anwaltliche Vertretung in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts verursachter Nachteil mit einer Berufung und einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheid des Appellationsgerichts gänzlich beseitigen liesse, wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung finde. Die Lage der Beschwerdeführerin würde aber erheblich erschwert, wenn sie nach einer überdurchschnittlich belastenden Hauptverhandlung in einem voraussichtlich aufwändigen und teuren Berufungsverfahren um die Beseitigung eines durch die fehlende anwaltliche Vertretung verursachten Nachteils kämpfen müsste. Aus diesem Grund sei zumindest ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Natur im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bejahen (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2). Diese Erwägungen beanspruchen grundsätzlich auch für die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Abweisung eines weiteren Sistierungsgesuchs anficht, Geltung. Da die Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten hat (vgl. unten E. 3.4.2 f.), erscheint es aber fraglich, ob sie sich zur Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auf die Folgen des Fehlens einer anwaltlichen Vertretung berufen kann (vgl. dazu AGE BEZ.2020.68 vom 3. April 2020 E. 3.1). Die Frage kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

 

1.2      Da die Beschwerdeführerin die Aufhebung der ganzen Verfügung vom 28. Januar 2021 beantragt, richtet sich ihre Beschwerde auch gegen deren Ziff. 1 und 3. Mit Ziff. 1 ordnete die Zivilgerichtspräsidentin an, dass eine Eingabe der Beschwerdeführerin einschliesslich Beilagen der Beschwerdegegnerin zugestellt wird. Mit Ziff. 3 kündigte die Zivilgerichtspräsidentin an, dass weitere Verfügungen folgen würden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführerin aus dieser Anordnung und dieser Ankündigung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Daher ist auf die Beschwerde gegen Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten.

 

1.3      Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der Beschwerde auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist in der Lehre umstritten. Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung eingreift (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2 mit Nachweisen).

 

1.4

1.4.1   Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident holte keine Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin ein, ersuchte das Zivilgericht aber um eine Stellungnahme zur Behauptung der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe am 28. Oktober 2020 der Schweizerischen Post drei an die Beschwerdeführerin adressierte Gerichtsurkunden übergeben, eine davon scheine verloren gegangen zu sein, die Beschwerdeführerin habe diese Gerichtsurkunde nicht erhalten und das Zivilgericht habe die Beschwerdeführerin nicht informiert, wie es betreffend die verlorene Gerichtsurkunde vorgehen werde (vgl. Verfügung vom 9. April 2021 und Beschwerde Ziff. 41 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung einer vollständigen Stellungnahme des Zivilgerichts sowie einer Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin und machte geltend, das Vorgehen des Verfahrensleiters sei unzulässig (vgl. Eingaben vom 20. April und 8. Mai 2021). Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme zuzustellen, wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Dass der Verfahrensleiter das Zivilgericht zu einem einzigen in der Beschwerde thematisierten Vorfall um eine Stellungnahme ersucht hat, ändert daran nichts. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin stellen auch bei Wahrunterstellung offensichtlich keinen Grund für eine Sistierung des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens dar. Gemäss Art. 324 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen. Für die Frage, ob eine solche Stellungnahme einzuholen ist oder nicht, knüpft das Gesetz nicht an die Erfolgsaussichten der Beschwerde an. Ob die Beschwerdeinstanz eine Stellungnahme der Vorinstanz einholt, liegt zumindest grundsätzlich in ihrem Ermessen (vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N 605 mit Nachweisen). Weshalb es unzulässig sein sollte, die Vorinstanz nur um eine Stellungnahme zu einem bestimmten Punkt zu ersuchen, ist nicht nachvollziehbar. Dementsprechend wird in der Lehre ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme auch auf einzelne Punkte des angefochtenen Entscheids beschränkt werden könne (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 324 N 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn keine vollständige Stellungnahme des Zivilgerichts und keine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin eingeholt würden, könnten das Zivilgericht und die Beschwerdegegnerin zu den für sie ungünstigen Aussagen in der Beschwerde schweigen, ohne dass das prozessuale Prinzip „wer schweigt, anerkennt“ zum Tragen komme. Daher wirke sich der Verzicht auf eine vollständige Stellungnahme des Zivilgerichts und eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zum Vorteil der Beschwerdegegnerin aus und drohe der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Verzichts ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Verzicht verstosse daher gegen Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) (Eingabe vom 20. April 2021 S. 2; Eingabe vom 8. Mai 2021 S. 4 und 6). Diese Rüge ist unbegründet. Zunächst gibt es kein allgemeines prozessuales Prinzip „wer schweigt, anerkennt“. Nur von der Gegenpartei nicht bestrittene Tatsachenbehauptungen gelten im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes grundsätzlich als zugestanden (vgl. Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 150 ZPO N 17; Guyan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 150 ZPO N 4). Voraussetzung eines allfälligen Zugeständnisses ist eine form- und fristgerecht vorgebrachte Tatsachenbehauptung (vgl. Leu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 150 N 60 f.). Die Frage, ob Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren bestritten werden, könnte daher höchstens dann relevant sein, wenn mit der Beschwerde zulässigerweise neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht würden. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen aber grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt nur für neue Tatsachenbehauptungen, zu denen erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 202 E. 1.2 mit Nachweisen). Dass sie in ihrer Beschwerde neue rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen vorgebracht hätte, die diesen Anforderungen genügen, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist nicht ersichtlich. Damit ist die Frage allfälliger Bestreitungen im Beschwerdeverfahren irrelevant.

 

1.4.2   Für den Fall, dass der Verfahrensleiter keine vollständige Stellungnahme des Zivilgerichts und keine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin einholt, hat die Beschwerdeführerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragt (Eingaben vom 20. April und 8. Mai 2021). Der Verfahrensleiter war weder veranlasst noch verpflichtet, über die Nichteinholung einer weitergehenden Stellungnahme des Zivilgerichts und einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vorab mittels Verfügung zu entscheiden. Er verzichtete deshalb zu Recht auf den Erlass einer solchen Verfügung.

 

1.4.3   Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Frist für die Stellungnahme des Zivilgerichts zu Ziff. 41 Pkt. 2 und Ziff. 42 der Beschwerde habe es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist gehandelt (Eingaben vom 8. Mai 2021 S. 2 f. und 10. Juni 2021 Ziff. 1 ff.). Diese Ansicht ist falsch, wie die Beschwerdeführerin auch als juristische Laiin bereits mit einem Blick in die ZPO hätte feststellen können. Die Stellungnahme der Vorinstanz ist nicht in Art. 322 ZPO, sondern in Art. 324 ZPO geregelt. Diese Bestimmung sieht keine Frist vor. Daher handelt es sich bei der Frist für die Stellungnahme der Vorinstanz um eine gerichtliche und somit erstreckbare Frist (Steiner, a.a.O., N 606). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Fristersterstreckungsgesuch des Zivilgerichts hätte mangels Begründung abgewiesen werden müssen (Eingaben vom 8. Mai 2021 S. 3 und 10. Juni 2021 Ziff. 4 ff.). Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ein Fristerstreckungsgesuch ist zwar zu begründen (Benn, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 144 ZPO N 8; Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 144 N 11). Angesichts der gerichtsnotorischen Arbeitsbelastung des Zivilgerichts durfte der Verfahrensleiter jedoch ausnahmsweise auch ohne Begründung davon ausgehen, dass ein zureichender Grund für eine Fristerstreckung glaubhaft ist. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin auch durch eine zu Unrecht erfolgte Fristerstreckung nicht beschwert (vgl. Benn, a.a.O., Art. 144 ZPO N 15; Merz, a.a.O., Art. 144 N 26). Eine Rechtsverzögerung bewirkte die Fristerstreckung um bloss zehn Tage im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Aus den vorstehenden Gründen ist die Stellungnahme des Zivilgerichts vom 5. Mai 2021 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zivilgerichtspräsidentin sei auf ihre Ausführungen in Ziff. 20-41 ihrer Eingabe vom 10. Januar 2021 nicht eingegangen und habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Zudem habe sie die Argumente der Beschwerdeführerin in Ziff. 43-56 ihrer Eingabe vom 10. Januar 2021 nicht adäquat berücksichtigt. Damit habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ihren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO und Art. 5 Abs. 3 BV verletzt (Beschwerde Ziff. 35-37, 43, 47 f. und 51). Diese Rügen sind unbegründet.

 

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 7; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f.).

 

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der angefochtenen Verfügung zweifellos. Die Ziff. 20-31 der Eingabe vom 10. Januar 2021 bestehen zu einem Grossteil aus Behauptungen, welche die Beschwerdeführerin bereits zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs vorgebracht hat, und aus Vorbringen betreffend Zustellungen. Indem die Zivilgerichtspräsidentin darauf hinwies, dass die Vorhaltungen der Befangenheit nicht nachvollziehbar und haltlos seien, und feststellte, die Vorbringen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Ungereimtheiten bei der Zustellung von Verfahrensakten stellten keinen Grund für eine Sistierung des Verfahrens dar, setzte sie sich mit den erwähnten Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinander. Im Übrigen war sie ohnehin nicht verpflichtet, alle Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu widerlegen, zumal deren Ausführungen sich an der Grenze zu Weitschweifigkeit bewegen. In Ziff. 32-34 ihrer Eingabe vom 10. Januar 2021 behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei aus Eigeninteresse bestrebt, möglichst bald eine Rechtsvertretung zu finden, die das Mandat gemäss den Vorgaben der Standesregeln führe. Indem die Zivilgerichtspräsidentin feststellte, die Beschwerdeführerin sei inzwischen seit Frühling 2019 ohne anwaltliche Vertretung und belege mit ihrem Gesuch keine konkreten Suchbemühungen, widerlegte sie die Behauptung der Beschwerdeführerin als blosses Lippenbekenntnis. In Ziff. 43-56 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2021 behauptete Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie widerlegte die Zivilgerichtspräsidentin ebenfalls. Die Feststellung, vor dem Hintergrund, dass der Schriftenwechsel am 22. März 2017 geschlossen und die Hauptverhandlung schon zwei Mal verschoben worden sei, überwiege das Interesse an der Beschleunigung des seit 2015 bei der ersten Instanz hängigen Verfahrens gegenüber den für eine Sistierung geltend gemachten Gründe, zeigt schliesslich, dass die Zivilgerichtspräsidentin auch eine Interessenabwägung vorgenommen hat.

 

2.2      Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2021 sei nichtig, weil die Zivilgerichtspräsidentin aufgrund der Beschwerde vom 14. November 2020 gegen den Entscheid vom 28. November 2020 nicht befugt gewesen sei, Amtshandlungen vorzunehmen (Beschwerde Ziff. 18 und 19 ff.). Diese Auffassung ist falsch.

 

Wenn einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Abweisung eines Ausstandsgesuchs aufschiebende Wirkung beigelegt worden ist, darf die betroffene Gerichtsperson gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts während des Beschwerdeverfahrens in der betreffenden Sache keinen Entscheid fällen (vgl. BGer 5A_579/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2.2, 5A_518/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4.2; vgl. ferner BGE 115 Ia 321 E. 3c S. 323 f.). Dieses Verbot dürfte auch für andere Amtshandlungen der betroffenen Gerichtsperson im betreffenden Verfahren gelten. Zudem erscheint es naheliegend, dass das Bundesgericht seine Praxis auf eine Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz übertragen würde. Damit ist davon auszugehen, dass die Zivilgerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin im Verfahren [...] während des Beschwerdeverfahrens keine Amtshandlungen mehr hätten vornehmen dürfen, wenn der Beschwerde vom 14. November 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre.

 

Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, die aufschiebende Wirkung könne einer Beschwerde von der Beschwerdeführerin beigelegt werden (vgl. Beschwerde Ziff. 9, 13 f. und 21). Dies ist unrichtig. Die aufschiebende Wirkung kann einer Beschwerde nur vom Gericht erteilt werden (vgl. Art. 325 Abs. 2 ZPO; Art. 103 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerdeführerin kann bloss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Ein solcher Antrag ändert nichts daran, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, solange ihr diese vom Gericht nicht verliehen worden ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 20 f.) ergibt sich aus den von ihr zitierten Bundesgerichtsurteilen auch in keiner Art und Weise, dass einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Ausstandsgesuchs auf entsprechenden Antrag zwingend die aufschiebende Wirkung zu erteilen wäre.

 

Mit Verfügung vom 19. November 2020 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass das Bundesgericht ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 19. November 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt hätte. Folglich war die Zivilgerichtspräsidentin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 18, 20) weiterhin berechtigt, im Verfahren [...] Amtshandlungen vorzunehmen.

 

Die Zivilgerichtspräsidentin erwog in der Begründung der angefochtenen Verfügung, die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 stehe der Behandlung des Sistierungsantrags durch die Zivilgerichtspräsidentin nicht entgegen. Diese Feststellung ist in jeder Hinsicht korrekt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Zivilgerichtspräsidentin habe mit dem Verweis auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 eine Rechtsverletzung begangen (vgl. Beschwerde Ziff. 24 ff. sowie 15 und 22 f.), ist unbegründet (vgl. zur Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 auch BGer 4A_3/2021 vom 17. Februar 2021 E. 2).

 

2.3      Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zivilgerichtspräsidentin habe zu Unrecht kein Sistierungsverfahren durchgeführt, die Parteien nicht angehört und nur eine Verfügung statt eines Entscheids erlassen (Beschwerde Ziff. 31 f.). Diese Rügen sind unbegründet. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Autor vertritt zwar die Ansicht, den Parteien sei vor dem Entscheid über die Sistierung „auf jeden Fall“ das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt werde (Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 20). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Wenn bereits aufgrund des Gesuchs klar ist, dass das Sistierungsgesuch abzuweisen ist, muss es zulässig sein, im Interesse der Verfahrensökonomie auf eine Anhörung der Gegenpartei zu verzichten (vgl. Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 N 7; vgl. ferner Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 14, wonach die Parteien vor der Sistierung „regelmässig“ anzuhören sind). Im Übrigen könnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Abweisung des Sistierungsgesuchs der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresses keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen und könnte sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdegegnerin berufen. Ein über eine allfällige Anhörung der Gegenpartei hinausgehendes „Sistierungsverfahren“ ist nicht durchzuführen (vgl. auch Kaufmann, a.a.O., Überschrift vor Art. 126 N 19 und Art. 126 N 20). Den Entscheid über das Sistierungsgesuch hat die Zivilgerichtspräsidentin zu Recht in der Form einer (prozessleitenden) Verfügung gefällt (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; Steiner, a.a.O., N 122 Ziff. 5 mit Nachweisen).

 

3.

3.1      Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; vgl. BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 126 ZPO N 2; Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126 N 2). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl.  Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 1; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 4). Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 8).

 

3.2

3.2.1   Die Beschwerdeführerin begründet ihr Sistierungsgesuch zunächst damit, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht immer komplexer und willkürlicher werde, sodass sie nicht mehr in der Lage sei, das Verfahren ohne anwaltliche Vertretung zu führen. Insbesondere seien grundlegende Verfahrensrechte wie namentlich die zuverlässige Zustellung der Gerichtsurkunden nicht mehr gewährleistet (vgl. Beschwerde Ziff. 30 und 41). Die Behauptung, das Verfahren werde immer komplexer und willkürlich sowie grundlegende Verfahrensrechte seien nicht mehr gewährleistet, ist unrichtig, und die Befürchtung, die zuverlässige Zustellung der Gerichtsurkunden an die Beschwerdeführerin sei nicht mehr gewährleistet, ist unbegründet.

 

3.2.2   Die Beschwerdeführerin behauptet, im Zusammenhang mit von ihr eingereichten Arztzeugnissen hätten die Zivilgerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin diverse unrichtige und rufschädigende Aussagen gemacht, die ohne Klarstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur Abweisung ihrer Klage geführt hätten (Beschwerde Ziff. 10 und 12). Diese Behauptungen sind jedenfalls aufgrund des der Zivilgerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin jeweils bekannten Aktenstands unrichtig, wie das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 10. März 2021 mit eingehender Begründung festgestellt hat (vgl. AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 3.1.1 f., 3.2.1-3.2.5, 4.2.1-4.2.5, 4.3 und 5.1 f.).

 

3.2.3   Die Beschwerdeführerin behauptet, das Zivilgericht habe die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 nur der Beschwerdegegnerin, nicht aber der Beschwerdeführerin zugestellt (Beschwerde Ziff. 12). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Stellungnahme aufgrund eines Versehens der Kanzlei zunächst weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin zugestellt worden ist, wie das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 10. März 2021 mit eingehender Begründung festgestellt hat. Aufgrund einer telefonischen Nachfrage stellte das Zivilgericht die Stellungnahme den Parteien anschliessend zu (vgl. AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 6.1-6.3). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, Mitarbeitende des Zivilgerichts hätten versucht, ihr die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 vorzuenthalten, das Zivilgericht habe im Zusammenhang mit der Zustellung dieser Stellungnahme eine Amtspflichtverletzung begangen, die von der Zivilgerichtspräsidentin vertuscht werde, und die Aussagen der Gerichtsschreiberin hätten ohne Richtigstellung der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur Abweisung ihrer Klage geführt (vgl. Beschwerde Ziff. 41 und 44), entbehren jeglicher Grundlage (vgl. AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 6.3).

 

3.2.4   Am 29. Oktober 2020 gab das Zivilgericht drei an die Beschwerdeführerin adressierte Sendungen mit der Versandart Gerichtsurkunde bei der Schweizerischen Post auf. Zwei dieser drei Sendungen wurden zugestellt. Die eine enthielt den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 und die Kostenrechnung über CHF 500.–. Die andere enthielt eine Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020. Eine der drei Sendungen wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Am 6. November löste das Zivilgericht eine Nachforschung aus. Am 2. Dezember 2020 schloss die Schweizerische Post die Nachforschung ab mit der Feststellung, die Sendung sei nicht zugestellt worden (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 41). Unabhängig vom Inhalt der Sendung kann aus dem Umstand, dass eine mit der Versandart Gerichtsurkunde vom Zivilgericht versandte Sendung nach der Übergabe an die Schweizerische Post nicht zugestellt worden ist, nicht geschlossen werden, die zuverlässige Zustellung der Sendungen sei nicht mehr gewährleistet. Es handelt sich dabei vielmehr offensichtlich um einen seltenen Ausnahmefall, der nicht geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Zustellung von Sendungen mit der Versandart Gerichtsurkunden mit der Schweizerischen Post in Frage zu stellen. Zudem zeigt der Umstand, dass das Zivilgericht eine Nachforschung ausgelöst hat, dass ihm die fehlende Zustellung dank sorgfältiger Prüfung nicht entgangen ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe bei der Zustellung der am 29. Oktober 2020 aufgegebenen und nicht zugestellten Sendung eine Amtspflichtverletzung begangen, die von der Zivilgerichtspräsidentin vertuscht werde (Beschwerde Ziff. 44), ist haltlos, weil die Zustellung nach der Übergabe der Sendung in den Machtbereich der Schweizerischen Post gescheitert ist.

 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Zivilgericht habe sie nicht darüber informiert, dass eine Gerichtsurkunde verloren gegangen sei und wie es mit der verlorenen Gerichtsurkunde vorgehen werde. Zudem sei die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin verfüge über alle Verfahrensakten, falsch, weil sie die dritte Gerichtsurkunde nicht erhalten habe (Beschwerde Ziff. 41 f.). In der Stellungnahme des Zivilgerichts vom 5. Mai 2021 erklärte die Zivilgerichtspräsidentin, beim Inhalt der nicht zugestellten Sendung habe es sich um den versehentlich doppelt ausgedruckten und mit eigener Sendungsnummer versehenen Begleitbrief zur Zustellung des Entscheids vom 28. Oktober 2020 und der Kostenrechnung über CHF 500.– gehandelt. Dieses Schreiben sei identisch mit dem Begleitbrief einer der beiden zugestellten Sendungen vom 29. Oktober 2020. Die Darstellung der Zivilgerichtspräsidentin wird durch die vom Postbüro des Zivilgerichts in Zusammenarbeit mit der IT aus dem System reproduzierten Ausdrucke belegt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die nicht zugestellte Sendung entgegen der Darstellung der Zivilgerichtspräsidentin nicht nur das doppelt ausgedruckte Begleitschreiben zur Zustellung des Entscheids vom 28. Oktober 2020 und der Kostenrechnung enthalten habe, sondern zusätzlich eine Gerichtsurkunde, die sich vom Inhalt der zwei zugestellten Sendungen vom 29. Oktober 2020 unterscheide (Eingabe vom 10. Juni 2021 Ziff. 9 ff.). Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht ansatzweise geeignet, ihre Vermutung zu begründen. Zudem hat das Zivilgericht dem Appellationsgericht die Akten des Verfahrens [...] einschliesslich der Akten des Ausstandsverfahrens und Verfahrensprotokolle betreffend das Verfahren [...] einschliesslich des Ausstandsverfahrens eingereicht. Darin findet sich kein Hinweis auf eine andere Gerichtsurkunde als den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020, die Kostenrechnung über CHF 500.– und die Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020, die mit der Sendung vom 29. Oktober 2020 versandt worden sein könnte. Damit besteht kein Zweifel, dass die nicht zugestellte Sendung vom 29. Oktober 2020 keine vom Inhalt der beiden zugestellten Sendungen vom 29. Oktober 2020 abweichende Gerichtsurkunde enthalten hat. Es erscheint ausgeschlossen, dass diese aufgrund der vorliegenden Akten gebildete Überzeugung des Gerichts durch weitere Unterlagen geändert werden könnte. Die Beweisanträge in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2021 auf Edition von Unterlagen des Zivilgerichts sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu AGE ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3). Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass die Tatsache, dass eine der drei Sendungen vom 29. Oktober 2020 nicht zugestellt worden ist, jeglicher Relevanz entbehrt und die Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, die Beschwerdeführerin verfüge über alle Verfahrensakten, nicht zu beanstanden ist. Da der Inhalt der nicht zugestellten Sendung vom 29. Oktober 2020 der Beschwerdeführerin bereits mit einer der beiden zugestellten Sendungen vom 29. Oktober 2020 zugestellt worden war, war das Zivilgericht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 10. Juni 2021 Ziff. 28) nicht verpflichtet, ihr den Inhalt nochmals zuzustellen, und ist es irrelevant, ob das Zivilgericht die Beschwerdeführerin über die gescheiterte Zustellung einer der drei Sendungen vom 29. Oktober 2020 informiert hat oder nicht.

 

3.3      Die Beschwerdeführerin begründet ihr Sistierungsgesuch auch damit, dass sie wegen der vom Bundesrat angeordneten Schliessung des Lesesaals der Zentralbibliothek Zürich keinen Zugang zur juristischen Fachliteratur habe, sodass sie im Vergleich zur Beschwerdegegnerin zusätzlich benachteiligt sei (vgl. Beschwerde Ziff. 30). Diesbezüglich stellte die Zivilgerichtspräsidentin in der Begründung der angefochtenen Verfügung fest, Rechtsprechung und juristische Fachliteratur seien auch online verfügbar. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen. Wie im Folgenden dargelegt wird, wäre die Beschwerdeführerin im Übrigen längst wieder anwaltlich vertreten, wenn sie sich hinreichend um eine anwaltliche Vertretung bemüht und nicht aus objektiv ungerechtfertigten Gründen eine Vielzahl möglicher Anwältinnen und Anwälte von vornherein ausgeschlossen hätte (vgl. unten E. 3.4.2 f.).

 

3.4

3.4.1   Die Zivilgerichtspräsidentin stellte fest, die Beschwerdeführerin sei inzwischen seit Frühling 2019 ohne anwaltliche Vertretung. Konkrete Suchbemühungen habe sie mit ihrem Gesuch nicht belegt. Eine Sistierung des Verfahrens bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich vertreten ist, käme faktisch einer Sistierung auf unbestimmte Zeit gleich. Dies wäre im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 39) sind diese Feststellungen in jeder Hinsicht korrekt.

 

3.4.2   Die Beschwerdeführerin ist seit Anfang April 2019 und damit seit bald zwei Jahren nicht mehr anwaltlich vertreten. Im rechtskräftigen Entscheid AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2019 wieder anwaltlich vertreten gewesen wäre, wenn sie das Angebot einer objektiv geeigneten Anwältin akzeptiert hätte, dass es ihr möglich gewesen wäre, bis Oktober 2019 auch eine andere anwaltliche Vertretung zu finden, wenn sie sich hinreichend darum bemüht und nicht aus objektiv ungerechtfertigten Gründen eine Vielzahl möglicher Anwältinnen und Anwälte von vornherein ausgeschlossen hätte, und dass es ihr erst recht möglich sei, bis zum Zeitpunkt der nach der Eröffnung des Entscheids vom 11. Dezember 2019 vom Zivilgericht neu anzusetzenden Hauptverhandlung eine anwaltliche Vertretung zu finden. Das Appellationsgericht kam deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten hat (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 3, insb. 3.2, 5, insb. 5.3.1 und 5.3.4, 6.2 und 6.4). Inzwischen ist mehr als ein weiteres Jahr vergangen, ohne dass die Beschwerdeführerin eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätte. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass sie in absehbarer Zeit anwaltlich vertreten sein wird. Die Zivilgerichtspräsidentin hat deshalb richtig festgestellt, dass eine Sistierung des Verfahrens bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich vertreten ist, faktisch einer Sistierung auf unbestimmte Zeit gleichkäme.

 

3.4.3   Auch die Feststellung des Appellationsgerichts, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten habe, beansprucht weiterhin uneingeschränkt Geltung. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ein grosses eigenes Interesse daran, möglichst bald eine „integre anwaltliche Vertretung zu finden, die rechtskonform arbeitet“ (Beschwerde Ziff. 40), ändert daran nichts. Suchbemühungen werden in der Eingabe vom 10. Januar 2021 und in der Beschwerde weder substanziiert noch belegt. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Einschränkungen der Anwaltssuche durch die Covid-19-Pandemie sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen des grossen Beziehungsnetzes ihres früheren Rechtsvertreters sei es unabdingbar, dass sie eine neue anwaltliche Vertretung ausserhalb des Grossraums Zürich suchen könne (Beschwerde Ziff. 47; vgl. Eingabe vom 10. Januar 2021 Ziff. 44). Wie das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2019 mit eingehender Begründung festgestellt hat, sind entgegen den Ansicht der Beschwerdeführerin auch in Zürich und Umgebung genug Anwältinnen und Anwälte vorhanden, die für die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin geeignet sind und bei denen in keiner Art und Weise ein Interessenkonflikt zu befürchten ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen der Covid-19-Pandemie sei es ihr nicht zumutbar, Kanzleien ausserhalb des Grossraums Zürich persönlich aufzusuchen (vgl. Beschwerde Ziff. 47; Eingabe vom 10. Januar 2021 Ziff. 43). Dies mag zutreffen. Wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat, sind die Kontaktierung und Instruktion einer Anwältin oder eines Anwalts aber auch im vorliegenden Fall mittels Telefon, elektronischer Kommunikationsmittel und Post möglich. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf das angeblich bewusst „verkachelte“ Mandat ihres früheren Rechtsvertreters (Beschwerde Ziff. 47), ist nicht ansatzweise geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen.

 

3.5

3.5.1   Die Beschwerdeführerin behauptet, zwischen dem 22. März 2017 und dem 5. April 2019 seien wegen der Beschwerdegegnerin und des Zivilgerichts keine weiterführenden Verfahrensschritte unternommen worden (Beschwerde Ziff. 49). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Am 22. März 2017 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass der Schriftenwechsel geschlossen und derzeit von der Durchführung einer Instruktionsverhandlung abgesehen werde. Da sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April 2017 ausdrücklich vergleichsbereit zeigte und bedauerte, dass derzeit von einer Instruktionsverhandlung abgesehen werde, setzte die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2017 Frist bis zum 3. Mai 2017 zur Stellungnahme, ob sie angesichts der ausdrücklich signalisierten Vergleichsbereitschaft der Beschwerdeführerin an ihrer Ablehnung einer Instruktionsverhandlung festhalte. Nachdem die Beschwerdegegnerin erklärt hatte, ein Vergleich im Hauptpunkt erscheine höchst unwahrscheinlich, verzichtete die Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 7. Juli 2017 auf eine weitere Instruktionsverhandlung im Sinn einer Einigungsverhandlung. Am 27. November 2018 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Parteien und ihre Vertreter in die Hauptverhandlung geladen werden, und setzte sie der Beschwerdeführerin Frist bis zum 13. Dezember 2018 zur Einreichung der bisher im streitgegenständlichen Zusammenhang ergangenen Entscheide der IV, der Suva und der Arbeitslosenversicherung. Dass zwischen den Verfügungen vom 7. Juli 2017 und 27. November 2018 mehr als ein Jahr vergangen ist, ist nicht zu beanstanden, weil die Instruktion des Falls insbesondere aufgrund des doppelten Schriftenwechsels mit zusätzlicher Triplik sowie der teilweise sehr umfangreichen Rechtsschriften mit einer Vielzahl von Beilagen sehr aufwändig gewesen ist und keine besondere zeitliche Dringlichkeit bestanden hat. Mit Vorladungen vom 7. Dezember 2018 wurden die Parteien und ihre Anwälte auf den 5. April 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin die gewünschten Entscheide ein. In der Folge kam es zu mehreren Eingaben beider Parteien (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2019, Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019, Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2019). Aus in der Sphäre der Beschwerdeführerin eingetretenen Gründen verschob die Zivilgerichtspräsidentin schliesslich mit Verfügung vom 3. April 2019 die Hauptverhandlung vom 5. April 2019.

 

3.5.2   Die Beschwerdeführerin behauptet, die von der Beschwerdegegnerin und der Zivilgerichtspräsidentin zu verantwortenden Verzögerungen des Verfahrens seien grösser, als die Verzögerungen, die durch ihre Krankheit, das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin und die Covid-19-Pandemie verursacht worden seien (Beschwerde Ziff. 50). Diese Behauptung ist mangels Substanziierung unbeachtlich. Im Übrigen stellte das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ohne Gerichtsferien Fristen von insgesamt rund viereinhalb Monaten in Anspruch genommen und eine Verzögerung von ohne Gerichtsferien knapp fünf Monaten durch die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 verursacht habe und sich die von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren in Anspruch genommenen Fristen ohne Gerichtsferien auf insgesamt knapp neun Monate belaufen hätten (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.3). Nach der Eröffnung dieses Entscheids hat die Beschwerdeführerin das erstinstanzliche Verfahren mit insgesamt 26 teilweise umfangreichen Eingaben (Eingaben vom 19. Januar, 3., 12., 13., 21. und 23. Februar, 7. und 31. März, 2., 6., 11., 24., 26. und 30. Mai, 20., 29. und 30. Juni, 5. Juli, 18. August, 17. September, 22. November, 16. und 17. Dezember 2020 sowie 10. und 15. Januar und 14. Februar 2021) erheblich erschwert und verzögert, während sich die Beschwerdegegnerin auf drei Eingaben (Eingaben vom 10. Januar, 9. April und 15. Juni 2020) beschränkt hat. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11., 24., 26. und 30. Mai, 20., 29. und 30. Juni, 5. Juli, 18. August und 17. September 2020 sowie die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2020 betrafen zumindest teilweise die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin gegen die Zivilgerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin, die das Zivilgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 zu Recht abwies (vgl. dazu AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021).

 

3.6

3.6.1   In seinem Entscheid vom 11. Dezember 2019 erwog das Appellationsgericht, es bestehe eine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen selbst weniger wirkungsvoll vertreten könne als eine anwaltliche Vertretung. Zudem sei die Beschwerdeführerin gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin benachteiligt, wenn sie ihre Interessen an der Hauptverhandlung selbst vertreten müsse. Die Beschwerdeführerin habe daher ein gewichtiges Interesse daran, dass das beim Zivilgericht hängige Verfahren sistiert werde, bis sie für dieses Verfahren eine anwaltliche Vertretung hat. Dieses Interesse sei aber insoweit von beschränktem Gewicht, als die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts selbst zu vertreten, wenn auch möglicherweise weniger wirkungsvoll als eine anwaltliche Vertretung, und eine Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung für sie keine unzumutbare Belastung darstelle. Zudem werde das Interesse der Beschwerdeführerin an der Sistierung des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens durch den Umstand, dass sie das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten habe, zumindest erheblich relativiert (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.2 sowie 2.2). Diese Erwägungen beanspruchen weiterhin Geltung. Nachdem die Beschwerdeführerin inzwischen während mehr als einem weiteren Jahr keine anwaltliche Vertretung mandatiert hat, obwohl ihr dies objektiv möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 3.4.3), ist die Berufung auf das mit der fehlenden anwaltlichen Vertretung begründete Interesse an der Sistierung aber wegen widersprüchlichen Verhaltens als offenbarer Rechtsmissbrauch zu qualifizieren und daher gemäss Art. 52 ZPO unbeachtlich (vgl. zum Rechtsmissbrauch und dessen Folgen Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 52 N 27 f. und 35). Damit fehlt es bereits an einem triftigen Grund für eine Sistierung. Selbst wenn das gewichtige Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass das beim Zivilgericht hängige Verfahren sistiert wird, bis sie für dieses Verfahren eine anwaltliche Vertretung hat, überwiegt aus den nachstehenden Gründen aber das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens.

 

3.6.2   Gegen die Sistierung sprechen das Beschleunigungsgebot sowie die Interessen der Beschwerdegegnerin und des Zivilgerichts daran, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht ohne Verzögerung durchgeführt wird. Das Interesse der Beschwerdegegnerin wird dadurch etwas relativiert, dass sie im beim Zivilgericht hängigen Verfahren nicht Klägerin, sondern Beklagte ist. Spezifische Gründe, die ein erhöhtes Interesse der Beschwerdegegnerin an einer zügigen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht eine allfällige Verzugszinszahlungspflicht nicht gegen die Sistierung, weil die Beschwerdeführerin für den Fall der Sistierung für die Zeit vom 2. April 2019 bis zum Ende der Sistierung auf die Verzinsung ihrer Forderung verzichtet (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.3 und Beschwerde Ziff. 35). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin erwüchse aus einer Sistierung aufgrund des Verzichts auf die Verzinsung ein finanzieller Vorteil (vgl. Beschwerde Ziff. 35 und Eingabe vom 10. Januar 2021 Ziff. 35 und 38), ist angesichts des aktuellen Zinsniveaus mit Negativzinsen jedoch nicht nachvollziehbar.

 

3.6.3   Unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten hat, überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens das Interesse der Beschwerdeführerin an dessen Sistierung. Damit hat die Zivilgerichtspräsidentin das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Dies gilt nicht nur für das Hauptbegehren auf Sistierung bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich vertreten ist, sondern auch für das Eventualbegehren auf Sistierung bis die Covid-19-Pandemie die Aufhebung der Kontaktbeschränkungen wieder erlaubt und längere Reisen auch für Risikopersonen ohne gesundheitliches Risiko wieder möglich sind und das Subeventualbegehren auf Sistierung bis der Lesesaal der Zentralbibliothek Zürich wieder öffnen darf. Betreffend das Hauptbegehren ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit dessen Gutheissung der Willkür der Beschwerdeführerin ausgeliefert würde, weil diese die Sistierung beliebig verlängern könnte, indem sie behaupten würde, sie finde keine neue anwaltliche Vertretung (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.3). Schliesslich hat die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt, dass eine Sistierung des Verfahrens bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich vertreten ist, faktisch einer Sistierung auf unbestimmte Zeit gleichkäme und eine solche im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig wäre (vgl. oben E. 3.4.1).

 

4.

4.1      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 in keiner Art und Weise zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

4.2      Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollständig unterliegt, hat sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin ist dieser im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.